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Experten-Antwort

Doppelverbeitragsvermeidung durch Riestern einer Pensionskasse

von Benjamin02.01.2019 | 20:27
106 Ansichten
3 Antworten
Hallo zusammen, ich bin bei einem großen deutschen Unternehmen automatisch Mitglied in einer Pensionskasse. In diese wird monatlich 2% des Bruttoeinkommens eingezahlt, allerdings aus dem Netto – also abzüglich Steuern und Sozialabgaben. Aus den geleisteten Zahlungen, und Co-Zahlungen des Unternehmens, wird dann eine Pensionskassenrente nach Rentenbeginn gezahlt. Es gibt die Möglichkeit, diese Pensionskassenrente zu „riestern“, was aber auf freiwilliger Basis geschieht. Nun wurde ich informiert, dass zum 1. Januar 2018 Änderungen des Krankenversicherungsrechts in Kraft getreten sind, die zu einer Vermeidung der Doppelverbeitragung, also des Zahlens von Sozialbeiträgen sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase, führen kann. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hätte hierzu in einem Rundschreiben aber klargestellt, dass eine Beitragsfreiheit von Versorgungsleistungen aus Altersvorsorgevermögen in der Sozialversicherung immer dann möglich ist, wenn man sich bewusst für die Riester-Förderung entschieden hat. Ein Mitteilung and die Pensionskasse, dass man die Riester-Förderung in Anspruch nehmen wolle, wäre Voraussetzung für die teilweise Sozialversicherungsbeitragsfreiheit der späteren Pensionskassenrente. Ein tatsächlicher Zulagen-Antrag auf die Riester-Förderung wäre jedoch ausdrücklich nicht erforderlich. Gehe ich Recht in der Annahme, dass eine entsprechende Mitteilung dazu führen würde, dass - Ich zukünftig die Beiträge zur Pensionskasse als Riesterbeitrag steuerlich geltend machen kann? - Entsprechend die erhaltenen Rente dann (nachgelagert) versteuert werden muss, aber nicht mehr doppelt verbeitragt wird, unabhängig davon ob tatsächlich ein Zulagenantrag gestellt wird? - Generell der Teil der Rente, der aus Zahlungen des Unternehmens erfolgt bei Verrentung normal versteuert und verbeitragt wird? Frohes Neues Jahr! Benjamin

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.01.2019 | 09:51

Hallo Benjamin,

leider ist es mir im Rahmen dieses Forums nicht möglich, steuer- und krankenversicherungsrechtiche Fragen zu beantworten. Zur Frage der Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen sollten Sie sich daher direkt mit Ihrer zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen. Die Frage der steuerrechtlichen Behandlung sollten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder Ihrem Steuerberater klären.

2 Antworten

Benjaminam 14.01.2019 | 17:33
Hallo zusammen, gibt es hier keinen Leser in ähnlicher / vergleichbarer Situation? Viele Grüße, Benjamin
Kein Wunderam 14.01.2019 | 20:51
Warum hat bisher niemand geantwortet? Vielleicht stellt man die Frage eher der Pensionskasse. Letztendlich verwaltet doch die das Geld. Der steuerrechtliche Teil Ihre Frage geht dann eher an einen Steuerberater oder an das Finanzamt. Für die Deutsche Rentenversicherung ist das doch eher ein Randgebiet, wo derartige Detailfragen nicht beantwortet werden (können?).
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