Hallo Anna,
wie von Abschläge bereits richtig angeführt, greifen hier die genannten §§ 70 und 88 SGB VI. Sie haben die Möglichkeit über Ihren Rentenversicherungsträger eine Probeberechnung anzufordern, um diese Berechnung nachzuvollziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ich habe die Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Jahr vor dem Leistungsfall gemeint, das heißt das Jahr 2006 und nicht das Jahr 2007.
Welcher Paragraph des Gesetzes sagt, dass die Entgeltpunkte für Beitragszeiten des Jahres vor dem Leistungsfall müssen für die Folgerente neu berechnet werden und zwar aus dem endgültigen Durchschnittsentgelt?
Ich habe die Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Jahr vor dem Leistungsfall gemeint, das heißt das Jahr 2006 und nicht das Jahr 2007.
Welcher Paragraph des Gesetzes sagt, dass die Entgeltpunkte für Beitragszeiten des Jahres vor dem Leistungsfall müssen für die Folgerente neu berechnet werden und zwar aus dem endgültigen Durchschnittsentgelt?
Sorry, in 2006 war das endgültige Durchschnittsentgelt 29.494 € bzw. 1,1827 EP
§ 70 SGB VI
Sie benötigen aber auch noch §88 (Übernahme von Entgeltpunkten)
Wenn damals (vor dem Leistungsfall der EM-Rente) die vorläufigen Durchschnittswerte ja nur berechnet werden konnten (wg. §70 SGB VI), dann wird dennoch bei der Berechnung der nun anstehenden Altersrente, die 'im Vergleich' einmal komplett neu berechnet wird, nun der endgültige Durchschnittswert berücksichtigt.
Wenn sich aber ergibt, dass diese Berechnung für Sie nachteilig ist, dann greift §88 SGB VI und es werden die EP übernommen, die ursprünglich berechnet wurden.
Worauf wollen Sie denn eigentlich hinaus?
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