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Deutsche Rente in der Türkei Fragebogen?

von Yasemin13.07.2016 | 12:32
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22 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrter Damen und Herren, Ich bin Deutsche Staatsbürgerin mit türkischen Wurzeln. Bin jetzt dauerhaft in die Türkei verzogen alle relevanten Informationen habe ich der Rentenversicherung vor abreise schriftlich und Mündlich mitgeteilt Deutsches Bankkonto für die Überweisung, Adresse, Private Krankenversicherung wurde auch in der Türkei gemacht etc.. Doch jetzt erhalte ich seid mehr als 2 Monaten keine Altersrente mehr weil ich angeblich ein Fragebogen der Rentenversicherung noch nicht ausgefüllt habe. Krankenversicherung tkk habe ich in Deutschland gekündigt, Überweisung erfolgt auf Deutsches Bankkonto. Was hat dan dieses Fragebogen auf sich, darf das die Rentenversicherung wenn ja mit welcher Rechtlichen Grundlage? Alle relevanten Daten wurden ja vorab mitgeteilt. Nachvollziehbar wäre es wenn ich meine Deutsche Krankenversicherung behalten würde und ein Ausländisches Bankkonto hätte. Vielen Dank! Yasemin

22 Antworten

SuchenUndFragenam 13.07.2016 | 12:37
Statt zu fragen "dürfen die das" (vermutlich, wenn es ein relevanter Fragebogen ist), würde ich fragen "welchen Fragen muss ich ausfüllen" und "wie kann ich das schnellstens erledigen".
Fragenderam 13.07.2016 | 13:39
Sie müssen schon ein wenig konkreter werden, wenn Sie danach fragen was dieser Fragebogen soll, ohne den Inhalt dessen erklären. Nun kann auch nur Vermutungen anstellen, was Sie meinen. Handelt es sich ggf. eine Lebensbescheinigung? - die muss 1x Jahr nachgewiesen werden.
Herz1952am 13.07.2016 | 13:30
Hallo Yasemin, wahrscheinlich darf die DRV das. Der Fragebogen wird nicht von einem einzelnen Sachbearbeiter privat erstellt worden sein, sondern wird ein offizielles Dokument sein. Mein Tipp: Fragebogen runterladen, ausfüllen und abschicken. Wenn Sie verraten, um welchen Fragebogen es sich handelt, kann ich Ihnen gerne die rechtliche Grundlage nennen (smile)
Schadeam 13.07.2016 | 14:00
Als Praktiker rate ich Ihnen sich direkt bei der DRV zu erkundigen, welche Angaben noch fehlen. Das erledigen Sie umgehend und alles ist in Butter. Ein Fragebogen anzufordern und den sofort zurüchschicken sollte auch auf TR machbar sein. Das ist viel zielführender als im Forum zu jammern, wo keiner weiß was genau fehlt.
=//=am 13.07.2016 | 14:07
Es handelt sich garantiert um die Lebensbescheinigung, die meines Wissens von der Deutschen Post - Rentenzahlstelle - vor Absendung der Rentenanpassungsmitteilung an die im Ausland lebenden Rentner versandt wird. Im Rentenbescheid müßte diese Stelle eigentlich unter "Rentenzahlung" aufgeführt sein. Rufen Sie Ihre zuständige DRV an und gehen Sie in der Türkei zu einer Stelle, die Ihnen die Lebensbescheinigung ausstellt (ich glaube, das macht dort auch eine Polizeidienststelle), schicken diese zurück und die Rente müßte wieder angewiesen werden. Sie müssen dort aber persönlich unter Vorlage von Ausweispapieren vorsprechen.
Yaseminam 13.07.2016 | 14:21
Hallo, leider konnte ich diesen Fragebogen auch im Internet nicht finden. Fragen sind zum Bsp ob ich eine deutsche oder türkisches Konto bei der ziraat bank habe oder ob ich eine türkische rente beziehe und was meine T.R Staatsangehörigkeitnummer und Rentennummer ist, ob ich mein Haushalt aufgelöst habe, Seid wann ich mich in der Türkei befinde, wann ich wieder komme und vieles mehr... Verstehe das ganze nicht habe mitgeteilt das ich (dauerhaft) verziehe was die Zukunft bringt kann natürlich keiner vorhersehen. Hatte mitgeteilt das ich ein deusches Bankkonto habe und das ich eine Krankenversicherung habe und das daher die gesetzliche gekündigt wurde. Alles relevante wurde genannt daher verstehe ich die rechtliche Grundlage nicht? Und warum es dieses Formular nicht im Internet gibt ist auch nicht verständlich. Vielen Dank! Yasemin
Yaseminam 13.07.2016 | 14:28
Es wäre schön wenn man die Kommentare einfach mal beiseite lassen könnte. Ich möchte an dieser Stelle an alle bedanken die mir wirklich helfen möchten nochmal Vielen Dank! Yasemin
Herz1952am 13.07.2016 | 14:44
Vor der Prüfung, ob nicht etwa Vorschriften des europäischen Sozialrechts oder Bestimmungen aus Sozialversicherungsabkommen die Leistungseinschränkungen des deutschen Rentenrechts aufheben, steht daher die Frage, ob überhaupt ein gewöhnlicher , oder nur ein unschädlicher vorübergehender Auslandsaufenthalt vorliegt. Das Sozialgesetzbuch 1 definiert den gewöhnlichen Aufenthalt so: „Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.“ Für die praktische Anwendung dieser gesetzlichen Regelung liefern Auslegung und Rechtsprechung einige Anhaltspunkte: > Bleibt der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Inland und will der Berechtigte an diesen Mittelpunkt zurückkehren, ist der Auslandsaufenthalt nur vorübergehend. > Obwohl das Gesetz keinen Zeitrahmen vorgibt, geht man im Allgemeinen davon aus, dass ein Aufenthalt bis zu einem Jahr noch als vorübergehend anzusehen ist. > Indizien für die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland können zum Beispiel die Abmeldung von der Krankenkasse, die Abmeldung des Kraftfahrzeugs, die Kündigung sonstiger Versicherungen oder die Kündigung der bisherigen Wohnung sein.
Aladinam 13.07.2016 | 15:01
Hallo! Es gibt für die aktuelle Lage im Prinzip drei Möglichkeiten: a) Sie haben bei Ihrer sorgfältigen und gewissenhaften Vorbereitung doch eine oder mehrere der zahlreichen geforderten Angaben vergessen oder übersehen. Kann bei der Anzahl schon mal passieren. Deswegen haben Sie nun diesen Fragebogen erhalten, um die fehlende(n) Angabe(n) nachholen zu können. Dass Sie nun über manche Dinge, die Sie schon mitgeteilt haben, erneut um Angaben gebeten werden, ist sicher der Komplexität des Form-Vordrucks geschuldet. b) Sie haben die erbetenen Angaben vollständig gemacht, es ist jedoch etwas verloren gegangen. Kann passieren, ist ärgerlich. An wem es liegt, lässt sich aber wahrscheinlich nicht mehr nachvollziehen. Deswegen bittet man Sie schlicht, die Angabe(n) zu wiederholen. c) Sie haben die erbetenen Angaben vollständig gemacht und der zuständige Bearbeiter hat eine Angabe, die er benötigt, in seinem Eifer einfach nicht gefunden oder übersehen. Deshalb fragt er nach. In den Fällen von a) und b) ist die Rechtsgrundlage der Nichtzahlung der Rente, solange nicht alle Angaben vorliegen, § 60 Abs. 1 SGB I i. V. m. § 66 Abs. 1 SGB I. Bei Fall c) sollte ein Anruf beim Sachbearbeiter Klarheit bringen. Im besten Fall haben Sie eine Kopie Ihres Schreibens zur Hand und Sie können kurz erklären, wo Sie die übersehene(n) Angabe(n) gemacht haben. Und falls nicht Fall c), sondern a) oder b) vorliegt, lässt sich das in diesem Telefonat auch direkt klären.
Schorscham 13.07.2016 | 15:02
Zitate ohne Quellenangaben können strafrechtliche Konsequenzen haben, da ein Verstoss gegen das Urheberrecht vorliegen könnte. MfG
****am 13.07.2016 | 15:30
Hallo Yasemin, ich weiß nicht inwieweit Sie sich vor der Ausreise über die möglichen Auswirkungen auf die KVDR informiert haben, aber da sie deutsche Staatsbürgerin sind und mit der Türkei ein SV Abkommen besteht, sind Deutsche Rentner, die nur eine Rente aus Deutschland bekommen und keine Rente aus dem Abkommensstaat (Türkei), weiter versicherungspflichtig in der deutschen KVDR. Sie erhalten aber in der Türkei nur Leistungen wie ein Einheimischer und die Kosten werden mit der Deutschen KV abgerechnet. Würde also bedeuten von ihrer Rente würde weiter der KV- Beitrag abgezogen und ihre Private KV zahlen sie zusätzlich, bekommen aber keinen Beitragszuschuss. Für Fragen zur Pflichtkrankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) zuständig (www.dvka.de). Alle diese Fragen im Zusammenhang mit dem Deutsch -Türkischem SV-Abkommen klärt jetzt ihr RV Träger und ihre KK und beide werden sie anschließend über das Ergebnis informieren.
Herz1952am 13.07.2016 | 15:12
Vor der Prüfung, ob nicht etwa Vorschriften des europäischen Sozialrechts oder Bestimmungen aus Sozialversicherungsabkommen die Leistungseinschränkungen des deutschen Rentenrechts aufheben, steht daher die Frage,.......
Zitate ohne Quellenangaben können strafrechtliche Konsequenzen haben, da ein Verstoss gegen das Urheberrecht vorliegen könnte. MfG
Hallo Schorsch, da haben Sie natürlich Recht. Das Zitat ist von der Homepage der DRV (smile)
Yaseminam 13.07.2016 | 15:39
Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt nicht mehr in Deutschland vor siehe Abmeldebestätigungen. Sozialversicherungsabkommen zwecks Krankenversicherung ist auch geklärt da ich mich Vorort versichert habe und daher die Deutsche Krankenversicherung gekündigt wurde. Ich verstehe beim besten Willen nicht warum (soviele fragen) gestellt werden was überhaupt nicht mit der Sache Zutun hat lediglich 4 Punkte sind relevant Krankenversicherung, Bankkonto, Aufenthalt, Adresse und durch meine Antworten erübrigt sich das. Ich kein gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland noch benötige ich die Deutsche Krankenversicherung alles andere verstehe ich nicht zumal es dieses Formular auch nicht im Internet gibt wo doch alle Formulare erhältlich sind. Mir geht es hierbei ums Prinzip um mein Recht was zulässig ist und was nicht und falls es zulässig ist will natürlich wissen was zulässig ist und warum unendlich viele Fragen gestellt werden. Yasemin
Schadeam 13.07.2016 | 15:53
Seien Sie doch die "Klügere die nachgibt" und machen die Angaben. Sooo dramatisch ist das doch nicht. Sie können gerne auch auf Prinzipien herumreiten und sich verweigern, haben aber deshalb vielleicht Stress mit der Behörde und warten noch weiter auf das Geld. Ihre Entscheidung, wobei Sie bedenken sollten dass die Behörde in aller Regel am längeren Hebel sitzt. Bis Sie gegebenenfalls "Ihr gutes Recht" gerichtlich durchgesetzt haben kann das Monate dauern. Ist es das wirklich wert?
=//=am 13.07.2016 | 18:05
WENN Sie nach Ihrem Verzug in die Türkei schon einige Monate Ihre Altersrente bekommen haben und sie jetzt auf einmal die Rente nicht mehr bekommen, kann es eigentlich nur an dieser fehlenden Lebensbescheinigung liegen. Ich glaube nicht, dass es überhaupt etwas mit der Krankenversicherung zu tun hat. Also nochmal die Frage: Wann sind Sie in die Türkei verzogen? Haben Sie seitdem die Rente erhalten oder nicht? Diese Lebensbescheinigung ist ein Vordruck der Rentenzahlstelle, denn von dieser wird sie auch versandt. Hatte ich bereits geschrieben. Es ist kein Formular der DRV. Also können Sie es auch nicht auf der Seite der DRV finden. Wenn Sie seit dem Verzug in die Türkei die Rente gar NICHT mehr erhalten haben, müssen Sie sich mit der DRV in Verbindung setzen und nach dem Grund fragen. Ich verstehe eigentlich nicht, weshalb Sie das seit mehr als 2 Monaten noch nicht getan haben. Hier im Forum kann wirklich niemand wissen, woran es liegt! ;-(
Yaseminam 13.07.2016 | 23:37
Hallo,. nein habe seit ich verzogen bin leider keine Rente erhalten
Yaseminam 13.07.2016 | 23:37
Hallo,. nein habe seit ich verzogen bin leider keine Rente erhalten
Justusam 14.07.2016 | 09:43
Bei dem Vordruck handelt es sich vermutlich um einen internen Vordruck der Verbindungsanstalt, diese sind Online nicht einsehbar. Jede Verbindungsanstalt hat für die einzelnen Länder passende Vordrucke entworfen (nicht jede Frage ist für jedes Land relevant). Als Sie sich in Deutschland abgemeldet haben wurde dies an die Niederlassung Rentenservice gemeldet, dort wurde wegen des Verzugs ins Ausland Ihre Rentenzahlung vorläufig angehalten. Eine Wiederanweisung kann erst nach Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes erfolgen und dafür ist u.a. der Ihnen zugesandte Vordruck erforderlich. Füllen Sie ihn aus und schicken ihn mit den evtl. sonst noch angeforderten Unterlagen zurück, dann wird Ihre Rentenzahlung auch schnellstmöglich wieder aufgenommen.
Yaseminam 14.07.2016 | 10:51
Leider habe ich nicht die erhoffte Antworten auf meine Fragen bekommen was rechtens und was nicht :(. ich danke trotzdem all jenen die mir helfen wollten LG Yasemin
Herz1952am 14.07.2016 | 11:27
Hallo Yasemin, hier die erhoffte Antwort: Dass Sie den Fragebogen beantworten müssen, um Rente beziehen zu können, ist nach §31c, SGB XI rechtens. Es handelt sich nicht um einen willkürlichen Verwaltungsakt der DRV.
santanderam 14.07.2016 | 11:38
Hallo Yasemin, 1. zuständig für Rentenüberweisungen ist der Rentennservice der Deutschen Post und nicht die Deutsche Rentenversicherung. 2. wer in diesem Forum soll wissen was sie wo angegeben haben oder welche Informationen noch wo fehlen wenn sie selber nicht wissen um welche Fragebögen es sich handelt. 3. wenden sie sich an den Rentenservice der Deutschen Post.
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