Guten Tag Monika,
die freiwillige Versicherung ist möglich, wenn nicht bereits Versicherungspflicht besteht. Wenn Sie arbeitslos ohne Leistungsbezug sind und keine weiteren versicherungspflichtigen Einnahmen haben, sollte eine freiwillige Versicherung möglich sein.
Die Beiträge werden in der Regel monatlich gezahlt (Abbuchung oder Überweisung). Bei einem Rentenbeginn in naher Zukunft kann ggf. mit der Sachbearbeitung abgesprochen werden, dass die bis zum Rentenbeginn ausstehenden bereits im Voraus gezahlt werden, damit der Rentenantrag bearbeitet werden kann. Dies sollte im Rentenantrag angemerkt werden.
Der Mindestbeitrag beträgt derzeit 112,16 Euro pro Monat, der Höchstbetrag hingegen 1.571,70 Euro. Die freiwilligen Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr können Sie bis zum 31. März des Folgejahres zahlen.
Informationen zur freiwilligen Versicherung finden Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitnehmer-und-Selbststaendige/02_Pflicht-und-freiwillig-Versicherte/pflicht-und-freiwillig-versicherte_node.html
Sie benötigen das Formular V0060. Dieses können Sie über die Online-Services ausfüllen.
Falls es nicht um die Altersrente für langjährig Versicherte, sondern für besonders langjährig Versicherte geht, beachten Sie bitte folgende Besonderheiten bei der Anrechenbarkeit der Zeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren:
Nicht anrechenbar sind (§ 51 Abs. 3a SGB VI):
-Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Leistungsbezug ist durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt,
-Zeiten mit freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.