Hallo URM401,
für eine Bewertung von Beschäftigungszeiten bei der ehemligen Deutschen Reichsbahn gilt folgendes:
Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst, für den Pflichtbeiträge gezahlt worden sind,
sowie der Verdienst für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlt worden sind.
Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn vor dem 01. Januar 1974 gelten dabei für einen
nachgewiesenen Arbeitsverdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der ehemaligen DDR Beiträge
zur FZR als gezahlt, d. h. auch ein oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der ehemaligen DDR liegender
Arbeitsverdienst wird angerechnet.
Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn im Zeitraum vom 01. Januar 1974 bis zum
30.06.1990 gelten Beiträge für einen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der ehemligen DDR liegenden
Arbeitsverdienst nur bis zu 650 Mark monatlich als gezahlt und dies auch nur dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis
bei der Deutschen Reichsbahn am 01. Januar 1974 bereits zehn Jahre lang ununterbrochen bestanden hat.
Hat das Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn am 01. Januar 1974 nicht zehn Jahre lang
ununterbrochen bestanden, wird der Verdienst nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der ehemaligen DDR
berücksichtigt.
Eine besondere Abgeltung von Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn in der ehemaligen DDR,
die dem in der ehemaligen DDR geltenden Steigerungsbetrag für diese Zeiten entspricht, gibt es nicht.
Die Verfassungsbeschwerden von zwei betroffenenPersonen, die eine besserer Bewertung der Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn bzw. eine eigenständige, die Rente der Rentenversicherung ergänzende Zusatzleistung verlangten, wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.