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Dispositionsrecht !

von Bernhard1126.08.2013 | 14:25
11462 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Dispositionsrecht ! was ist das eigentlich ? man kann diesen Begriff oft finden aber was das Dispositionsrecht beinnhaltet und was im Falle einer Einschränkung durch KK oder AA genau verloren geht ist nich klar! Klar ist das man sein Dispositionsrecht durch ein einfaches Fax an die RV sichern kann! Meine Frage : Was beinhaltet das Dispositionsrecht

14 Antworten

Otto N.am 26.08.2013 | 14:43
Unter Dispositionsrecht versteht man das Recht der Zuteilung oder Verteilung. Beispielsweise kann Ihre Krankenkasse Ihr Dispositionsrecht einschränken, indem sie Sie unter Androhung der Krankengeldeinstellung zur Reha-Antragsstellung auffordert. Ohne ausdrückliche Zustimmung Ihrer Krankenkasse dürfen Sie dann eine bewilligte Reha-Maßnahme nicht mehr ablehnen.
Fritzam 26.08.2013 | 17:05
Hallo Bernhard, falls sie die Krankenkasse zur Reha auffordert, haben sie 10 Wochen Zeit den Antrag auf Reha zu stellen. Bitte beachten
10 Wochen Wartezeit ist natürlich legitim - aber nicht immer und unbedingt ratsam! Wenn schon lange Krankengeld bezogen wird (Anspruch besteht in der Regel ja für 78 Wochen), kann der Schuss nach hinten losgehen. Z.B. dann, wenn nach den 10 Wochen nur noch eine kurze oder gar keine Zeitspanne mehr bis zur Aussteuerung besteht. Wird der Reha-Antrag dann abgelehnt, muß man sich ggfls. sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Außerdem nehmen nicht alle Krankenkassen das so gelassen hin und fordern ihre Versicherten immer wieder tel. oder schriftlich auf, den Antrag endlich zu stellen. Das kann ganz schön zermürben.
Vor allem die Gesundheitskasse, was ich persönlich als Frechheit empfinde.
Dispositionsrechtam 26.08.2013 | 16:16
Hallo Bernhard, falls sie die Krankenkasse zur Reha auffordert, haben sie 10 Wochen Zeit den Antrag auf Reha zu stellen. Bitte beachten
=//=am 26.08.2013 | 16:52
10 Wochen Wartezeit ist natürlich legitim - aber nicht immer und unbedingt ratsam! Wenn schon lange Krankengeld bezogen wird (Anspruch besteht in der Regel ja für 78 Wochen), kann der Schuss nach hinten losgehen. Z.B. dann, wenn nach den 10 Wochen nur noch eine kurze oder gar keine Zeitspanne mehr bis zur Aussteuerung besteht. Wird der Reha-Antrag dann abgelehnt, muß man sich ggfls. sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Außerdem nehmen nicht alle Krankenkassen das so gelassen hin und fordern ihre Versicherten immer wieder tel. oder schriftlich auf, den Antrag endlich zu stellen. Das kann ganz schön zermürben.
GKVam 26.08.2013 | 18:50
Was ist aber, wenn man bereits einen Rehaantrag gestellt hat ? Kann man dann immer noch aufgefordert werden ? Damit man z.B. nicht mehr eigenmächtig den Rehaantrag zurückziehen kann ?
Lexam 26.08.2013 | 19:51
@ GKV Jab, die Krankenkasse kann auch nachträglich das Dispositionsrecht einschränken.
Germaneam 27.08.2013 | 13:54
Nicht tolles System, sondern das nennt sich "Soziale?????????? Marktwirtschaft".
GKVam 27.08.2013 | 13:39
Aha, wenn man dann den Rehaantrag nicht stellt, bekommt man kein Krankengeld mehr. Dann geht man zum Arbeitsamt und meldet sich arbeitslos. Geht auch nicht, weil man ist krank und steht somit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Druckmittel Geld wird also dafür verwendet, um den Kandidaten in Reha, zum ausspioniert werden, zu zwingen. Tolles System, da geh ich doch lieber gleich zur Tafel.
Remyam 27.08.2013 | 14:36
Zitat von GKV anzeigenausblenden
Völlliger Quatsch. Sie haben keine Ahnung. Wenn Sie ausgesteuert wurden von ihrer Krankenkassen und bereits einen Rentenatrag gestellt haben übe rden noch nicht von der RV entscheiden wurde, bekommen Sie natürlich ALG I von ihrer Agentur für Arbeit . Ihre Arbeitsfähigkeit wird in dem Fall dann nur " fingiert " . http://www.haufe.de/personal/entgelt/krankengeldaussteuerung-mel…
Germaneam 27.08.2013 | 15:10
Nix Quatsch. Hier geht's um Reha vor Rente.
=//=am 28.08.2013 | 10:31
Dies gilt auch bei einem Antrag auf Reha. § 145 SGB III
Bernhard11am 28.08.2013 | 12:11
Hallo zusammen erst mal toll das Ihr euch dazu äußert. was ich suche ist eine Definition des Dispositionsrechts' durch den Gesetzgeber oder gleichwertiges. Bei der Einschränkung des Dispositionsrechts durch KK ( was man dem Betroffenen erst mitteilt wenns' zu Spät ist) werden nach meinem dafürhalten grundlegende Rechte der Selbstbestimmung die im GG garantiert werden eingeschränkt, was nicht ohne gestzgeberische legitimation möglich ist. Des weiteren währe es gut zu wissen ob ich bei uneingeschränktem Dispositionsrecht "nur" ein Mitsprache- oder ein Bestimmungsrecht habe ? z.b. Reha wird bewilligt und ich soll am **.**.**. in Klinik XY gehen ! Frage: habe ich nun das Recht Klinik und Zeitpunkt zu selbst zu bestimmen ? Frage: Reha ist gelaufen -- und ich werde Au entlassen- Nun will die KK das der antrag auf reha rückwirkend in einen Rentenantrag gewandelt wir und doht mit einstellung der zahlung von KG (noch 30 wochen anspuch rest) Muß ich dem nachgeben um KG zu behalten? frage: Rente ist ist nach einem Jahr hin und her bewillig für 2jahre. kann die KK bestimmen wann beginn der Rentenzahlung liegt ? Ich habe auch bei diversen Leuten bei der RV diese fragen und zum Dispositionsrecht gestellt. Antwort : Ja so etwas geib es! aber wir werden in dem Bereich nicht geschult ! Es wird zu lasten der Versicherten (Kranken) ein "Schwarzer Peter " gespielt und der Antragssteller als Schmarozer und Asoziale behandelt ! Bitte nicht vergessen ! in ein paar Tagen dürfen WIR disen Typen wieder ins' Amt verhelfen. Gruß Bernhrad
Feliam 28.08.2013 | 13:22
Eine Befugnis, Ihr Dispositionsrecht einzuschränken, ergibt sich aus den entsprechenden Regelungen im Sozialgesetzbuch bzgl. der Möglichkeit für die KK bzw. die Agentur für Arbeit, Sie bei entsprechendem Gesundheitszustand zu einer Reha-Antragstellung aufzufordern. Bei nicht eingeschränktem Dispositionsrecht haben sie die Möglichkeit, Anträge zu stellen oder zurückzunehmen, wie Sie möchten und soweit es rechtlich möglich ist. Bei bewilligter Reha haben Sie insofern, unabhängig von eingeschränktem Dispositionsrecht oder nicht, die Möglichkeit, den Ort und die Zeit mitzubestimmen, soweit Sie das angestrebte Reha-Ziel auch bei geändertem Ort oder Termin erreichen. Die Umdeutung des gestellten Reha-Antrags in einen Rentenantrag entscheidet ganz allein die Rentenversicherung und Sie haben bei eingeschränktem Dispositionsrecht nur nicht die Möglichkeit, ohne Rücksprache mit Ihrer KK die angebotene Rente abzulehnen. Über Beginn und Dauer der Rentenzahlung entscheidet allein die Rentenversicherung anhand der gestellten Anträge und des Leistungsfalles.
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