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Zur Experten-Antwort springenHallo Opa Alfred!
"Abschläge" hat die Aussagen zu Ihrem Fall sehr schön zusammengefasst.
Die von Ihren Kollegen erwähnte "3-Monats-Regel" bezieht sich vermutlich auf Einmalzahlungen und die jeweilige Behandlung als Hinzuverdienst oder eine beitragsrechtliche Bewertung bei einem dieser Kollegen.
In Ihrem Fall bleibt festzuhalten, dass ab Rentenbeginn erzieltes Arbeitsentgelt aus Ihrer Beschäftigung auch als Hinzuverdienst anzurechnen ist. Sofern der Hinzuverdienst die diesjährige Grenze von 46060 Euro nicht übersteigt, erhalten Sie Ihre Altersrente weiterhin als Vollrente.
Die aus dem Hinzuverdienst nach Rentenbeginn erzielten Beitragszeiten werden dann mit Erreichen Ihrer Regelaltersrente als Entgeltpunkt-Zuschlag zu Ihrer Rente ausgezahlt.
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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