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Experten-Antwort

DRV fordert Nachzahlung RV-Beiträge ab 2016

von Tagesmutter11.02.2019 | 11:59
165 Ansichten
3 Antworten

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Hallo zusammen, ich arbeite als Tagesmutter und zahle dementsprechend monatl. auch meine RV. Die Höhe der monatl. Beiträge richtet sich wohl immer nach dem letzten Einkommenssteuerbescheid, der beim DRV vorliegt. Ich habe am 01.02. eine Nachforderung über knapp €3.000,- (betr. den Beitragszeitraum 2016 bis 2018) bekommen! Und zwar wurde mir mitgeteilt, das die Daten des Einkommenssteuerbescheids von 2016 und 2017 nicht rechtzeitig vorlagen und daher ein zu geringes Einkommen vorausgesetzt wurde. Dabei hatte ich immer gleich nachdem wir vom Finanzamt den Bescheid bekommen haben eine Kopie gemacht und an die DRV geschickt. Leider wurde von dort kein einziges Mal bei mir nachgefragt, wo denn die Steuerbescheide abbleiben würden?! Muss man echt jetzt alles auf einen Schlag nachzahlen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich kann nicht ersehen wann die maßgeblichen Steuerbescheide jeweils der DRV vorgelegt wurden.

Dieses Problem können Sie daher nur auf direktem Wege mit mit der Sachbearbeitung Ihres RV Trägers klären.

Ob und wann Ihre Steuerbescheide dort angekommen sind, lässt sich im Zweifel über eine Akteneinsicht klären. Dieses Recht können Sie beispielsweise in einem Widerspruchsverfahren einforden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Steueram 11.02.2019 | 13:24
Es hängt natürlich auch davon ab, wann Sie Ihren Lohnsteuerjahresausgleich gemacht haben. Wenn Sie den lange hinausgezögert haben und damit erst spät Ihren Lohnsteuerbescheid erhalten haben, müssen Sie sich das anrechnen lassen.
Feliam 13.02.2019 | 13:13
Wenn Sie die Steuerbescheide innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt bei der RV eingereicht haben, dürfte es nicht zu Nachforderungen kommen. Siehe auch hier: www.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_165R0&id=§ 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger 5 402
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