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Experten-Antwort

DRV-Gutachten anfordern - welcher Paragraph des SGB regelt das?

von Carlo K.14.12.2019 | 09:49
1127 Ansichten
6 Antworten

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Vor einiger Zeit war ich zur Begutachtung bei einem externen Gutachter (niedergelassener Kardiologe) geladen bzgl. meines Antrages auf EM-Rente. Da mir der Gutachter sagte, dass er mir das erstellte Gutachten nicht zur Verfügung stellen dürfe, ich dieses jedoch bei der DRV direkt anfordern könne, tat ich dies schriftlich (natürlich erst, nachdem ich nach telef. Rückfrage beim Gutachter sicher wusste, dass das Gutachten erstellt und verschickt war). Leider keine Reaktion der DRV, auch telef. Nachfragen wurden ignoriert. Gibt es einen entsprechenden Paragraphen im SGB, aus dem deutlich hervorgeht, dass ich als EM-Rentenantragsteller ein Anrecht auf Übersendung einer Gutachtenkopie habe? Möchte (so es einen gibt) diesen in meinem nächsten Schreiben an die DRV zitieren, bevor ich zum Anwalt gehen muss... Besten Dank für Informationen - mfg Carlo K.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.12.2019 | 08:58

Hallo Carlo K.,

nach § 25 SGB XI haben Sie als Antragsteller grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht. Das Recht zur Einsichtnahme besteht dabei zu jedem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens. Soweit das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist, sich jedoch ein Sozialgerichtsverfahren angeschlossen hat, richtet sich das Einsichtsrecht nach § 120 Sozialgerichtsgesetz.(SGG).

Weitere Informationen zum Thema Akteneinsicht - insbesondere auch zu Besonderheiten bei der Akteneinsicht zu medizinischen Unterlagen (Stichwort besondere Fürsorgepflichten) - erhalten Sie z. B. auch in der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung (GRA) der Rentenversicherungsträger zu § 25 SGB X, welche Sie hier

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/10_SGB_X/pp_0001_25/gra_sgb010_p_0025.html#doc1575356bodyText20

abrufen können.

5 Antworten

SGBam 14.12.2019 | 10:40
Siehe hieram 14.12.2019 | 10:48
Guten Morgen Caro, es gibt einen (§ 25 SGB X), der aber tatsächlich erst greift, wenn Sie sich bereits im Widerspruchsverfahren befinden, Dann haben auch Sie direkt das Recht auf Akteneinsicht. So lange Ihr Antrag noch "ganz normal" läuft, sollten Sie Ihr Schreiben besser ohne den § nochmals neu aufsetzen und einfach um Zusendung einer Gutachtenkopie an Ihren zuständigen Hausarzt bitten. Geben Sie dazu außer der Postadresse möglichst auch eine Fax-Nr. des Hausarztes an, per E-Mail versendet die RV nichts. Dies hat den Vorteil, dass Ihnen Ihr Hausarzt auch gleich erklären kann, was da drin steht und das ist einer der Gründe, weswegen die RV lieber den "Umweg" über den Arzt nimmt (nehmen soll). Alles Gute!
Carlo K.am 14.12.2019 | 11:55
Vielen Dank für die schnellen, hilfreichen Anworten - ein schönes Advents-Wochenende! mfg Carlo K.
Siehe hieram 14.12.2019 | 12:28
Ihr Recht darauf ist sowohl durch das BGB, sowie die DSGVO, gedeckelt.
Siehe hieram 14.12.2019 | 12:38
Schön, dass Ihnen mein Nick so gut gefällt, dass Sie ihn auch verwenden :-)
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