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Direktversicherung/DO-Angestellter

von Weisser Riese29.03.2007 | 11:18
3053 Ansichten
2 Antworten

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Kann eine Direktversicherung, die in einem Arbeitnehmerverhältnis begründet wurde als Do-Angestellter, also als Beamter weitergeführt werden ?

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Soweit dem Angestellten nicht nur versorgungsrechtliche Anwartschaften nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, sondern auch Bezüge nach besoldungsrechtlichen Regelungen zustehen, gilt Folgendes:

Dienstordnungsangestellte sind hinsichtlich der Arbeitsbedingungen den Beamten insofern gleichgestellt, als für sie, ebenso wie für Beamte, das Alimentationsprinzip gilt, wonach der Dienstherr eine amtsangemessene Besoldung schuldet. Die Höhe der amtsangemessenen Besoldung regelt jeweils der Bundesgesetzgeber für die Beamten des Bundes und der Länder in Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz.Daran ist die Anstellungskörperschaft des öffentlichen Rechts regelmäßig gebunden, so dass der Dienstordnungsangestellte gar nicht in der Lage ist, auf Tarifentgelt zu verzichten. Obwohl DO-Angestellte einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag schließen, haben sie nach dem oben genannten beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip kein Entgelt, das umgewandelt werden könnte. Außerdem fallen sie gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in der Tat nicht unter den Arbeitnehmerbegriff des § 1 a BetrAVG, weil es an der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fehlt.Insofern ist eine Entgeltumwandlung nicht möglich. Es bestehen auch Zweifel, ob im Sinne eines Günstigerprinzips dennoch arbeitsrechtlich vereinbart werden könnte, dass der Arbeitgeber Beiträge steuerfrei zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung einzahlen könnte. Die Netto-Bezüge können allerdings für die Beitragszahlung in Rahmen der Riester-Rente Verwendung finden.Bei den übrigen Angestellten des öffentlichen Dienstes besteht die Möglichkeit der Entgeltumwandlung, soweit der Tarifvertrag dies vorsieht oder zulässt (§ 17 Abs. 5 BetrAVG). Grundsätzlich gilt das auch für Angestellte, bei denen die Zusatzversorgung wegen des bestehenden Vertrauensschutzes noch eine Versorgung in Höhe der Gesamtversorgung vorsieht. Nähere Angaben darüber, inwieweit der für Ihren Arbeitgeber zuständige Tarifvertrag die Entgeltumwandlung vorsieht oder zulässt, kann Ihnen sicher der Personalrat oder der Arbeitgeber selbst geben.

1 Antworten

Weisser Rieseam 02.04.2007 | 14:30
Vielen Dank !
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