Hallo Eifelaner,
einen Anspruch auf die Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation können behinderte Menschen haben, die nicht nur vorübergehend auf ein Auto angewiesen sind, um ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu erreichen – also für den Weg zur Arbeit oder zur Ausbildungsstelle. Das setzt voraus, dass der Antragsteller keine andere Möglichkeit hat, zur Arbeit oder Ausbildung zu kommen (zum Beispiel zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit einer Mitfahrgelegenheit oder mit einem Werkbus, der vom Arbeitgeber angeboten wird).
Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs ist von Ihrem Einkommen (Nettoarbeitsentgelt, Nettoarbeitseinkommen und vergleichbare Entgeltersatzleistungen) im Monat vor der Antragstellung abhängig. Die private Berufsunfähigkeitsrente wird nicht dazu gerechnet. Bemessungsbetrag ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeugs, höchstens jedoch ein Betrag von 22.000 EUR.
Weitere Informationen zur Berechnung finden Sie auf dem Merkblatt zur Kfz-Hilfe:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/G0143.html
In jedem Fall empfehlen wir Ihnen einen Antrag zu stellen. Die Sachbearbeitung wird dann darüber entscheiden.
Wir hoffen, Ihnen damit geholfen zu haben können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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