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Experten-Antwort

Definition SV-Tage i. V. m. Hochrechnung

von Willem03.03.2026 | 16:20
155 Ansichten
7 Antworten

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Liebe Experten, ich erhalte z. Z. noch ALG 1 i. R. der Nahtlosigkeit und plane zum 01.10.2026 meinen Rentenbeginn. Da Ende Juni das ALG 1 ausläuft und ich somit 2 Monate ohne Bezüge bin, aber von meinem Arbeitgeber nach Beschäftigungsende noch meine Urlaubsansprüche abgegolten bekomme, bin ich unschlüssig, ob ich die Hochrechnung wählen oder eben nicht. Es stellt sich die Frage, ob die Zeiten des ALG 1-Bezugs i. R. der Nahtlosigkeitsregelung als SV-Tage gelten und somit die Urlaubsabgeltung auch SV-pflichtig ist. Vielen Dank für eine Antwort! Gruß Willem

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Willem,

 

die Einkommenssituation bis zum Rentenbeginn ist im Rentenantrag entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse anzugeben, also sowohl die Tatsache, dass die Sozialleistung noch VOR Rentenbeginn endet, als auch zustehende Zahlungen durch den Arbeitgeber.

 

Die Prüfung der Beitragspflicht der Urlaubsabgeltung, also ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht vorliegen und die Zahlung sich somit auf die Rentenhöhe auswirken wird, ist durch den Arbeitgeber vorzunehmen und durch die Einzugsstelle auf Richtigkeit zu überprüfen. (Die Deutsche Rentenversicherung überprüft dies erst im Rahmen von Betriebsprüfungen, nicht beim Absetzen der Meldung, auf Richtigkeit)

Wir empfehlen, dies rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu klären. Sollte die Einmalzahlung beitragspflichtig sein und in die drei Monate vor Rentenbeginn fallen, wäre zur Hochrechnung nicht zu raten. Der Verzicht auf die Hochrechnung führt jedoch zu einer späteren Bescheiderteilung.

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6 Antworten

Guter Rat!am 03.03.2026 | 18:53
Wenn Sie einen Monat aufgrund des Verzichts auf eine Hochrechnung finanziell überbrücken können und damit vermutlich eine spätere Rentenzahlung in Kauf nehmen, verzichten Sie auf eine Hochrechnung und Sie sind auf der sicheren Seite.
Praxisam 04.03.2026 | 07:04
Bei dieser Konstellation sehe ich gar keine Möglichkeit einer Hochrechnung. Diese erfolgt aus den zuletzt gezahlten beitragspflichtigen Einnahmen (Arbeitslosengeld). Da die Zahlung aber nicht bis zum Rentenbeginn geleistet wird, kann es auch nicht bis dahin hochgerechnet werden. Die einzige beitragspflichtige Einnahme in dieser Zeit dürfte die Urlaubsabgeltung sein. Aber dabei wird es sich wohl um eine Einmalzahlung handeln, die für sich allein betrachtet ohnehin nicht hochzurechnen ist. Zumal auch nicht klar ist, ob sie überhaupt beitragspflichtig ist - um das zu beurteilen reichen Ihre Angaben nicht aus.
Willemam 04.03.2026 | 07:54
Zitat von Praxis anzeigen
Hallo Praxis, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich beziehe auf Grund meiner Krankheit seit Mitte 2024 ALG 1 nach der Nahtlosigkeitsregelung (24 Monate). Für das Jahr 2025 habe ich kein Arbeitsentgelt o. ä. erhalten und erwarte in 2026 nur noch die Urlaubsabgeltung für 2024, 2025 und 2026, welche nach dem Beschäftigungsende (30.09.2026) ausgezahlt wird. Wenn ich den § 23a SGB IV richtig interpretiere, dann unterliegt die Urlaubsabgeltung nicht der Beitragspflicht, da in 2026 kein laufendes Arbeitsentgelt bezogen wurde, korrekt? Vielen Dank im Voraus! Viele Grüße Willem
Willemam 04.03.2026 | 10:07
Ich habe leider keinen Hinweis im Forum gefunden, dass Rückfragen hier nicht erwünscht sind. Des Weiteren habe ich augenscheinlich noch nicht ausreichend Antworten erhalten, ansonsten hätte ich nicht eine Erweiterungsfrage gestellt, die sich auf die zitierte Aussage bezieht. Erlauben Sie mir eine persönliche Bemerkung: Der Tenor Ihres Posts mutet etwas unhöflich an. Vielleicht sollten Sie Ihre Posts etwas reflektierter formulieren. Ansonsten scrollen Sie einfach über meine Beiträge hinweg. Viele Grüße Willem
Deutsche Rentenversicherung
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