Hallo Kathrine,
wenn zwischen 2 Beschäftigungen eine Lücke von mindestens einem Kalendermonat (vom ersten bis zum letzten Tag des Monats) liegt und keine anderen versicherungspflichtigen Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld) bezogen werden, können Sie für diesen Zeitraum freiwillige Beiträge zahlen. Der freiwillige monatliche Mindestbeitrag liegt derzeit bei 100,07 Euro. Für den Monat, in dem die neue versicherungspflichtige Beschäftigung beginnt, egal an welchem Tag, können Sie keinen freiwilligen Beitrag mehr zahlen.
Sofern Ihre Frage auf eine selbständige Tätigkeit abzielt, empfehlen wir Ihnen, sich diesbezüglich bei Ihrem Rentenversicherungsträger beraten zu lassen. Hier kommt es zunächst auf die ausgeübte Tätigkeit an, um feststellen zu können, ob eine Versicherungspflicht als Selbständiger vorliegt oder ob auch für diesen Zeitraum eine freiwillige Beitragszahlung möglich wäre. Der Beitragssatz für einen einkommensgerechten Beitrag als versicherungspflichtiger Selbständiger liegt derzeit bei 18,6 %.
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