Hallo,
Sie können sich auch an die Beschwerdestelle des Kostenträgers wenden, die im Austausch mit den Reha-Kliniken stehen. Ob alle Rentenversicherungsträger über eine solche Stelle verfügen ist uns jedoch nicht bekannt.
Für einen Beseitigungsanspruch dürfte es ungeachtet dessen keine Rechtsgrundlage geben.
Wenn sich Ihre behandelnden Ärzte nicht in diese Fachrichtung äußern, bleibt es die Beurteilung eines einzelnen Arztes, der sich unter Umständen auch noch fachfremd äußert.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung