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Experten-Antwort

Durchschnittsentgelt in der Regelaltersrente.

von Anna18.08.2023 | 15:48
298 Ansichten
6 Antworten
Liebes Expertenteam, herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir noch eine Frage beantworten. Die Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Jahr des Leistungsfalls, Jahr 2006 ( Rentenbeginn 2007), wurden mit vorläufigem Durchschnittsentgelt für meine Erwerbsminderunsrente berechnet ( Rentenbescheid für die o.g. Rente, Anlage 3). Aus welchem Durchschnittsentgelt- vorläufigen oder endgültigen, werden die Entgeltpunkte in der Anlage " Entgeltpunkte für Beitragszeiten " des nächsten Rentenbescheides für die folgende Regelaltersrente Jahr 2023 berechnet? Viele Grüsse Anna

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.08.2023 | 07:53

Hallo Anna,

 

wie von Abschläge bereits richtig angeführt, greifen hier die genannten §§ 70 und 88 SGB VI. Sie haben die Möglichkeit über Ihren Rentenversicherungsträger eine Probeberechnung anzufordern, um diese Berechnung nachzuvollziehen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Abschlägeam 18.08.2023 | 16:10
Liebe Anna, das hat Ihnen der Experte doch bereits eindeutig beantwortet. "Guten Morgen, Anna, die Entgeltpunkte für die nach dem Leistungsfall der Erwerbsminderungsrente liegenden Beiträge werden mit dem für dieses Jahr (hier 2007) geltenden endgültigen Durchschnittsentgelt berechnet. Das vorläufige Durchschnittsentgelt wird immer nur für die Feststellung der Entgeltpunkte für das Jahr des Rentenbeginns (hier 2023) und das davorliegende Jahr verwendet."- Zitatende Die EP aus 2007 werden mit dem endgültigen Durchschnittswert berechnet. Der vorläufige Durchschnittswert würde bei einem Rentenbeginn in 2023 NUR für die EP verwendet werden, die direkt vor Rentenbeginn noch hinzukommen (also in 2023 oder in 2022) würden. Der endgültige Wert für 2007 war 29.951 € bzw. 1,1841 EP Und hier kommt es dann außerdem noch mit darauf an, ob die Zahlungen IN die Zurechnungszeiten fielen, die meist höherwertig sind als Beiträge aus Krankengeld. Aber das wird dann bei Ihrer Regelaltersrente im Zuge von Vergleichsberechnungen genau ausgerechnet.
Annaam 19.08.2023 | 08:03
Ich habe die Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Jahr vor dem Leistungsfall gemeint, das heißt das Jahr 2006 und nicht das Jahr 2007. Welcher Paragraph des Gesetzes sagt, dass die Entgeltpunkte für Beitragszeiten des Jahres vor dem Leistungsfall müssen für die Folgerente neu berechnet werden und zwar aus dem endgültigen Durchschnittsentgelt?
Abschlägeam 19.08.2023 | 08:59
Anna schrieb

Ich habe die Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Jahr vor dem Leistungsfall gemeint, das heißt das Jahr 2006 und nicht das Jahr 2007.

Welcher Paragraph des Gesetzes sagt, dass die Entgeltpunkte für Beitragszeiten des Jahres vor dem Leistungsfall müssen für die Folgerente neu berechnet werden und zwar aus dem endgültigen Durchschnittsentgelt?

Sorry, in 2006 war das endgültige Durchschnittsentgelt 29.494 € bzw. 1,1827 EP § 70 SGB VI Sie benötigen aber auch noch §88 (Übernahme von Entgeltpunkten) Wenn damals (vor dem Leistungsfall der EM-Rente) die vorläufigen Durchschnittswerte ja nur berechnet werden konnten (wg. §70 SGB VI), dann wird dennoch bei der Berechnung der nun anstehenden Altersrente, die 'im Vergleich' einmal komplett neu berechnet wird, nun der endgültige Durchschnittswert berücksichtigt. Wenn sich aber ergibt, dass diese Berechnung für Sie nachteilig ist, dann greift §88 SGB VI und es werden die EP übernommen, die ursprünglich berechnet wurden. Worauf wollen Sie denn eigentlich hinaus?
Abschlägeam 19.08.2023 | 08:59
Anna schrieb

Ich habe die Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Jahr vor dem Leistungsfall gemeint, das heißt das Jahr 2006 und nicht das Jahr 2007.

Welcher Paragraph des Gesetzes sagt, dass die Entgeltpunkte für Beitragszeiten des Jahres vor dem Leistungsfall müssen für die Folgerente neu berechnet werden und zwar aus dem endgültigen Durchschnittsentgelt?

Sorry, in 2006 war das endgültige Durchschnittsentgelt 29.494 € bzw. 1,1827 EP § 70 SGB VI Sie benötigen aber auch noch §88 (Übernahme von Entgeltpunkten) Wenn damals (vor dem Leistungsfall der EM-Rente) die vorläufigen Durchschnittswerte ja nur berechnet werden konnten (wg. §70 SGB VI), dann wird dennoch bei der Berechnung der nun anstehenden Altersrente, die 'im Vergleich' einmal komplett neu berechnet wird, nun der endgültige Durchschnittswert berücksichtigt. Wenn sich aber ergibt, dass diese Berechnung für Sie nachteilig ist, dann greift §88 SGB VI und es werden die EP übernommen, die ursprünglich berechnet wurden. Worauf wollen Sie denn eigentlich hinaus?
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