Grundsätzlich hat die Krankenkasse die Möglichkeit, das Dispositionsrecht von Versicherten einzuschränken und sie in ihren Gestaltungsmöglichkeiten zu beschränken.
In der Regel deutet ohnehin der Rentenversicherungsträger den Reha-Antrag in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente um, wenn ein Versicherter arbeitsunfähig entlassen wird. Um die Einstellung des Krankengeldes zu umgehen, bleibt Ihnen bei einem eingeschränkten Dispositionsrecht oft nur die Möglichkeit, dann auch einen entsprechenden Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Eine Aufforderung zur Beantragung der Altersrente mit 63 ist von der Krankenkasse nicht möglich. Sofern Ihr Dispositionsrecht noch nicht eingeschränkt wurde, wäre zu überlegen, gleich die abschlagsfreie Altersrente mit 63 mit einem gewünschten Rentenbeginn zum .... zu beantragen. Ich kann Ihnen nur empfehlen, sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle ausführlich beraten zu lassen, welche Möglichkeiten Ihnen offen stehen und welche Rente für Sie am günstigsten ist.