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Experten-Antwort

DRV-Gutachter vergibt Fehldiagnose

von Kai19.12.2023 | 05:23
649 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Ich wurde im Rahmen eines Antrags auf medizinische Reha begutachtet. Hierbei ist der Gutachter stark abweichend von vielen Vorbefunden zu einer eklatanten Fehldiagnose gekommen. Dieser Gutachter weigert sich zudem, eine Aktenkopie auszuhändigen. Welche Beschwerdestellen/-möglichkeiten gibt und wie kann ich die Fehldiagnose korrigieren lassen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kai,

 

Sie sollten Ihre Auffassung/Beschwerde der Reha-Sachbearbeitung schriftlich mitteilen. Eine Akteneinsicht kann ebenso beantragt werden. Nutzen Sie hierfür gerne unsere Online-Dienste (Kontaktformular für persönliche Anliegen, S8003):

https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte-direkt.seam?formular=s8003

 

 

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11 Antworten

Widerspruch und Klageam 19.12.2023 | 07:47
Widerspruch und ggf. Klage gegen die Ablehnung der Reha einlegen bzw.einreichen. Weitere aktuelle Befundberichte einreichen. Anders geht es nicht.
Rentenschmiedam 19.12.2023 | 07:52
Guten Morgen, das Gutachten darf er auch gar nicht rausgeben, es ist Eigentum des Auftraggebers, also der DRV. Sie können aber Akteneinsicht beantragen und sich eine Kopie des Gutachtens anfordern. Mit besten Grüßen
Rückfrageam 19.12.2023 | 08:27
Was genau wissen Sie bislang, was der Gutachter schreiben wird? Ziehen Sie Ihre Erkenntnisse daraus, was Sie aus dem Gespräch/der Gutachtensituation ziehen oder haben Sie Kenntnis, wie genau das Gutachten ausgefallen ist? Sie werden wohl abwarten müssen, zu welchem Ergebnis dieses Gutachten für die DRV führt. Gegen das Gutachten selbst können Sie nicht Widerspruch einlegen, sondern erst gegen den Bescheid der DRV. Und der kann doch noch durchaus positiv für Sie enden, nämlich in Bewilligung der Reha.
Königam 19.12.2023 | 12:32
Nur weil es aus Ihrer Sicht eine Fehldiagnose sein soll, ist diese es noch lange nicht. Falls eine Ablehnung der Reha die Folge sein sollte, können Sie versuchen im Widerspruchsverfahren das Gegenteil zu beweisen.
DSGVOam 19.12.2023 | 13:04
Stellen Sie sofort schriftlich einen Antrag auf Herausgabe einer Kopie aller von Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten inkl. Ihrer kompletten Akte. Berufen Sie sich dabei auf Artikel 15 DSGVO und weisen Sie darauf hin, dass Ihnen laut Artikel 15 DSGVO eine Kopie kostenfrei innerhalb einer Frist von 4 Wochen auszuhändigen ist.
Kanonen auf Spatzenam 19.12.2023 | 15:04
Zitat von DSGVO anzeigenausblenden
Wozu so einen Aufriss machen? Für die Herausgabe des Gutachtens genügt ein einfacher Zweizeiler an den RV-Träger. Es sei denn man ist Bürokratiefundamentalist. Dann am besten gleich den Gerichtshof für Menschenrechte einschalten... Leute gibt's...
Reinhardam 20.12.2023 | 02:44
Wenn ich es richtig verstanden habe, wurde die einfachste Form bereits ausprobiert und grundlos abgelehnt. Insofern macht es in dieser Situation durchaus Sinn mal ein Zeichen zu setzen und auf die eigenen Rechte zu bestehen. Artikel 15 DSGVO ist hier sehr eindeutig, auch was die Frist betrifft, in der die Daten zuzustellen sind. Also empfehle ich angesichts der hier geschilderten Vorgeschichte auch dieses Vorgehen.
Kanonen auf Spatzenam 20.12.2023 | 08:34
Zitat von Reinhard anzeigenausblenden
Nur der Gutachter hat wohl die Herausgabe verweigert. Den Rentenversicherungsträger hat der Fragesteller scheinbar noch nicht angefragt. Dort reicht die Bezugnahme auf § 25 SGB X aus, um Einsicht in das Gutachten zu bekommen.
Kaiam 21.12.2023 | 18:32
Die Reha wurde nicht abgelehnt und gegen das Gutachten an sich kann man keinen Widerspruch einlegen, erst recht nicht, wenn die Einsicht verwehrt wird.
Kaiam 21.12.2023 | 18:44
Ich habe beide angefragt, die begutachtende Praxis und die DRV. Beide verweigern die Herausgabe einer Kopie der Akte, einschl. des Gutachtens. Der Arzt, obwohl er definitiv dazu verpflichtet ist (BGB), die DRV, weil sie pauschal diskriminierend vorgeht, wenn es um psychosomatische Erkrankungen geht, d.h. ohne individuelle Begründung, warum sie im konkreten Fall die Einsicht verweigert (SGB). Beides ist unzulässig, im Fall des Vorgehens der DRV ist darüber hinaus Diskriminierung zu vermuten. Da keiner der Beteiligten die Fehldiagnose erteilt haben will, obwohl sie unübersehbar neuerdings in der Vorerkrankungsbescheinigung steht, vergeben durch eine DRV Klinik, in der ich nie war (ich hatte nie eine Reha), ist es essenziell, herauszufinden, wie es zu diesem Fehler kommen konnte und ihn zu korrigieren. Fehldiagnosen können verheerende Konsequenzen nach sich ziehen und aktuell führt sie hier u.a. dazu, dass ich die benötigte Behandlung nicht bekomme. Nein, es ist daher ganz und gar nicht mit „Kanonen auf Spatzen“ geschossen, zumal die DSGVO sich sehr klar dazu äußert, wie mit vorgehaltenen Daten umzugehen ist. Ich frage mich, ob SGB X 25 hier angesichts von BGB (zumindest ggü der Praxis, aber auch der med Dienst sind Ärzte) und DSGVO überhaupt anwendbar ist.
Kaiam 21.12.2023 | 19:00
Zitat von DSGVO anzeigenausblenden
Habe ich gemacht. Die DRV verweigert ohne weitere Begründung unter Berufung auf SGB X 25. Der Gutachter ignoriert meine Anfrage (darf er natürlich auch nicht, das Patientenrechtegesetz-> BGB und DSGVO sind eigentlich eindeutig).
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