Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

dürfen die das?

von Ratlos10.07.2014 | 15:52
12538 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
ich habe rückwirkend Rente bewilligt bekommen und vorher bis März 14 Krankengeld bezogen .. jetzt kam die Endabrechnung und wie erwartet, ist durch die gleichzeitige KG und tw EM-Zahllung eine Rückforderung entstanden, die ich auch zahlen werde. Nur hat die RV auch die Rente von März bis Juni einbehalten für diese Forderung " in der Annahme, dass es in Ihrem Sinne ist". Ich kann die große Summe aber nur in kleinen Raten zahlen und brauche jede einzelne Rente, um über die Runden zu kommen. Frage also: ist es korrekt , dass die RV Rente, die NACH Beendigung des KG gezahlt wurde, auch zur Verrechnung verwendet?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ratlos,

wie zelda bereits angemerkt hat, tritt die Problematik dann ein, wenn rückwirkend Rente wegen voller Erwerbsminderung eingewiesen wird und für diesen Zeitraum bereits teilweise Erwerbsminderungsrente und Krankengeld (oder Arbeitslosengeld) bezogen wurde. Die Krankenkasse hat eine Erstattungsanspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung vor der Aufrechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Überzahlung entsteht damit bei der RV. Dies rechtfertigt eine Verrechnung mit der verbleibenden Nachzahlung.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

13 Antworten

Katjaam 10.07.2014 | 16:30
Hallo Ratloser. Ja die dürfen das. Aber es ist sicher nicht so wie du schreibst. Bei einer rückwirkenden Rentenbewilligung hat die Krankenkasse für den Zeitraum, für den sie Krankengeld gezahlt hat, einen Erstattungsanspruch gegenüber der DRV. Offenbar hat die Krankenkasse schon die Forderungsaufstellung gemacht und dir eine Kopie zukommen lassen. Diese Geld will die Krankenkasse nicht von dir sondern von der DRV. Das hast du wohl gründlich missverstanden. Auch aus der einbehaltenen Nachzahlung von März bis Juni erhält die Krankenkasse nur den Rentenbetrag der auf die Zeit bis zum Ende der Krankengeldzahlung entfällt und hier auch nur bis zur Höhe der täglichen Rente. Der weitere Betrag nach Krankengeldende wird nach Abrechnung an dich ausgezahlt. Katja
Hörwigam 10.07.2014 | 16:26
Ja natürlich ist das korrekt.
Ratlosam 10.07.2014 | 16:46
nö, Katja, ist der endgültige Bescheid von der RV und die wollen das Geld, das die KK aus der Nachzahlung beansprucht hat und nehmen dafür auch die Rente, die nach Beendigung der KG-Zahlung, bewilligt wurde
Frau Blümleinam 10.07.2014 | 16:59
Klar dürfen die das. Wir leben ja in einer Diktatur. In der Diktatur bestimmt der Diktator (Merkel) was gemacht wird.
Ratlosam 10.07.2014 | 17:30
Wir leben insgesamt und im weltweiten Vergleich gesehen sehr gut hier. Ich bin trotz aller Ärgernisse froh und dankbar dafür. Aber das ist ein anderes Thema, das nicht in dieses Forum gehört.
W*lfgangam 10.07.2014 | 19:00
Zitat von Ratlos anzeigenausblenden
Hallo Ratlos, das ist 'normal'. Alles was sich bis zum Beginn der ersten regulären/laufenden Zahlung für die Rente angesammelt hat, geht erst mal in den (einbehaltenen) Nachzahlungsbetrag. Die KK kann sich hier nur Monatsweise bedienen, so dass Ihnen dann die Differenz bleibt - mehr als die Rente _pro Monat_ ausmacht, kann auch die KK nicht nachfordern. Nach Ablauf Krankengeld bleibt Ihnen die volle Rente erhalten und wird nach Abrechnung mit KK nachgezahlt. Kann allerdings ein 'paar Tage' dauern, bis sich beide Sozialleistungsträger geeinigt haben. Gruß w.
zeldaam 10.07.2014 | 20:24
Hallo "Ratlos", aufgrund des Satzteiles " in der Annahme, dass es in Ihrem Sinne ist", vermute ich , dass Sie bisher eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und nebenher Krankengeld bezogen haben und jetzt rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde. Es geht dann jetzt um die Rückforderung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sollte dem so sein, so möchte ich auf den folgenden Thread und die dortigen Verlinkungen verweisen: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Grundsätzlich darf die RV auch die Rückforderung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit der Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung aufrechnen ( § 51 SGB I). Sofern Ihnen die sofortige Aufrechnung der vollen Rückforderung finanziell nicht möglich ist, so beantragen Sie bei der RV die Auszahlung der einbehaltenen Nachzahlung und gleichzeitig die Zahlung der Rückforderung in Raten (Bitte Angaben zu Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögen mitsenden). MfG zelda
Ratlosam 10.07.2014 | 21:28
Ich akzeptiere ja, dass die Rückforderung besteht (obwohl es nicht wirklich gerecht ist, dass Lohnersatzleistung plus teilweise Rente nicht denselben Stellenwert haben wie Gehalt plus teilweise Rente) nur dass die Rente nach Beendigung des KG-Bezugs einbehalten wird, ist eben nicht "in meinem Sinne". " beantragen Sie bei der RV die Auszahlung der einbehaltenen Nachzahlung und gleichzeitig die Zahlung der Rückforderung in Raten (Bitte Angaben zu Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögen mitsenden)." so werde ich es machen, danke
Useram 11.07.2014 | 07:04
Heul doch. Der Threadersteller hat für die besagten Monate 2 Sozialleistungen bezogen, KG und nun die Rente. Das ist nicht normal so, deswegen der Erstattungsanspruch. Wenn die BILD schreiben würde, irgendwer würde 2 Leistungen gleichzeitig beziehen, würdest du nicht gegen die RV plärren, stimmts?
Ratlosam 11.07.2014 | 09:12
bitte keine politische Diskussion hier, weil der thread sonst gelöscht wird, ich ihn aber noch brauche. Danke
Martinam 11.07.2014 | 12:34
Ach, hier handelt es sich um eine rückwirkende Bewilligung der vollen EM-Rente, nachdem laufend die teilw. EM-Rente bezogen wurde. Habe die ganze Zeit schon gerätselt wie das hier passieren kann. Dieses BSG-Urteil vom 07.09.2010...
Ratlosam 11.07.2014 | 22:22
@ Experte: " Frage also: ist es korrekt , dass die RV Rente, die NACH Beendigung des KG gezahlt wurde, auch zur Verrechnung verwendet" ? KG wurde von 16.12.12 bis 12.02.14 gezahlt plus tw Rente - für den Zeitraum besteht eine Rückforderung, die ich auch akzeptiere - nur wurde für die Verrechnung auch die Rente NACH dem 12.2.14, also für März, April und Mai von der RV zurückgehalten und für die Rückforderung verwendet DAS ist nicht korrekt! Zelda hat das Problem erfasst und auch eine Lösung angeregt, dafür Danke!
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026