Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

DPSVA 75, dauernder Aufenthalt der Witwe

von W*lfgang13.10.2015 | 21:35
1798 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Liebe Wissende, ich brauche Futter für ein Widerspruchsverfahren, da die RAA _für mich_ nicht ganz schlüssig ist. Versicherter ist vor einem Rentenbezug verstorben, hat Zeiten in Polen vor 31.12.90 zurückgelegt, die in seinem VV als DPSVA-Zeiten anerkannt waren. Kam Ende der 80er dauerhaft nach D. Zuständige DRV lehnt die Zahlung der Witwenrente für die polnischen Zeiten ab, da sie am 31.12.90 nicht den dauernden Wohnsitz hier hatte UND bis heute den polnischen Wohnsitz nicht aufgeben hat (Anm.: lediglich keine Abmeldung vorgenommen hat, der (Mehrfach-)Wohnsitz als solcher ist ja unbedeutend, wenn es um den dauerhaften Aufenthalt geht). Witwe kam auch Ende der 80er hin und wieder mal nach D, Heirat in 1992, seit 1992 auch auf Dauer hier gemeldet, Kind erzogen, Lebensmittelpunkt etc hier. Lediglich die Wohnung in Polen diente bis heute als Ferienwohnung für ein paar Wochen im Jahr. Frage: reicht es schon, den aktuellen dauerhaften Aufenthalt hier nachzuweisen oder muss Sie diesen _zusätzlich_ bereits am 31.12.1990 hier infolge einer passenden Aufenthaltsberechtigung erlangt haben. Oder anders/zusätzlich gefragt: muss die Witwe selbst erneut alle DPSVA-Anforderungen zu allen Stichtagsregelungen erfüllen, um 'seine' polnischen Zeiten in der DRV- Witwenrente zusätzlich zu erhalten – die vom Verstorbenen erworbenen Rechte sind verfallen? Weder die ablehnende Aussage im Rentenbescheid ist schlüssig (Aufenthaltsnachweise D der Meldestelle für die Zeit ab 1992 wurden zur Antragstellung bereits eingeschickt – damit der ständige Aufenthalt hier nachgewiesen, Nachbarn könnten noch Zeugenerklärungen beisteuern, die KK permanente med. Versorgung in D belegen), noch komm ich beim RAA-Lesen, zu dem Ergebnis, dass das alleine reichen würde (sie bis zum 31.12.1990 schon hier berechtigt und dauerhaft gewesen sein muss – also selbst/erneut beide Voraussetzungen erfüllen müsste). Macht es einen Unterschied, ob es auch Zeiten nach FRG als Vertriebener sind? Gruß w.

7 Antworten

DPSVAam 14.10.2015 | 14:27
Relevant ist, dass der Wohnsitz am 31.12.1990 nicht in Deutschland gewesen ist. Damit ist die Ablehnung rechtens. Im übrigen heissen die RAA seit letztem Jahr GRA.
W*lfgangam 14.10.2015 | 20:40
Hallo DPSVA, zunächst Danke, so denke ich auch. Werde den Widerspruch trotzdem weiterverfolgen, da die Ablehnungsbegründung "da sie am 31.12.90 nicht den dauernden Wohnsitz hier hatte UND _bis heute_ den polnischen Wohnsitz nicht aufgeben hat" mit dem 2. Halbsatz suggeriert, dass die Wohnsitzaufgabe (Anmeldung) gereicht hätte/jetzt noch reicht - andernfalls wäre dieser Halbsatz vollkommen überflüssig. Gruß w. PS: GRA? ...hmm, der URL http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/index.jsp mag das wohl nicht? ;-)
****am 15.10.2015 | 13:44
Relevant ist, dass der Wohnsitz am 31.12.1990 nicht in Deutschland gewesen ist.Damit ist die Ablehnung rechtens. Im übrigen heissen die RAA seit letztem Jahr GRA.
Hallo DPSVA, zunächst Danke, so denke ich auch. Werde den Widerspruch trotzdem weiterverfolgen, da die Ablehnungsbegründung "da sie am 31.12.90 nicht den dauernden Wohnsitz hier hatte UND _bis heute_ den polnischen Wohnsitz nicht aufgeben hat" mit dem 2. Halbsatz suggeriert, dass die Wohnsitzaufgabe (Anmeldung) gereicht hätte/jetzt noch reicht - andernfalls wäre dieser Halbsatz vollkommen überflüssig. W*lfgang, m.E. können sie sich den Widerspruch sparen, da sich die Berechtige = Witwe erst 1992 in D angemeldet hat, vorherige vorübergehende Aufenthalte in D sind nicht relevant. Das absolute Killerkriterium ist aber die fehlende Abmeldung in Polen. Siehe dazu die Erläuterungen zum SVAbk. Pol von 1975: Sofern beim deutschen Versicherungsträger Rentenansprüche nach dem SVAbk POL 1975 begehrt werden und sich Anhaltspunkte für ein erneutes oder weiteres Verweilen in Polen oder in einem der übrigen EU/EWR-Mitgliedstaaten ergeben, ist diesen Anhaltspunkten zur Eindämmung der Leistungsmissbrauchsfälle nachzugehen. Um in diesen Fällen eine klare Feststellung zum Wohnort treffen zu können, stellt insbesondere eine unterbliebene Abmeldung in Polen begründete Zweifel an dem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland dar. Als Nachweis über die Abmeldung dient die polnische Abmeldebestätigung, ausgestellt von dem für den bisherigen Wohnort zuständigen polnischen Gemeindeamt (Urz?1;d Meldunkowy). Der Wohnort in Polen bleibt solange bestehen, bis eine Abmeldung in Polen vorgenommen worden ist. Die Pflicht zur Abmeldung bei Aufgabe des ständigen Wohnsitzes in Polen ergibt sich aus Artikel 15 Abs. 1 des polnischen Gesetzes vom 10.04.1974 über die Einwohnerregistrierung und die Personalausweise. Nach Artikel 15 Abs. 1 a. a. O. ist eine Person bei ständigem bzw. länger als 2 Monate andauerndem Aufenthaltswechsel verpflichtet, sich spätestens am Tag des Verlassens des Ortes bei der Gemeindeverwaltung des bisherigen Aufenthaltsortes abzumelden. Ist doch eine eindeutige Aussage oder!? Wenn die Polenzeiten nach dem DPSVA nicht mehr anrechenbar sind, ist ja jetzt über den poln. RV-Träger zu prüfen ob eine Witwenrente aus Polen zusteht, da könnte aber eine Aufrechterhaltung des lfd. Widerspruchs das Rentenverfahren in D und in P nur unnötig in die Länge ziehen
W*lfgangam 15.10.2015 | 18:47
Zitat von **** anzeigenausblenden
**** schrieb

Was mich aber weiterhin 'beschäftigt', der Verstorbene war Vertriebener (Zuzug 1987), Vertreibungszeiten im VV enthalten.

Greift dann nicht auch die Anerkennung der Beitrags-/Beschäftigungszeiten über das FRG und deren Beibehaltung - oder bin ich da völlig auf dem Holzweg?

Hallo W*lfgang

Zu beachten ist hier wohl der § 2 FRG, selbst wenn das FRG Anwendung finden würde ist immer auch das Datum des Zuzugs der Witwe(Berechtigte) von Bedeutung.

Zitat:

Sind Zeiten in einem anderen Staat anrechnungsfähig, führt dies nicht immer zum Ausschluss des FRG. Von Bedeutung ist die Art der Rechtsvorschriften, auf denen die Anrechnung beruht. Nach § 2 Satz 1 Buchst. b FRG führen drei Arten von Rechtsvorschriften zum Ausschluss:

die von der europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften, das sind die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 und die entsprechenden Vorgängervorschriften VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72,

die Vorschriften der von Deutschland geschlossenen zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen,

die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Staates. Sie sind jedoch nur dann zu beachten, wenn es sich um einen Staat handelt, mit dem Deutschland ein allgemeines Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Fehlt ein solches Abkommen, steht die innerstaatliche Berücksichtigung der Zeiten der FRG-Anwendung nicht entgegen.

Die Witwe hat ja grundsätzlich den Anspruch auf Witwenrente in Polen weil die Beitragszeiten des Verstorbenen dort anrechenbar sind, sie hat nur die höhere Leistung = eigene AR gewählt anstatt der Witwenrente.

Ob hier das FRG doch noch Anwendung findet, sollte auf alle Fälle geprüft werden (wenn nicht bereits geschehen, siehe Rentenbescheid) also Vertriebenenausweis nachsenden und Sachverhalt im Widerspruchsverfahren klären lassen.

Hallo ****, laut Aussage der Versicherten, kann es in Polen nur eine Rente geben. Sie erhält bereits dort Ihre Altersrente *), eine alternative Witwenrente würde Ihr nur zustehen, wenn Sie höher ausfallen würde. Aufgrund Ihrer damals leitenden Position in Polen ist ihre Altersrente höher. *) was logisch- und dummerweise dafür spricht, das am 31.12.1990 kein dauernder Aufenthalt in D bestanden hat, sonst würden 'wir' ja die Rente zahlen. Die Frage des Wohnsitzes dürfte klar zugunsten der Witwe gehen, da der sich über den gewöhnlichen Aufenthalt defeniert (hatte ich oben bereits angeführt). Im alten Pass ist leider erst für Ende 1991 eine Aufenthaltsbewilligung wg. Familienzusammenführung eingetragen. Was mich aber weiterhin 'beschäftigt', der Verstorbene war Vertriebener (Zuzug 1987), Vertreibungszeiten im VV enthalten. Greift dann nicht auch die Anerkennung der Beitrags-/Beschäftigungszeiten über das FRG und deren Beibehaltung - oder bin ich da völlig auf dem Holzweg? Gruß w.
****am 16.10.2015 | 10:30
Was mich aber weiterhin 'beschäftigt', der Verstorbene war Vertriebener (Zuzug 1987), Vertreibungszeiten im VV enthalten. Greift dann nicht auch die Anerkennung der Beitrags-/Beschäftigungszeiten über das FRG und deren Beibehaltung - oder bin ich da völlig auf dem Holzweg? Hallo W*lfgang Zu beachten ist hier wohl der § 2 FRG, selbst wenn das FRG Anwendung finden würde ist immer auch das Datum des Zuzugs der Witwe(Berechtigte) von Bedeutung. Zitat: Sind Zeiten in einem anderen Staat anrechnungsfähig, führt dies nicht immer zum Ausschluss des FRG. Von Bedeutung ist die Art der Rechtsvorschriften, auf denen die Anrechnung beruht. Nach § 2 Satz 1 Buchst. b FRG führen drei Arten von Rechtsvorschriften zum Ausschluss: die von der europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften, das sind die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 und die entsprechenden Vorgängervorschriften VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72, die Vorschriften der von Deutschland geschlossenen zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Staates. Sie sind jedoch nur dann zu beachten, wenn es sich um einen Staat handelt, mit dem Deutschland ein allgemeines Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Fehlt ein solches Abkommen, steht die innerstaatliche Berücksichtigung der Zeiten der FRG-Anwendung nicht entgegen. Die Witwe hat ja grundsätzlich den Anspruch auf Witwenrente in Polen weil die Beitragszeiten des Verstorbenen dort anrechenbar sind, sie hat nur die höhere Leistung = eigene AR gewählt anstatt der Witwenrente. Ob hier das FRG doch noch Anwendung findet, sollte auf alle Fälle geprüft werden (wenn nicht bereits geschehen, siehe Rentenbescheid) also Vertriebenenausweis nachsenden und Sachverhalt im Widerspruchsverfahren klären lassen.
W*lfgangam 16.10.2015 | 14:13
Zitat von **** anzeigenausblenden
**** schrieb

Was mich aber weiterhin 'beschäftigt', der Verstorbene war Vertriebener (Zuzug 1987), Vertreibungszeiten im VV enthalten.

Greift dann nicht auch die Anerkennung der Beitrags-/Beschäftigungszeiten über das FRG und deren Beibehaltung - oder bin ich da völlig auf dem Holzweg?

Hallo W*lfgang

Zu beachten ist hier wohl der § 2 FRG, selbst wenn das FRG Anwendung finden würde ist immer auch das Datum des Zuzugs der Witwe(Berechtigte) von Bedeutung.

Zitat:

Sind Zeiten in einem anderen Staat anrechnungsfähig, führt dies nicht immer zum Ausschluss des FRG. Von Bedeutung ist die Art der Rechtsvorschriften, auf denen die Anrechnung beruht. Nach § 2 Satz 1 Buchst. b FRG führen drei Arten von Rechtsvorschriften zum Ausschluss:

die von der europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften, das sind die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 und die entsprechenden Vorgängervorschriften VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72,

die Vorschriften der von Deutschland geschlossenen zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen,

die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Staates. Sie sind jedoch nur dann zu beachten, wenn es sich um einen Staat handelt, mit dem Deutschland ein allgemeines Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Fehlt ein solches Abkommen, steht die innerstaatliche Berücksichtigung der Zeiten der FRG-Anwendung nicht entgegen.

Die Witwe hat ja grundsätzlich den Anspruch auf Witwenrente in Polen weil die Beitragszeiten des Verstorbenen dort anrechenbar sind, sie hat nur die höhere Leistung = eigene AR gewählt anstatt der Witwenrente.

Ob hier das FRG doch noch Anwendung findet, sollte auf alle Fälle geprüft werden (wenn nicht bereits geschehen, siehe Rentenbescheid) also Vertriebenenausweis nachsenden und Sachverhalt im Widerspruchsverfahren klären lassen.

Hallo ****, vielen Dank für den Nachtrag. Ich werde in einigen Monaten berichten, was aus der Sache geworden ist. Gruß w.
W*lfgangam 19.10.2015 | 20:40
...hmm, zu schwierig für die 'wahren' Experten/in, alle Details zu kombinieren (DPSVA ./. FRG)? Zeit genug ist ja bis heute gewesen - und, schickt mich bitte nicht in die nächste DRV-Beratungsstelle ...da steh ich nicht nur unterwegs im Regen ;-) Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026