Um über einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entscheiden zu können, benötigt der Rentenversicherungsträger Angaben zu den vorliegenden Erkrankungen. Diese Informationen sind entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI erforderlich, um festzustellen, ob die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und Aussicht auf eine Besserung besteht. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger erfolgen.
Diese notwendigen Informationen werden dem zusammen mit dem Reha-Antrag G100 einzureichenden ärztlichen Befundbericht (auszufüllen durch Ihren Haus- oder Facharzt) sowie dem Vordruck G120 (auszufüllen durch die Krankenkasse) vom Ärztlichen Dienst des jeweiligen Rentenversicherungsträgers entnommen. Die Angaben zu den Arbeitsunfähigkeitszeiten- bzw. diagnosen sind erforderlich, um festzustellen,
• ob und ggf. in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit gefährdet ist, d.h. Rehabedürftigkeit vorliegt
• ob eine Rehabilitation aufgrund längerer Krankheitszeiten besonders eilbedürftig ist.
Die Angaben werden somit zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe des Rentenversicherungsträgers benötigt. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 69 SGB X können Sozialdaten, im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen übermittelt werden, es sei denn, der Betroffene widerspricht der Übermittlung. Auf dieses Widerspruchsrecht wird im Antragsvordruck G100 hingewiesen. Soweit die Voraussetzungen für eine Leistung nicht nachgewiesen sind, kann der Antrag wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB X abgelehnt werden.
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