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Experten-Antwort

Dispositionsrecht erhalten

von Steffi12.12.2025 | 00:16
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Hallo zusammen, seit knapp 4 Wochen befinde ich mich wegen einer chronischen, sich laufend verschlechternden Krankheit (MS) auf Reha. Den Antrag habe ich aus eigenem Antrieb gestellt. Es gab keine Aufforderung von Krankenkasse, AfA o.ä. Ich werde vermutlich mit einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6h entlassen. Davon ging ich nicht aus, als ich im Juni die Reha beantragt habe. Ich war auch die letzten 12 Monate wegen der MS nicht krankgeschrieben und dachte, ich kann nach der Reha wieder voll arbeiten. Ich muss mir aber wohl doch eingestehen, dass das nicht der Fall ist. Jetzt meine eigentliche Frage: Ich habe in den letzten 3 Jahren Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung gezahlt - das letzte Mal im August. Diese Zahlung würde ja von der Zurechnungszeit "aufgefressen", wenn mein Rehaantrag in einen Rentenantrag umgedeutet wird. Kann kann ich mir das Dispositionsrecht noch sichern, so dass eine eventuelle Erwerbsminderungsrente frühestens ab dem - noch zu stellenden - Antrag auf Erwerbsminderung gerechnet wird? Falls das noch geht: Wie? Und hat jemand einen Formulierungsvorschlag? Vielen Dank im Voraus! PS: Ich weiß, dass es noch nicht sicher ist, dass ich überhaupt eine Rente bekomme. Ich habe aber hier im Forum schon verschiedene Beiträge gelesen, in denen sich die Krankenkasse noch nachträglich das Dispositionsrecht gesichert hat und auf Umdeutung des Rehaantrags bestanden hat. Das möchte ich wenn möglich verhindern.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.12.2025 | 13:35

Guten Tag,

ob Ihr Antrag auf Reha umgedeutet wird und ob eine Erwerbsminderung vorliegt, entscheidet ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung nach Ende Ihrer medizinischen Reha. 
Wenn der Antrag auf Reha ohne Aufforderung der Krankenkasse gestellt wurde, können Sie sich ggf. schriftlich von der Rentenversicherung bestätigen lassen, dass Sie nicht auf das Gestaltungsrecht verzichten möchten. Somit kann die Krankenkasse auch das Dispositionsrecht im Nachhinein nicht für Sie einschränken.

Wenn Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, haben Sie keinen Einfluss darauf, wann der Sozialmedizinische-Dienst den sogenannten Leistungsfall, also den Eintritt der Erwerbsminderung feststellt. Wenn der Leistungsfall vor Ihrer letzten Einzahlung zum Ausgleich der Rentenminderung liegt, wirkt sich diese nicht auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente aus, es denn sie haben den Antrag auf Ausgleichszahlung vor dem Leistungsfall gestellt und die erste Zahlung innerhalb von drei Monaten nach erteilter Auskunft gezahlt.

Die Ausgleiszahlungen Ihrerseits und die Zurechnungszeit (wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen sollten), "fressen" sich nicht gegenseitig auf, sondern erhöhen prinzipiell beide die Altersrente.
 

4 Antworten

Leistungsfallam 12.12.2025 | 06:09
Sie können durch eine spätere Antragstellung nur den Beginn der Rentenzahlung beeinflussen, nicht aber den Leistungsfall (von der DRV festgestellter Beginn der Erwerbsminderung). Der Leistungsfall bestimmt, welche Zahlungen noch berücksichtigt werden. Daher ist es immer unsicher, noch Zahlungen zu leisten, wenn man schon krank ist.
Beeilungam 12.12.2025 | 08:35
Ich bin einer der Fälle, in denen sich die KK nachträglich das Dispo-Recht gesichert hat - und zwar wenige Tage nach Reha-Ende. Vermutlich, weil ich AU entlassen wurde und deswegen auch wieder eine Krankschreibung vom Facharzt brauchte. Allerdings muss die KK ein Gutachten durch den MD erstellen lassen, aus dem muss dann hervorgehen, dass die Erwerbsfähigkeit entweder erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Dieses Gutachten wurde nach Aktenlage erstellt, während ich in Reha war. Die Informationen dazu musste ich im Vorfeld an den MD schicken, dass war knapp 7 Wochen vor Reha-Antritt. Um das ganze auch wirklich rechtlich sicher festzuhalten empfiehlt sich im besten Fall Unterstützung durch einen Anwalt für Sozialrecht
EMam 12.12.2025 | 08:59
Sie haben gar kein Dispositionsrecht und die Krankenkasse wird dann auf der von ihr Ihnen gegenüber gesetzten Frist zur Antragstellung bestehen. An der Festlegung des Leistungsfalls (Beginn Ihrer zu einer Erwerbsminderung führenden gesundheitlichen Einschränkungen) durch den sozialmedizinischen Dienst Ihres zuständigen Rententrägers, sind Sie auch nicht beteiligt.
Ralfam 12.12.2025 | 09:11
Ich bin danach einfach ein halbes Jahr Vollzeit weiter arbeiten gegangen. Dann habe ich den Rentenantrag gestellt. Das Dispositionsrecht der Krankenkasse ist doch dann völlig Wurst, kann ja nichts mehr passieren, wenn man kein Krankengeld will. Nach meinem Antrag, habe ich auch die Rente bekommen. Unbefristet ab Antrag.
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