Eine Erstattung der Beiträge nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kann erfolgen, falls ein Versicherter nicht versicherungspflichtig ist und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hat. Es besteht eine 24 monatige Wartefrist ab dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht. Es werden nur die Beiträge erstattet, die der Versicherte selbst getragen hat.
Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ist nach Maßgabe des § 7 SGB VI in Verbindung mit u.a. den Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts zu prüfen. Für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung kommt es bei gewöhnlichem Auslandsaufenthalt auch auf die Staatsangehörigkeit des Versicherten an. Ein nepalesischer Staatsangehöriger in Nepal kann nach Fristablauf eine Beitragserstattung erhalten; sollten Sie parallel auch eine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist eine Beitragserstattung nicht möglich.
Die Beitragserstattung wird als Einmalbetrag ausgezahlt.
Sie können Ihre lokale Beratungsstelle für eine Vorausberechnung der Beitragserstattung kontaktieren.
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