Dabei wäre alles so einfach:
Online über:
http://www.rentenservice.com
Formular über:
http://www.rentenservice.com//mlm.nf/dprs/download/formulare/100…
Es steht sogar in Wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Renten_Service
... stand auch im Merkblatt zum Rentenbescheid, in (fast) jeder Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung, in § 119 Abs. 4 Satz 2: "Der Leistungsberechtigte soll ... Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung ... der ... gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen."
Damit der Sozialversicherte seine sozialen Rechte verwirklichen kann und der Sozialversicherungsträger seine Sozialleistungen auch erbringen kann, ist es nötig, dass Sozialversicherter und Sozialleistungsträger zusammenwirken. Deshalb sehen die §§ 60 ff. SGB 1 Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten vor. Diese Mitwirkungspflichten ergänzen den in § 20 SGB 10 festgelegten Untersuchungsgrundsatz, da viele für die Prüfung des Leistungsanspruches notwendige Informationen nur aus dem Bereich des Antragstellers beschafft werden können.
Nach § 60 Abs. 1 SGB 6 hat der Leistungsberechtigte u.a. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und ggf. vorzulegen und möglichst die vorgesehenen Vordrucke zu benutzen.
Eine aus der fehlenden Mitwirkung resultierende Zahlungsunterbrechung zieht allein noch keinen Zinsanspruch nach sich. Auch in Fällen der Unterbrechung einer laufenden Zahlung kann jedoch evtl. ein Zinsanspruch entstehen. Fallen die Gründe für die Zahlungsunterbrechung nicht in den Verantwortungsbereich des Versicherungsträgers (Beispiele: eine Lebensbescheinigung wird bei Zahlung ins Ausland erst verspätet vorgelegt; ein Betreuer stirbt, ein neuer Betreuer ist nicht bekannt, fehlende zustellungsfähige Anschrift des Zahlungsberechtigten), beginnt die Verzinsung - analog der Regelung in § 44 Abs. 2 zweiter Halbsatz SGB 1 - erst mit Ablauf eines Kalendermonats nach Wegfall der Gründe, die zur Zahlungsunterbrechung geführt haben, d. h. hier mit Ablauf des Monats der dem Monat der Bekanntgabe der Anschrift folgt.
Hat der Leistungsberechtigte in diesem Fall seine Mitwirkung beispielsweise am 15.04.2010 nachgeholt (Eingang der Mitteilung der neuen Anschrift) und wird die Geldleistung nachträglich in voller Höhe erbracht, so besteht erst mit Ablauf des Monats der dem Monat der Bekanntgabe der Anschrift folgt ein Zinsanspruch, hier also ab Juni 2010.
Die Vorschrift des § 118 Abs. 2a SGB VI ist anzuwenden auf "geringfügige" Nachzahlungen, z. B. bei den Zinsen nach § 44 SGB I. Nach § 118 Abs. 2a SGB VI sind Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwertes nicht übersteigen, nicht auszuzahlen.