Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Tag,
ob Ihr Antrag auf Reha umgedeutet wird und ob eine Erwerbsminderung vorliegt, entscheidet ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung nach Ende Ihrer medizinischen Reha.
Wenn der Antrag auf Reha ohne Aufforderung der Krankenkasse gestellt wurde, können Sie sich ggf. schriftlich von der Rentenversicherung bestätigen lassen, dass Sie nicht auf das Gestaltungsrecht verzichten möchten. Somit kann die Krankenkasse auch das Dispositionsrecht im Nachhinein nicht für Sie einschränken.
Wenn Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, haben Sie keinen Einfluss darauf, wann der Sozialmedizinische-Dienst den sogenannten Leistungsfall, also den Eintritt der Erwerbsminderung feststellt. Wenn der Leistungsfall vor Ihrer letzten Einzahlung zum Ausgleich der Rentenminderung liegt, wirkt sich diese nicht auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente aus, es denn sie haben den Antrag auf Ausgleichszahlung vor dem Leistungsfall gestellt und die erste Zahlung innerhalb von drei Monaten nach erteilter Auskunft gezahlt.
Die Ausgleiszahlungen Ihrerseits und die Zurechnungszeit (wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen sollten), "fressen" sich nicht gegenseitig auf, sondern erhöhen prinzipiell beide die Altersrente.
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