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Experten-Antwort

DRV und Wertguthaben

von Gerald18.02.2026 | 11:20
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, Ich werde bald arbeitslos und habe bei meinem Arbeitgeber noch ein Wertguthaben. Ich möchte das Wertguthaben an die DRV übertragen und später nutzen. Was passiert, wenn ich in drei Jahren in Rente gehe. Wird mir das verbleibende Wertguthaben dann ausgezahlt. Oder wird das Geld nur in mein Rentenkonto eingezahlt und ich bekomme nur Rentenpunkte und kein Geld. Danke für Ihre Antwort!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gerald,

 

es ist grundsätzlich möglich, Ihr Wertguthaben bei Beendigung der Beschäftigung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen. Dies müssen Sie schriftlich gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber erklären.

 

Geregelt ist das in der Vorschrift des § 7f Absatz 2 des vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV ) .

 

Hierbei gibt es aber einiges zu beachten. So ist eine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund nur möglich, sofern das Wertguthaben  einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt, die Rückübertragung ist ausgeschlossen.

 

Die monatliche Bezugsgröße für das Jahr 2026 beträgt 3955 Euro, das Sechsfache davon dann also 23730 Euro. Das bedeutet, nur bei Wertguthaben über 23730 Euro wäre eine solche Übertragung möglich.

 

Sofern Sie das Wertguthaben nach Beginn Ihrer Regelaltersgrenze-meist mit 67 Jahren- auszahlen lassen, wird es  als Bruttoentgelt ausgezahlt-monatlich oder einmalig. In diesem Fall entstehen, entsprechend der Vorschrift des § 7c Absatz 1 Nummer 2 des vierten Sozialgesetzbuches (SGBIV) keine Rentenpunkte mehr, das Wertguthaben wird also voll ausgezahlt.

 

Wird das Wertguthaben allerdings vor der Regelaltersgrenze  ausgezahlt, entstehen Entgeltpunkte, da die Deutsche Rentenversicherung dann auch Beiträge zur Rentenversicherung abführt. Dabei ist es unerheblich für die Entstehung der Rentenversicherungspflicht bei Auszahlung des Wertguthabens vor der Regelaltersgrenze, ob Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen oder nicht. Die so abgeführten Beiträge  wirken auch rentensteigernd und zählen zu den Wartezeiten. ( zum Beispiel von 35 Versicherungsjahren oder zu der besonderen Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 65. Lebensjahr nach der Vorschrift des § 236b des sechsten Sozialgesetzbuches ) In diesem Fall wird der Restbetrag dann bei Erreichen der Regelaltersgrenze als Einmalzahlung ausgezahlt.

 

Für weitergehende Auskünfte und um die für Sie optimalen Gestaltungsmöglichkeiten zu erfahren, empfehlen wir Ihnen die Vereinbarung eines persönlichen Beratungstermines bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger, um Ihre individuelle Situation zu klären.

 

Zusätzlich können Sie sich zum Thema Wertguthaben auch bei der Bundesagentur für Arbeit beraten lassen.

 

Mit diesen Hinweisen hoffen wir, Ihnen hier erst einmal weitergeholfen zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

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