Hallo Billi,
etwas kompliziert ja, aber ganz so schlimm dann auch wieder nicht.
Hier mal vorweg die passende Fundstelle zu Ihrer Fragestellung (rechtliche Arbeutsanweisungen der Regionalträger der Rentenversicherung zu § 96a SGB VI, dortige RdNr. 2.1.1 ==> http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR2.1.1)
Bitte die Anmerkungen in dortigen Kasten beachten.
Anmerkung:
Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt grundsätzlich auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern zu einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht.
Es kommt also auf die arbeits- bzw tarifrechtliche Situation an. Endet das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zum rückwärtigen Zeitpunkt oder erst zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung?? Dementsprechend ist die Einmalzahlung möglicherweise bei der vollen EM als hinzuverdienst zu berücksichtigen.