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Zur Experten-Antwort springenHallo Thomas,
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird eine zweite Vergleichsbewertung durchgeführt. Dabei werden alle Entgeltpunkte und die dazugehörigen Kalendermonate in den letzten vier Jahren bis zum Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Acht gelassen, die nach der ersten Vergleichsbewertung in dem Vierjahreszeitraum noch vorhanden sind. Damit soll sichergestellt werden, dass Einkommensminderungen in den letzten vier Jahren bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung den Wert der beitragsfreien Zeiten, insbesondere der Zurechnungszeit, nicht verringern.
Besonderheiten bei den in Abzug zu bringenden Entgeltpunkten und Kalendermonaten können Sie in der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung der Rentenversicherungsträger zu § 73 SGB VI - Vergleichsbewertung unter Punkt R2.2 nachlesen:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0073.html#doc1576754bodyText5
Demnach gilt grundsätzlich:
"R2.2 Besonderheiten bei den in Abzug zu bringenden Entgeltpunkten und Kalendermonaten
Zu den beitragsgeminderten Zeiten im Sinne des § 73 S. 1 Nr. 1 SGB VI gehören nicht Zeiten der Berufsausbildung, die im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGB VI zusätzliche Entgeltpunkte erhalten können und nicht als beitragsgeminderte Zeiten, sondern als vollwertige Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen sind. Die Entgeltpunkte und Kalendermonate für solche Zeiten sind deshalb nicht nach § 73 S. 1 Nr. 1 SGB VI abzusetzen.
Treffen jedoch Zeiten der Berufsausbildung und beitragsfreie Zeiten zusammen, liegen trotz der Regelung des § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz SGB VI beitragsgeminderte Zeiten im Sinne von § 73 S. 1 Nr. 1 SGB VI vor. Die hierfür in der Grundbewertung enthaltenen Entgeltpunkte sind in vollem Umfang abzusetzen und der belegungsfähige Gesamtzeitraum ist entsprechend zu reduzieren. […]".
Wie sich in Ihrem Fall die Zeiten der Berufsausbildung darstellen, können wir nicht beurteilen. Für eine Auskunft hierüber sollten Sie sich mit der Sachbearbeitung Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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