Guten Tag,
grundsätzlich gilt, ein medizinisches Gutachten ist für die deutsche Rentenversicherung ein wichtiges, aber nicht das allein entscheidende Kriterium bei der Bewilligung oder Ablehnung von Rehabilitationsmaßnahmen.
Die DRV berücksichtigt neben dem Gutachten auch weitere Unterlagen z.B. ärztliche Berichte, Entlassungsberichte früherer Reha-Maßnahmen etc.
Ein Grund, warum die DRV von der Empfehlung des Gutachtens abweichen könnte, liegt darin, dass das Gutachten zwar eine medizinische Reha befürwortet, die DRV jedoch aufgrund Ihrer Gesamtwertung zu dem Schluss kommt, dass z.B. andere Maßnahmen (wie ambulante Behandlungen oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) vorrangig sind.
Das kann jedoch nicht pauschal gesagt werden und ist von Fall zu Fall unterschiedlich.
Für weitere Informationen schauen Sie sich gerne unsere Webseite zu diesem Thema an:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Infos-fuer-Aerzte/Begutachtung/begutachtung.html
Der Grund ist für beide Fallgestaltungen schlicht und ergreifend, dass die DRV die endgültige sozialmedizinische Entscheidung trifft. Ein Gutachten kann inkonsistent sein, die/der GutachterIn kann eine andere Einschätzung haben als die Sozialmedizin der DRV. Schließlich ist dann vielleicht doch nicht jede Gutachterin oder jeder Gutachter so fit in den persönlichen Voraussetzungen für eine Reha nach dem SGB VI.
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