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Direktversicherung - KV-Beitrag

von ALFONS215.06.2007 | 10:16
2915 Ansichten
3 Antworten
Guten Tag, ich habe k e i n e Frage an das Forum, sondern möchte meine Erfahrung bekanntgeben, wie der Ablauf ist bzw. sein könnte, wenn die Direktversicherung (Kapitallebensversicherung) ausbezahlt wird: Also: Gehaltsumwandlung, dann (weil so vereinbart) mit 60 Auszahlung. Der Versicherer frägt den AGeber nach der KV. Diese meldet sich umgehend und hat bereits die Summe und die Policen-Nummer. Aufgeklärt wurde in meinem Fall von der Krankenkasse überhaupt nicht, es wurde nur mitgeteilt, dass ich dort versichert bin, und dass ich KV-Beiträge aus dieser Versicherungssumme zu zahlen hätte. Die Versicherungssumme wurde auf 120 Beitragsmonate verteilt (10 Jahre). Diese Betrag wird KV-pflichtig. Wenn man aber weiterhin berufstätig ist und über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, wird keine KV etc. für die Direktversicherung fällig. Erst wenn die monatlichen Bezüge unter die Beitragsbemessungsgrenze fallen, wird bis höchstens zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze KV-Beitrag fällig. Das gilt auch, wenn die gesetzliche Rente über Beitragsbemessungsgrenze liegen sollte. (HI-HI) Zu der Verbeitragung der Direktversicherung sind einige Verfahren anhängig. Ich habe formlos Einspruch erhoben und auf anhängige Verfahren verwiesen und die KV gefragt, ob das so genügt?. Ja.

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 19.06.2007 | 11:53

Sehr geehrter Alfons2,

danke für Ihren interessanten Beitrag.

2 Antworten

ALFONS2am 15.06.2007 | 13:37
Ich verdiene über der BBG und will noch ein paar Jahre arbeiten. Solange bekommt die KV kein Beitragsgeld aus der Direktversicherung. Mein Widerspruch ist grundsätzlicher Art gewesen: Die Gesetzesänderung kam, wie Sie wissen, "über Nacht". In meinem Fall lief die LV bereits über 18 Jahre. Es gab keine Übergangsregelung für laufende Verträge oder ähnliches. Mir wurde von der KV ausdrücklich betätigt, dass es Sammelklagen gibt, an die ich mich somit angeschlossen habe. Was ich sagen wollte: Seitens der LV noch der KV kam keinerlei Hinweis über Einspruchsmöglichkeiten. Es gibt wohl auch keine Merkblätter zu diesem Thema. Deshalb wollte ich das alles mal im Forum mitteilen und evtl. etwas "anstoßen".
Peter Podschußam 15.06.2007 | 11:37
Da Sie Widerspruch eingelegt haben, gehe ich davon aus, dass Sie nicht über der BBG zur KV verdienen. Die Voraussetzung für einen Widerspruch stellt allerdings ein Bescheid dar. Den sollten Sie der Form halber noch anfordern.
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