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Diagnosen

von Jackie07.04.2007 | 19:12
1933 Ansichten
7 Antworten
Liebe Experten, im Antragsformular zu Reha-Leistungen wird ohne nähere Begründung die Vorlage des von der Krankenkasse auszufüllenden Formulars G 120 verlangt. Im Formblatt werden jede Menge Diagnosen abgefragt. Welchen Wert haben eigentlich Diagnosen bei der Beurteilung eines Antrags und wer wertet die Angaben aus? Gibt es eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Diagnosen? In den Formularen steht nichts darüber drin. Mit freundlichen Grüßen Jackie

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 12.04.2007 | 09:12

Um über einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entscheiden zu können, benötigt der Rentenversicherungsträger Angaben zu den vorliegenden Erkrankungen. Diese Informationen sind entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI erforderlich, um festzustellen, ob die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und Aussicht auf eine Besserung besteht. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger erfolgen.

Diese notwendigen Informationen werden dem zusammen mit dem Reha-Antrag G100 einzureichenden ärztlichen Befundbericht (auszufüllen durch Ihren Haus- oder Facharzt) sowie dem Vordruck G120 (auszufüllen durch die Krankenkasse) vom Ärztlichen Dienst des jeweiligen Rentenversicherungsträgers entnommen. Die Angaben zu den Arbeitsunfähigkeitszeiten- bzw. diagnosen sind erforderlich, um festzustellen,

• ob und ggf. in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit gefährdet ist, d.h. Rehabedürftigkeit vorliegt

• ob eine Rehabilitation aufgrund längerer Krankheitszeiten besonders eilbedürftig ist.

Die Angaben werden somit zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe des Rentenversicherungsträgers benötigt. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 69 SGB X können Sozialdaten, im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen übermittelt werden, es sei denn, der Betroffene widerspricht der Übermittlung. Auf dieses Widerspruchsrecht wird im Antragsvordruck G100 hingewiesen. Soweit die Voraussetzungen für eine Leistung nicht nachgewiesen sind, kann der Antrag wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB X abgelehnt werden.

6 Antworten

???am 07.04.2007 | 20:32
Die Diagnosen werden in die ärztlichen Unterlagen eingeheftet. Der Arzt wertet sie im Hinblick auf die Entscheidung ,ob und wo die Kur stattfinden soll, aus. Sollten Sie z.B. Rückenbeschwerden haben, aber auch häufiger Atemwegsinfekte, so kann er steuern, dass Sie in ein Kurheim kommen, wo beide Probleme gut behandelt werden. Auf der anderen Seite kann er auch den Befundbericht Ihres behandelnden Arztes überprüfen. Wenn der Ihnen massive Probleme (nicht akute) bescheinigt, in den letzten 4 Jahren jedoch nie ein entsprechender Eintrag vorhanden ist, wird sicher eine Rückfrage nötig. Zu rechtlichen Grundlagen wurde in der letzten Zeit genug gesagt. Blättern Sie einfach in der letzten Woche, da werden Sie alle möglichen Paragraphen und Rechtsauslegungen finden.
Jackieam 07.04.2007 | 21:20
Danke, aber ich verstehe trotzdem nur Bahnhof. In welche ärztlichen Unterlagen wird das Formular G 120 geheftet? Befundbericht meines Arztes überprüfen? Wie soll das denn funktionieren? Mein Arzt meldet bei Arbeitsunfähigkeit die Diagnosen an die Krankenkasse bzw. ich tue das durch Vorlage des entsprechenden Formulars. Und dann hat der Arzt der DRV einen Befundbericht von meinem Arzt in der Hand, den er anhand der Diagnosen überprüft, die er der KK gemeldet hat? Und was soll dabei raus kommen? Zu den rechtlichen Grundlagen habe ich nur Konträres von irgendwelchen Usern gefunden, die durchaus hoch qualifiziert sein mögen, weil die gleich mit den richtigen Gesetzen kommen und auch was plausibel für Unbedarfte wie mich, die ich aus Schottland komme, erklären können. Aber die Leute mit Expertenstatus der DRV haben nix zu den anderen Meinungen gesagt. mfg Jackie
Jurastudentam 07.04.2007 | 23:18
Hallo Jackie, ich habe mal bei Juris vorbeigeschaut. Laut Urteilen diverser Sozial- und Landessozialgerichte sind "Diagnosen" Meinungsäußerungen, die einer Richtigskeitsprüfung nicht zugänglich sind. Aus § 60 SGB I ergibt sich, dass nur eine Pflicht zur Bekanntgabe von "Tatsachen" oder der Zustimmung zur Auskunft über solche besteht. Meinungsäußerungen sind keine Tatsachen, womit sich m.E. das Formblatt G 120 erübrigt oder schlicht und eifach überflüssig wird. Aus § 67a ergibt sich, daß die Erhebung der Sozialdaten - Diagnosen können Sozialdaten und Sozialgeheimnisse sein, sind aber in aller Regel Privatgeheimnisse nach § 203 StGB - bei Dir zu erfolgen hat, es sei denn, dass die Krankenkasse zur Übermittlung befugt ist. Ist die KK aber nicht, denn die "Meinungen" = >Diagnosen< stammen von Ärzten und dann greift der § 76 SGB X. Die DRV versucht hier m.E. vermeintlich "ganz clever" den Datenschutz zu unterlaufen indem die Antragsteller nicht getäuscht oder nicht korrekt über ihre Rechte aufgeklärt werden. Aber schaun wir mal, was am Dienstag oder Mittwoch die "Experten" Ihnen schreiben.
???am 08.04.2007 | 17:37
Das Thema "Datenschutz" bei ärztlichen Daten wird hier alle paar Wochen hochgekocht. Es gibt immer 2-3 User (die Namen sind unterschiedlich, die Argumente die recht ähnlich), dass das System der DRV nicht rechtens ist. Die Experten halten sich in der Regel raus, vielleicht weil die Diskussion häufig nur scheinbar sachlich ist. Passiert (Beschwerde bei Datenschutzbeauftragten, Klage bei Gerichten) ist bisher noch nichts, zumindest hat man hier noch nichts gehört.
Jackieam 10.04.2007 | 11:56
Könnte es sein, dass die Antragsteller nur deswegen nix tun, weil sie Angst haben Nachteile zu erleiden? Wer einen Antrag stellen muss, ist doch in Not? Sowas wird doch mit Sicherheit ausgenutzt. Meine Frage ist damit aber noch nicht beantwortet.
Jackieam 12.04.2007 | 10:47
Vielen Dank für Ihre Mühe, aber Ihre Antwort beantwortet meine Fragen nicht. 1. Wer wertet den Bogen G120 aus? 2. Welchen Beweiswert haben Diagnosen überhaupt?
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