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Experten-Antwort

Dispositionsrecht der Krankenkasse

von Dorothea16.08.2017 | 10:17
3283 Ansichten
17 Antworten
Guten Tag, ich habe Anfang Juli 2016 auf meine eigene Initiative hin einen Rehaantrag gestellt, der von BRV zunächst abgelehnt wurde. Nachdem ich in Widerspruch gegangen bin und hierfür auch einen Anwalt eingeschaltet habe, wurde der Antrag im Dezember 2016 bewilligt. Für die Beauftragung des Anwalts sind mir auch Kosten entstanden. Meine Krankenkasse hat mir in einem Anschreiben im Janaur 2017 (sechs Monate später) mitgeteilt, dass sie mich zur Beantragung einer Reha auffordert. Und da ich diesen Antrag ja bereits gestellt habe, würden sie das so werten, als wäre ich ihrer Aufforderung nachgekommen. Logisch ist das nicht nachvollziehbar, denn das Anschreiben kam ja sechs Monate später. Es wurde auch am Ende in dem Schreiben ausgesagt, dass ich gegen diesen "Bescheid" Widerspruch einlegen könne, aber meines Erachtens ist der Form nach kein Bescheid ergangen, zudem wird keine Gesetzesgrundlage für dieses Vorgehen genannt. Nach der Reha habe ich jetzt eine EMR beantragt und es bestehen Chancen, dass diese bewilligt wird. Wie sieht es aus mit dem Dispositionsrecht der KK ? Hat sie dieses rechtsgültig erwirkt ? Denn die KK würde mit Sicherheit das Datum des Rehaantrages für den Beginn der Rentenzahlung wählen, da sie dadurch eine erhebliche Erstattung erhält. Für eine konkrete Anwort herzlichen Dank. Dorothea

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.08.2017 | 14:40

Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Versicherter in seinen Rechten zur Gestaltung des Rentenanspruchs auch dann eingeschränkt, wenn er bereits von sich aus einen Leistungsantrag gestellt hat und die Krankenkasse erst danach eine Aufforderung zur Reha-Antragstellung nachschiebt (sogenannte nachgeschobene Aufforderung).

16 Antworten

Fortitude oneam 16.08.2017 | 10:36
Hallo Dorothea, das Thema KK ist ein sehr heikles. Normalerweise werden hier Fragen bezüglich Rente gestellt und beantwortet. Aber vielleicht bekommen Sie trotzdem Antworten. Über den Beginn der Rentenzahlung würde ich mir erstmal keine Sorgen machen. Da Sie schreiben das die Chancen für die EMR ziemich gut stehen, drücke ich Ihnen fest die Daumen. Beste Grüße, viel Glück und bestmögliche Gesundheit.
Schorscham 16.08.2017 | 11:05
Die Formulierung Ihrer Krankenkasse war zwar etwas unglücklich, dennoch ist sie dazu berechtigt, Ihr Dispositionsrecht nachträglich einzuschränken. MfG
Schadeam 16.08.2017 | 12:32
Da Sie ohnehin die Rente beantragt haben, wird das Ganze für Sie möglicherweise völlig egal sein, wer weiß? Denn ob die Nachzahlung der (niedrigeren) Rente mit dem (höheren) Krankengeld verrechnet wird ist Ihnen doch relativ gleichgültig, oder?
Dorotheaam 16.08.2017 | 14:20
Schade schrieb

Wie lange eine Zeitrente läuft und wie lange Sie dann Ruhe haben ist aber nun wirklich reine Spekulation.

Guten Tag und vielen Dank für die bisherigen Antworten. Ganz so ist es nicht, denn ich gehe von einer befristeten EMR aus. Wird das Rehaantragsdatum als Rentenantrag gewährt, dann sind bereits jetzt innerhalb des befristeten EMR-Zeitraumes 14 Monate verbraucht. Dies widerum bedeutet, dass ich sehr bald mit dem EMR-Verlängerungsantrag rumzackern müsste. Für das Rentenantragsdatum zum heutigen Zeitpunkt, wo ich den Rentenantrag stelle, hätte ich möglicherweise für die nächsten zwei oder drei Jahre Ruhe in dieser Hinsicht. Beste Grüße Dorothea
Dorotheaam 16.08.2017 | 14:21
Schorsch schrieb

Renten werden fast nie vor Ablauf der Befristung überprüft und etwas Anderes wurde auch von Niemandem behauptet.

Wie schön für Sie.

Und ich war vorgestern beim Friseur.

MfG

Hallo Schorsch, können Sie mir auch die gesetzliche Grundlage hierzu nennen ? Besten Dank Dorothea
Herz1952am 16.08.2017 | 14:38
Hallo Dorothea, Sie können sowohl gegen die Aufforderung zur Reha Widerspruch einlegen, als auch gegen das eingeschränkte Dispositionsrecht. Der Widerspruch im ersten Fall wäre auch ohne Anwalt möglich gewesen. Deswegen die Anwaltskosten zu Ihren Lasten. Da Sie eine Rehe machen wollen, ist es auch nicht nötig, Widerspruch gegen die Reha-Aufforderung einzulegen. Normalerweise erwähnen die Krankenkassen das nicht einmal, dass Sie gegen die Aufforderung zur Reha (§ 51 SGB) auch Widerspruch einlegen dürfen. Wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch "innerhalb 1 Monat") erwähnt wurde, darf der Widerspruch auch noch innerhalb eines Jahres erfolgen. Das Anschreiben, das 6 Monate später kam, ist als Bescheid anzusehen. Gegen die Dispsitionsrecht-Einschränkung können sowohl Sie, als auch die Rentenversicherung rechtswirksam widersprechen. Es heißt in den Paragrafen und Gesetzen hierfür: "Wenn es gegen die Interessen des Versicherten ist". Sie dürfen dann wählen, ob die Rente ab Krankheitsbeginn oder wann auch immer beginnt, oder erst mit der Antragstellung. Vorteil: wenn die Rente vorverlegt wird (z.B. ab Krankheitsbeginn) und diese auf befristet ist, kann die Rente schon kurz, oder gar mit Ende der KG-Zahlung ablaufen. Weiterer Vorteil des Widerspruchs: Beim Rentenbescheid (Die Art der Rente und die Länge sind schon vorher festgelegt), können Sie dann die volle Länge der Rente wählen ab Rentenantragstellung und haben somit erst mal während der gesamten Befristung "relative" Ruhe, bis eine Überprüfung erfolgt. Bei mir hat damals die Rentenversicherung rechtswirksam gegen die Einschränkung des Dispositionsrecht der Krankenkasse widersprochen und ich konnte mich nach meinen Interessen entscheiden. Die Krankenkasse würde sich für den frühestmöglichen Rentenbeginn entscheiden, weil sie dann mehr Erstattung bekäme. Einen Nachteil wegen KG-Zahlung hätten Sie allerdings nicht zu befürchten, da gezahltes Krankengeld nicht vom Versicherten zurück gefordert werden darf (Sozialgesetzbuch). Den Wünschen und Grüßen von "Fortitude one" schließe ich mich gerne an.
Schorscham 16.08.2017 | 14:45
Dorothea schrieb

Im Prinzip hatte ich nach der Wirksamkeit des Dispositionsrechts der Krankenkasse gefragt, mehr nicht. Und diese Frage wurde sehr korrekt für mich beantwortet. DANKE.

Alle anderen Diskussionen hier sind befremdlich.

Beste Grüße

Dorothea

Rechtsgrundlage ist § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V: http://www.finkenbusch.de/?p=918… Zitat: "Die Dispositionsbefugnis des Versicherten ist auch dann eingeschränkt, wenn die Krankenkasse bei bereits gestelltem Antrag die Aufforderung „nachschiebt“ oder den Versicherten auffordert, seinen bereits gestellten Antrag nicht ohne ihre Zustimmung zurückzunehmen oder zu beschränken. Der Krankenkasse ist es auch nicht verwehrt, zur Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherten eine entsprechende Aufforderung auszusprechen, wenn bereits ein Rentenantrag gestellt wurde. Sinn und Zweck des § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V würde es auch entsprechen, wenn die Krankenkasse den Versicherten lediglich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 51 Abs 3 SGB V auffordert, einen bereits gestellten Rentenantrag ohne ihre Zustimmung nicht zurückzunehmen oder zu beschränken. Wichtig ist dabei vor allem, dass die Krankenkasse dem Versicherten deutlich zu erkennen gibt, dass er über seinen Rentenantrag nicht mehr ohne Folgen für den Krankengeldanspruch frei verfügen kann...." MfG
Herz1952am 16.08.2017 | 14:47
Hallo Dorothea, genau so ist es, wie Sie es beschrieben habe. Ich war, wie oft zu langsam. ( da "zu" ausführlich). Erwähnen muss ich noch, dass die Krankenkasse nicht mir gegenüber das Dispositionsrecht eingeschränkt hat, sondern, sie hat es ohne mein Wissen gleich der RV mitgeteilt. Ich nehme aber an, dass dies keine Bedeutung hat, da die RV dies nach den Gesetzen, Paragrafen und Richtlinien wohl machen darf und kann.
Dorotheaam 16.08.2017 | 15:36
Besten Dank für die ausführlichen Antworten, die ich hier in so kurzer Zeit erhalten habe. Im Rentenantrag habe ich angekreuzt, dass dem Antrag keine Aufforderung der Krankenkasse zugrunde lag. Das stimmt ja insoweit, als sich diese Frage nicht auf den Rehaantrag bezog. An die Krankenkasse geht ja zusammen mit dem Rentenantrag auch eine Meldung, dass der Rentenantrag gestellt wurde (im Hinblick auf die Krankenversicherung des Rentenantragsstellers). Ich gehe davon aus, dass sich die Krankenkasse melden wird, wenn (berechtigte) Einwände gegen mein Rentenantragsdatum bestehen. Beste Grüße Dorothea
Schadeam 16.08.2017 | 16:38
Wie lange eine Zeitrente läuft und wie lange Sie dann Ruhe haben ist aber nun wirklich reine Spekulation.
Herz1952am 16.08.2017 | 17:53
Hallo Dorothea, im Prinzip hat Schade recht. Aber es ist unwahrscheinlich, dass die Rente vor Ablauf der Befristung überprüft wird. Jetzt heißt es erst einmal abwarten. Ich habe eben so gewählt, dass es möglichst lange (3 Jahre) waren. Ich lag damit "goldrichtig". Da es aber eine Arbeitsmarktrente war und ich eigentlich nicht einmal 3 Stunden Freizeit richtig genießen konnte, hätte ich im Falle des Falles sofort wieder einen neuen Rentenantrag gestellt, wenn der Arbeitsmarkt nicht mehr verschlossen gewesen wäre. Die Begutachtung, dass ich noch 3 - 6 Stunden hätte arbeiten können, war schlicht und einfach falsch. Ich habe aber auf einen Widerspruch verzichtet, obwohl ich das gleich hätte machen können. Eben, wegen der "Ruhe". Ich war nämlich damals nicht einmal in der Lage meinen Rentenantrag selbst zu stellen, obwohl ich kurz vor der Erkrankung noch 30 Arbeitsbescheinigungen für Insolvenzgeld der Mitarbeiter ausgestellt hatte. Wenn die Rente gewährt wird und nur noch ein paar Monate übrig bleiben, könnten Sie praktisch aus gleichem Grund einen weiteren Antrag stellen, wenn keine wesentlich Besserung eingetreten ist. Vermutlich hat bei mir die Rentenversicherung deshalb widersprochen, weil ich AU aus der ersten Reha entlassen wurde und sehr lange Krankengeld bezogen habe (bis zum Schluss der 78 Wochen). Dies ist aber auch nur eine Spekulation. Gruß
Schorscham 16.08.2017 | 19:42
Herz1952 schrieb

Hallo Dorothea,

im Prinzip hat Schade recht. Aber es ist unwahrscheinlich, dass die Rente vor Ablauf der Befristung überprüft wird.

Jetzt heißt es erst einmal abwarten.

Ich habe eben so gewählt, dass es möglichst lange (3 Jahre) waren. Ich lag damit "goldrichtig". Da es aber eine Arbeitsmarktrente war und ich eigentlich nicht einmal 3 Stunden Freizeit richtig genießen konnte, hätte ich im Falle des Falles sofort wieder einen neuen Rentenantrag gestellt, wenn der Arbeitsmarkt nicht mehr verschlossen gewesen wäre.

Die Begutachtung, dass ich noch 3 - 6 Stunden hätte arbeiten können, war schlicht und einfach falsch. Ich habe aber auf einen Widerspruch verzichtet, obwohl ich das gleich hätte machen können. Eben, wegen der "Ruhe". Ich war nämlich damals nicht einmal in der Lage meinen Rentenantrag selbst zu stellen, obwohl ich kurz vor der Erkrankung noch 30 Arbeitsbescheinigungen für Insolvenzgeld der Mitarbeiter ausgestellt hatte.

Wenn die Rente gewährt wird und nur noch ein paar Monate übrig bleiben, könnten Sie praktisch aus gleichem Grund einen weiteren Antrag stellen, wenn keine wesentlich Besserung eingetreten ist.

Vermutlich hat bei mir die Rentenversicherung deshalb widersprochen, weil ich AU aus der ersten Reha entlassen wurde und sehr lange Krankengeld bezogen habe (bis zum Schluss der 78 Wochen). Dies ist aber auch nur eine Spekulation.

Gruß

Renten werden fast nie vor Ablauf der Befristung überprüft und etwas Anderes wurde auch von Niemandem behauptet. Wie schön für Sie. Und ich war vorgestern beim Friseur. MfG
Genervteram 17.08.2017 | 13:29
Ernie schrieb

Boah, krasse Geschichte!

Hallo Dorothea, im Prinzip hat Schade recht. Aber es ist unwahrscheinlich, dass die Rente vor Ablauf der Befristung überprüft wird. Jetzt heißt es erst einmal abwarten. Ich habe eben so gewählt, dass es möglichst lange (3 Jahre) waren. Ich lag damit "goldrichtig". Da es aber eine Arbeitsmarktrente war und ich eigentlich nicht einmal 3 Stunden Freizeit richtig genießen konnte, hätte ich im Falle des Falles sofort wieder einen neuen Rentenantrag gestellt, wenn der Arbeitsmarkt nicht mehr verschlossen gewesen wäre. Die Begutachtung, dass ich noch 3 - 6 Stunden hätte arbeiten können, war schlicht und einfach falsch. Ich habe aber auf einen Widerspruch verzichtet, obwohl ich das gleich hätte machen können. Eben, wegen der "Ruhe". Ich war nämlich damals nicht einmal in der Lage meinen Rentenantrag selbst zu stellen, obwohl ich kurz vor der Erkrankung noch 30 Arbeitsbescheinigungen für Insolvenzgeld der Mitarbeiter ausgestellt hatte. Wenn die Rente gewährt wird und nur noch ein paar Monate übrig bleiben, könnten Sie praktisch aus gleichem Grund einen weiteren Antrag stellen, wenn keine wesentlich Besserung eingetreten ist. Vermutlich hat bei mir die Rentenversicherung deshalb widersprochen, weil ich AU aus der ersten Reha entlassen wurde und sehr lange Krankengeld bezogen habe (bis zum Schluss der 78 Wochen). Dies ist aber auch nur eine Spekulation. Gruß
Boah, krasse Geschichte!
Ja, Leser mit kindlichem Verstand lesen und glauben gern die Geschichten vom Märchenonkel Herz 1952.
Dorotheaam 18.08.2017 | 12:01
Im Prinzip hatte ich nach der Wirksamkeit des Dispositionsrechts der Krankenkasse gefragt, mehr nicht. Und diese Frage wurde sehr korrekt für mich beantwortet. DANKE. Alle anderen Diskussionen hier sind befremdlich. Beste Grüße Dorothea
konni68am 25.11.2018 | 10:54
Hallo mein Mann hatte im 8.Januar 2018 eine Reha bei DRV beantragt und bewilligt bekommen. Im Juli 2018 wurde mein an der HSW operiert. Daraufhin wurde noch in der Klinik am 13.7.18 eine AHB beantragt in Namen meines Mannes, diese wurde von der DRV genehmigt. Mein Mann ist immer noch seit 08.01.18 im Krankengeld. Am 25.10.18 bekommen wir Post von DRV. Ihr Antrag auf Leistung zur medizinischen Rehabilitation gilt möglicherweise als Rentenantrag. Dieser Antrag gilt als Antrag auf Rente wenn sich durch die Reha keine Besserung erreicht werden konnte. Nach unsere Feststellung ist ihre Leistung erheblich gemindert, ob sie auf Grund der geminderten Leistungsfähigkeit eine Rente erhalten könnten, kann in ein Rentenverfahren geprüft werden. Ich habe dort angerufen und gefragt, ob wir ein Antrag stellen müssen ? Man mir gesagt nein das müssen wir nicht und es hat kein einfluss auf das Krankengeld. Nun bekommen eir am 24.11.2018 post von der Krankenkenkasse.Fie Schreiben, Die Rechtsgrundlage für unsere Auforderund zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation/ Teilhabe am Arbeitsleben ergibt sich aus Paragraph 51 Abs.1Satz1SGBV. Sie haben jedoch bereits am 13.7.18 einen solchen Antrag gestellt. Eine neue Antragstellung ist nicht nötig. Ihren bereits gestellten Antrag werten wir so, als hätten Sie diesen unserer Aufforderung fristgerecht entsprechend gestellt. Als Hinweis kam dann noch was wir jetzt alles nicht mehr ohne Zustimmung der KK machen dürfen. Sollen wir Widerspruch einlegen? Dürfen die meinen Mann jetzt zwingen die Aufforderund von der DRV vom 25.10.18??? Ich brauch dringeng Hilfe. MfG Konni68
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