Hallo Ergün Y.,
der Ansatz dieser Frage ist problematisch.
Erwerbsminderung ist im §43 SGB VI folgendermaßen definiert und dies losgelöst von jeglichen Krankheitsbildern:
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.