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Experten-Antwort

Durchführung der zweiten Vergleichsbewertung

von Thomas25.09.2021 | 17:25
126 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe wirklich keine Ahnung, wie die DRV die zweite Vergleichsbewertung durchführt. Es werden zusätzlich zu den in Abzug zu bringenden EP vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung zusätzliche EP für Zeiten beruflicher Ausbildung in Abzug gebracht. Ich zitiere aus dem mir vorliegenden Schreiben der DRV: "Bei der zweiten Vergleichsbewertung werden alle Entgeltpunkte und die dazugehörigen Kalendermonate in den letzten vier Jahren bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Acht gelassen, die nach der ersten Vergleichsbewertung in dem Vierjahreszeitraum noch vorhanden sind. Ermittlung des Durchschnittswertes aus der zweiten Vergleichsbewertung: Der Vierjahreszeitraum umfasst die Zeit vom 01.12.2000 bis 31.12.2004. Die bereits in dem Vierjahreszeitpunkt bei der ersten Vergleichsbewertung abgesetzten Entgeltpunkte und die dazugehörigen Kalendermonate sind bei der zweiten Vergleichsbewertung nicht noch einmal abzuziehen. Hiernach ergibt sich folgende Berechnung: Summen aus der ersten Vergleichsbewertung: 3,5508 EP für 47 Monate abzüglich EP und Monate für Beitragszeiten: 1,4131 EP für 31 Monate abzüglich zusätzlicher EP für Zeiten beruflicher Ausbildung: 0,8049 EP* verbleiben 1,3328 EP für 16 Monate *Hierbei handelt es sich um die im Rahmen der Grundbewertung ermittelten, zusätzlichen EP für Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Bei der Grundbewertung gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kraft gesetzlicher Funktion als Zeiten beruflicher Ausbildung. Jeder Kalendermonat mit Beitragszeit erhält 0,0833 EP, es sei denn, dass er als Beitragszeit diesen Wert bereits erreicht hat. 0,0833 EP x 20 Kalendermonate: 1,6660 EP abzüglich EP, die diese Zeit bereits als Beitragszeit erhalten hat: 0,8611 EP verbleiben: 0,8049 EP Diese im Rahmen der Grundbewertung ermittelten zusätzlichen EP sind bei der zweiten Vergleichsbewertung außer Acht zu lassen (in Abzug zu bringen)." Zitatende Wo bitteschön ist die Rechtsgrundlage für diesen Abzug von Zeiten beruflicher Ausbildung? In keinem Kommentar, selbst in den GRA der DRV wird dieser zweite, meines Erachtens rechtswidrige Rechenschritt nicht erwähnt. Ohne diesen Rechenschritt ergibt sich ein Gesamtleistungswert von 2,1377 EP für 16 Monate (0,1336 EP) und somit eine Bruttorente von ca. 2.000 EUR brutto. Laut DRV, also mit diesem Rechenschritt beträgt die Bruttorente 1.335 EUR brutto (1,3328 EP für 16 Monate entspricht einem Gesamtleistungswert von 0,0833 EP). Also, wo ist die Rechtsgrundlage für diesen Abzug von Zeiten beruflicher Ausbildung im Rahmen der zweiten Vergleichsbewertung? Danke.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 27.09.2021 | 14:54

Hallo Thomas,

bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird eine zweite Vergleichsbewertung durchgeführt. Dabei werden alle Entgeltpunkte und die dazugehörigen Kalendermonate in den letzten vier Jahren bis zum Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit außer Acht gelassen, die nach der ersten Vergleichsbewertung in dem Vierjahreszeitraum noch vorhanden sind. Damit soll sichergestellt werden, dass Einkommensminderungen in den letzten vier Jahren bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung den Wert der beitragsfreien Zeiten, insbesondere der Zurechnungszeit, nicht verringern.

Besonderheiten bei den in Abzug zu bringenden Entgeltpunkten und Kalendermonaten können Sie in der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung der Rentenversicherungsträger zu § 73 SGB VI - Vergleichsbewertung unter Punkt R2.2 nachlesen:

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0073.html#doc1576754bodyText5

Demnach gilt grundsätzlich:

"R2.2 Besonderheiten bei den in Abzug zu bringenden Entgeltpunkten und Kalendermonaten

Zu den beitragsgeminderten Zeiten im Sinne des § 73 S. 1 Nr. 1 SGB VI gehören nicht Zeiten der Berufsausbildung, die im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGB VI zusätzliche Entgeltpunkte erhalten können und nicht als beitragsgeminderte Zeiten, sondern als vollwertige Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen sind. Die Entgeltpunkte und Kalendermonate für solche Zeiten sind deshalb nicht nach § 73 S. 1 Nr. 1 SGB VI abzusetzen.

Treffen jedoch Zeiten der Berufsausbildung und beitragsfreie Zeiten zusammen, liegen trotz der Regelung des § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz SGB VI beitragsgeminderte Zeiten im Sinne von § 73 S. 1 Nr. 1 SGB VI vor. Die hierfür in der Grundbewertung enthaltenen Entgeltpunkte sind in vollem Umfang abzusetzen und der belegungsfähige Gesamtzeitraum ist entsprechend zu reduzieren. […]".

Wie sich in Ihrem Fall die Zeiten der Berufsausbildung darstellen, können wir nicht beurteilen. Für eine Auskunft hierüber sollten Sie sich mit der Sachbearbeitung Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Siehe hieram 25.09.2021 | 18:34
Mangels Zeit noch Lust, Ihre Zahlen nachzurechnen... vielleicht hilft Ihnen ja das weiter: https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/leist…
Jonnyam 25.09.2021 | 19:29
Oder auch setzen Sie sich mal mit den Gründen für die Einführung der zweiten Vergleichsbewertung auseinander. Warum wurde die überhaupt geschaffen? Wen soll sie begünstigen?
Jonnyam 25.09.2021 | 21:09
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