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Dispozins zurückverlangen?

von JM04.05.2010 | 13:01
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Zusammen! Die Rente meines Vaters wurde 4 Monate lang nicht überwiesen. Somit hat er sein Konto deutlich überziehen müssen. Nun kam ein Schreiben, dass das Geld nachträglich überwiesen wird. Meine Frage deshalb: Gibt es eine Möglichkeit die Zinsen vom Überziehen zurückzubekommen? Ich hoffe mir kann jemand helfen evtl. was das Gesetz dazu sagt. Vielen vielen Dank! Grüße

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo JM,

leider gehen wir davon aus, wie es im Beitrag von "Schade" angeklungen ist, dass ein Schreiben des Postrentendienstes nicht zugestellt worden ist. Die Rente wurde daraufhin vom Postrentendienst eingestellt. Normalerweise wendet der Rentner sich dann an den Rentenversicherungsträger, z.B. durch Vorsprache bei einer Auskunft- und Beratungsstelle, die einen entsprechenden Vermerk aufnimmt und ggfs. auch gleich die geänderte Anschrift. Die Sachbearbeitung weist dann unverzüglich die Rente wieder an. Ohne die "Aktenlage" genauer zu kennen, können wir natürlich über diesen allgemeinen Hinweis im konkreten Fall keine weiteren Angaben machen. Sie, ggfs. mit entsprechender Vollmacht, oder Ihr Vater sollten an einer Auskunfts- und Beratungsstelle vorsprechen und versuchen den Sachverhalt aufzuklären. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

10 Antworten

B´sonam 04.05.2010 | 13:19
Hallo JM, aus welchem Grunde wurde denn die Rente 4 Monate lang nicht überwiesen ?
Ermittleram 04.05.2010 | 15:00
Vielleicht sollte man auch einmal den Grund nennen, warum die Rente nicht gezahlt wurde. Aus Spass an der Freud stellt die Rentenversicherung sicher keine Zahlung ein. Wenn es selbst verschuldet wurde ( worauf ich sofort alles verwetten würde ) hat sich Ihre Frage bereits erledigt.
Schadeam 04.05.2010 | 15:36
Na dann ist ja alles klar: Der DRV, bzw. dem Postrentendienst wurde der Umzug nicht mitgeteilt; irgendein Schreiben kam dann unzustellbar zurück und nach einiger Zeit wurde die Rente eingestellt; und nachdem der Rentner sich wieder gemeldet hat, wird die Zahlung aufgenommen. Das ganz normale Verfahren in diesen Fällen. Wenn da jemand "schuld" ist, dann der Betroffene selbst. Somit kriegt er auch keine Dispozinsen zurück. PS: ein normaler Nachsendeauftrag ist keine Mitteilung an den Postrentendienst.
Ermittleram 04.05.2010 | 15:15
(Man hat ja fast täglich versucht herauszufinden warum) ... Also das finde ich doch etwas zum schmunzeln. Was haben sie denn versucht?? Was hat den ein Anruf bei der Rentenversicherung ergeben?? Oder was haben sie diesbezüglich unternommen???? Wenn sie dort, oder bei POSTRENTENSERVICE angerufen hätten, und die geänderte Adresse angegeben haben, weiss ich ehrlich gesagt nicht, warum die Rente 4 MONATE!!!!! nicht gezahlt worden ist. Höchst seltsam!!!!!! In dieser Konstellation bisher in 35 Jahren noch nicht erlebt.
JMam 04.05.2010 | 15:06
Mein Vater ist letztes Jahr im September umgezogen. Die Rente wurde bis Ende des Jahres normal weitergezahlt. Im neuen Jahr wurde die Zahlung dann auf einmal eingestellt. Wie sich nun herausgestellt hat, ist etwas durch den Umzug durcheinander gekommen. (Man hat ja fast täglich versucht herauszufinden warum) Mein Vater hat beim Umzug aber alles angegeben. Somit trifft ihn hier keine Schuld.
JMam 04.05.2010 | 15:48
Also: Mein Vater hat unverzüglich nach seinem Umzug, wie es im Vertrag steht seine neue Anschrift per Post (ich habe es selbst bei der Post abgegeben) an die Stelle in Berlin geschickt. Diese hat es anscheindend versäumt das Schreiben an die zuständige Stelle nach München zu schicken. Daher wurden nach der Frist die Zahlungen eingestellt. Nachdem das Geld nicht mehr überwiesen wurde hat sich mein Vater an seine Stelle in München gewendet, die allerdings wussten nicht warum die Zahlungen eingestellt wurden. Nun behauptet Berlin sie wüssten nichts von einem Umzug. Ich habe eben übrigens wieder telefoniert, da die versprochene Nachzahlung immer noch nicht da ist. Es wurde beim letzten Gespräch gesagt, dass am 23.04. die Nachzahlung überwiesen wurde. Nach dem heutigen Gespräch wurde ich darauf hingewiesen dass noch gar keine Zahlungsbewegung stattgefunden hat, aber sie würden heute die Aufforderung dazu geben, das könnte allerdings weitere zwei Wochen dauern... Die Bank kann meinen Vater übrigens nicht weiter überziehen lassen, sodass er nun endgültig vor einem großen Problem steht.
Goldene Regelam 04.05.2010 | 15:55
Der Betroffene ist NIE Schuld. Schuld sind immer die anderen!!! ( das weiss doch jedes Kind ;-)
pro-fess-oram 04.05.2010 | 16:35
Was bezeichnen Sie als "die Stelle in Berlin" und wie lautet die Bezeichnung für "die zuständige Stelle in München"? War Ihr Vater Beamter? Ich kann mir bisher den Ablauf nicht erklären, Sie versuchen also jetzt seit 4 Monaten !!!!!!!!! jemanden zu finden, der die Rente/oder Pension wieder zahlen soll???
-_-am 04.05.2010 | 21:39
Dabei wäre alles so einfach: Online über: http://www.rentenservice.com Formular über: http://www.rentenservice.com//mlm.nf/dprs/download/formulare/100… Es steht sogar in Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Renten_Service ... stand auch im Merkblatt zum Rentenbescheid, in (fast) jeder Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung, in § 119 Abs. 4 Satz 2: "Der Leistungsberechtigte soll ... Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung ... der ... gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen." Damit der Sozialversicherte seine sozialen Rechte verwirklichen kann und der Sozialversicherungsträger seine Sozialleistungen auch erbringen kann, ist es nötig, dass Sozialversicherter und Sozialleistungsträger zusammenwirken. Deshalb sehen die §§ 60 ff. SGB 1 Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten vor. Diese Mitwirkungspflichten ergänzen den in § 20 SGB 10 festgelegten Untersuchungsgrundsatz, da viele für die Prüfung des Leistungsanspruches notwendige Informationen nur aus dem Bereich des Antragstellers beschafft werden können. Nach § 60 Abs. 1 SGB 6 hat der Leistungsberechtigte u.a. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und ggf. vorzulegen und möglichst die vorgesehenen Vordrucke zu benutzen. Eine aus der fehlenden Mitwirkung resultierende Zahlungsunterbrechung zieht allein noch keinen Zinsanspruch nach sich. Auch in Fällen der Unterbrechung einer laufenden Zahlung kann jedoch evtl. ein Zinsanspruch entstehen. Fallen die Gründe für die Zahlungsunterbrechung nicht in den Verantwortungsbereich des Versicherungsträgers (Beispiele: eine Lebensbescheinigung wird bei Zahlung ins Ausland erst verspätet vorgelegt; ein Betreuer stirbt, ein neuer Betreuer ist nicht bekannt, fehlende zustellungsfähige Anschrift des Zahlungsberechtigten), beginnt die Verzinsung - analog der Regelung in § 44 Abs. 2 zweiter Halbsatz SGB 1 - erst mit Ablauf eines Kalendermonats nach Wegfall der Gründe, die zur Zahlungsunterbrechung geführt haben, d. h. hier mit Ablauf des Monats der dem Monat der Bekanntgabe der Anschrift folgt. Hat der Leistungsberechtigte in diesem Fall seine Mitwirkung beispielsweise am 15.04.2010 nachgeholt (Eingang der Mitteilung der neuen Anschrift) und wird die Geldleistung nachträglich in voller Höhe erbracht, so besteht erst mit Ablauf des Monats der dem Monat der Bekanntgabe der Anschrift folgt ein Zinsanspruch, hier also ab Juni 2010. Die Vorschrift des § 118 Abs. 2a SGB VI ist anzuwenden auf "geringfügige" Nachzahlungen, z. B. bei den Zinsen nach § 44 SGB I. Nach § 118 Abs. 2a SGB VI sind Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwertes nicht übersteigen, nicht auszuzahlen.
JMam 05.05.2010 | 08:31
Vielen Dank für die Hilfe. Ich werde das so meinem Vater weitergeben. Dankeschön, dass Sie alle so schnell geantwortet haben. Grüße
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