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Experten-Antwort

DRV statt Sparvertrag im Banken- und Versicherungssystem

von Vater25.10.2019 | 13:39
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe meinen Wohnsitz in der Schweiz. Die CH-Ausgleichskasse Genf hat mir vor wenigen Tagen mitgeteilt, dass das zwischenstaatliche Rentenverfahren bei der DRV Baden Württemberg nunmehr eingeleitet worden sei. Die DRV hat mir heute bestätigt, dass die Unterlagen aus der Schweiz dort seit gestern vorliegen. Rentenbeginn in D wird der 01.12.2019 sein (Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag in Höhe von 10,2%). Ich verfüge nur über sehr bescheidene Mittel, möchte aber noch was tun, um die deutsche Rente wenigstens ein klein wenig aufzustocken, gerade im Hinblick darauf, dass ich Ende 2020 wieder meinen Wohnsitz nach D verlegen werde. Ich habe an folgendes gedacht a) laufende freiwillige Beiträge ab 01.12.2019 bis zur Regelaltersgrenze - und/oder b) eine Einmalzahlung in Höhe von 2000 Euro im Rahmen eines Antrags auf Ausgleichs der Rentenabschläge. Mir ist völlig klar, dass ich damit den Abschlag nur zu einen ganz ganz ganz geringen Teil ausgleichen könnte. Klein Vieh -mit lebenslänglicher monatlicher Auszahlung- macht aber auch Mist und würde erheblich mehr Rendite erbringen als ein Sparvertrag zu Draghi-Minuszinsen auf der Bank. Nun zu meinen Fragen: a) ist rechtlich möglich, das ist mir klar. Wäre aber die Vorgehensweise zu b) überhaupt möglich oder würde eine Zahlung wegen Geringfügigkeit seitens der DRV abgelehnt? Könnte man b) auch noch realisieren, wenn der noch ausstehende Rentenbescheid noch nicht bindend ist (Rechtsbehelfsfrist Ausland = 3 Monate). Also die Antragstellung auf Ausgleich der Abschläge und die Zahlung erst nach Erteilung des Rentenbescheids gestellt würde mit der Bitte um anschliessende Neufeststellung der Rente. Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Vater,

den Ausführungen von Rudi schließen wir uns an.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Rudiam 25.10.2019 | 16:03
Eine Mindestseinzahlungssumme gibt es nicht. Und wenn es nur ein Euro ist, wird dieser angenommen. Maximal aber zwei Einzahlungen / Kalenderjahr. Solange die Regelaltersgrenze nicht erreicht ist (= 65 J + x), kann immer eingezahlt werden, unabhängig davon, ob eine Altersrente bereits bezogen wird oder. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Vateram 28.10.2019 | 14:21
Vielen Dank an Rudi und den Experten. Kleine Nachfrage: Wenn ich es richtig verstanden habe kann ich mittels Vordruck V 0210 den Antrag auf Ausgleichszahlung auch dann stellen, wenn der Bescheid über die Gewährung der Altersrente für langjährig Versicherte (mit Abschlag) bereits erteilt worden ist. Ab wann werden die zu zahlenden Beträge rentensteigernd wirksam? a) wenn der Rentenbescheid noch nicht bindend ist rückwirkend ab Rentenbeginn (bei mir 01.12.2019)? - oder b) falls der Rentenbescheid schon bindend sein sollte - ab welchem Zeitpunkt dann? Vielen Dank
suchenwiam 28.10.2019 | 20:07
Ich zitiere aus dem Bestätigungsschreiben der DRV Bund für freiwillige RV-Beiträge: "Außerdem wird darauf hingewiesen, dass weitere Beiträge zum Ausgleich der verbliebenen Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nur dann vom Rentenbeginn an in der Altersrente berücksichtigt werden können, wenn sie vor dem Rentenbeginn gezahlt werden. Wird dagegen erst ab dem Rentenbeginn eine weitere Beitragszahlung vorgenommen, so können die weiteren Beiträge nicht vom Rentenbeginn an in der Altersrente berücksichtigt werden. Gemäß §100 Abs.1 SGB VI ergibt sich eine Rentenerhöhung in diesem Fall erst vom Ersten des Monats an, der dem Monat folgt, in dem die Beiträge gezahlt worden sind."
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