Hallo Willem,
die Einkommenssituation bis zum Rentenbeginn ist im Rentenantrag entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse anzugeben, also sowohl die Tatsache, dass die Sozialleistung noch VOR Rentenbeginn endet, als auch zustehende Zahlungen durch den Arbeitgeber.
Die Prüfung der Beitragspflicht der Urlaubsabgeltung, also ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht vorliegen und die Zahlung sich somit auf die Rentenhöhe auswirken wird, ist durch den Arbeitgeber vorzunehmen und durch die Einzugsstelle auf Richtigkeit zu überprüfen. (Die Deutsche Rentenversicherung überprüft dies erst im Rahmen von Betriebsprüfungen, nicht beim Absetzen der Meldung, auf Richtigkeit)
Wir empfehlen, dies rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu klären. Sollte die Einmalzahlung beitragspflichtig sein und in die drei Monate vor Rentenbeginn fallen, wäre zur Hochrechnung nicht zu raten. Der Verzicht auf die Hochrechnung führt jedoch zu einer späteren Bescheiderteilung.