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Experten-Antwort

Dozenten- Tätigkeit

von Simon20.02.2012 | 01:09
2167 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, und zwar beabsichtige ich mich selbstständig zu machen, als Dozent. Vornehmlich für private Bildungseinrichtungen und Volkshochschulen im Bereich der Arbeitssicherheit. Laut Gewerbeamt ist die Dozententätigkeit mangels höherer Bildung und Tätigkeit, eine gewerbliche Tätigkeit. Hier und in Wikipedia lese ich aber vom freiberuflichen Dozenten. Auch mein Finanzamt, sagt das es eine freiberufliche Tätigkeit ist. Daher folgende Fragen: 1: Ist für die Selbstständigkeit als Dozent eine Gewerbeanmeldung notwendig, ja oder nein? Gibt es dazu irgendwas nachzulesen/ Rechtsquellen/ Urteil? 2: Wie erfolgt die Anmeldung zur Rentenversicherung? Welche Formulare müssen ausgefüllt werden.? 3: Welcher Beitrag gilt zu Beginn der Tätigkeit?

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Simon,

die User seitz und Knut Rassmussen haben Ihnen schon einige Hinweise gegeben. Ergänzen möchte ich noch die Vordrucke der Rentenversicherung, die Sie unter

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/01_formulare/01_versicherung/_DRV_Paket_Versicherung_Pflicht_Freiwillige_Versicherung.html?nn=49982

herunterladen können:

Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht V020 und Erläuterungsbogen V021.

Hinsichtlich der Gwerbeanmeldung muss ich Sie an das zuständige Gewerbeamt verweisen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Die 400 Euro sind eine monatliche Grenze.

Sie sollten sich auf jeden Fall bei der Rentenversicherung melden und dann im V020 die entsprechende Angabe zu den voraussichtlichen Einkünften machen. Damit wären Sie hinsichtlich einer Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit "auf der sicheren Seite"...

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

3 Antworten

seitzam 20.02.2012 | 09:30
In der ges. Rentenversicherung sind selbst. tätige "Lehrer" nach § 2 S.1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig, wenn sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, wobei der Begriff des "Lehrersweit auszulegen ist, also auch Dozententätigkeiten bei der VHS dazugehören, wenn die 400 Euro Grenze erreicht wird. Die Beitragshöhe ergibt sich dann entweder über den Regelbeitrag, halben Regelbeitrag oder der einkommensgerechten Zahlung (19,6%).
Simonam 20.02.2012 | 10:42
Hallo, ist die 400 Euro Grenze monatlich oder jährlich? Wenn man darunter ist, muss dann trotzdem eine Anmeldung erfolgen?
Knut Rassmussenam 20.02.2012 | 10:14
Zur Definition, was ein "freier Beruf" ist und zu den steuerlichen Folgen: staatlich: http://bmwi-wegweiser.de/start/ https://www.softwarepaket.de/ http://www.existenzgruender.de/ privat http://www.gruendungszuschuss.de/
Deutsche Rentenversicherung
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