Als Arbeitslosengeld-II-Bezieher sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn Sie entsprechende Leistungen beziehen und keine Ausschlussgründe für die Versicherungspflicht vorliegen. Grundsätzlich ist also eine Mitgliedschaft in der Alterssicherung der Landwirte und in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich.
Es besteht jedoch seit 01.05.2007 die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1b Nr. 2 SGB 6 befreien zu lassen, wenn Sie während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin in der Alterssicherung der Landwirte versichert bleiben. Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Alg II keine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand.
Zu beachten ist jedoch, dass die Beiträge zur Rentenversicherung beim Alg II der Bund trägt, d.h. bei einem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht liegt die Beitragsersparnis nicht bei Ihnen, sondern beim Bund.