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Experten-Antwort

ebenfalls Überbrückung bis zur Rente

von Monika16.04.2026 | 15:27
227 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe ein ähnliches Problem: Beginn der Rente für langjährig Versicherte ab Oktober möglich und im Moment arbeitslos ohne Leistungsbezug. Frage: Kann ich mich von jetzt bis September freiwillig rentenversichern (in der Krankenversicherung ist das auch der Fall)? Und welches sind die Beträge, die ich zahlen kann (mindestens bzw höchstens) Und welche Fristen gelten? Kann oder muss (?) ich das jetzt schon festlegen für die 5 kommenden Monate, so dass die Rente berechnet werden kann und kann ich die Beiträge auch schon jetzt im voraus bezahlen? Bzw kann ich es auch noch im September für Mai bis September rückwirkend festlegen und bezahlen? Und schließlich: Hätten Sie mir einen Link wo ich das Formular dafür finden kann? Herzlichen Dank im voraus Monika

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Monika,

 

die freiwillige Versicherung ist möglich, wenn nicht bereits Versicherungspflicht besteht. Wenn Sie arbeitslos ohne Leistungsbezug sind und keine weiteren versicherungspflichtigen Einnahmen haben, sollte eine freiwillige Versicherung möglich sein.

 

Die Beiträge werden in der Regel monatlich gezahlt (Abbuchung oder Überweisung). Bei einem Rentenbeginn in naher Zukunft kann ggf. mit der Sachbearbeitung abgesprochen werden, dass die bis zum Rentenbeginn ausstehenden bereits im Voraus gezahlt werden, damit der Rentenantrag bearbeitet werden kann. Dies sollte im Rentenantrag angemerkt werden.

 

Der Mindestbeitrag beträgt derzeit 112,16 Euro pro Monat, der Höchstbetrag hingegen 1.571,70 Euro. Die freiwilligen Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr können Sie bis zum 31. März des Folgejahres zahlen.

 

Informationen zur freiwilligen Versicherung finden Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitnehmer-und-Selbststaendige/02_Pflicht-und-freiwillig-Versicherte/pflicht-und-freiwillig-versicherte_node.html

 

Oder hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Versicherung/Freiwillige_Versicherung_Liste.html

 

Sie benötigen das Formular V0060. Dieses können Sie über die Online-Services ausfüllen.

 

Falls es nicht um die Altersrente für langjährig Versicherte, sondern für besonders langjährig Versicherte geht, beachten Sie bitte folgende Besonderheiten bei der Anrechenbarkeit der Zeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren: 

 

Nicht anrechenbar sind (§ 51 Abs. 3a SGB VI):

-Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Leistungsbezug ist durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt,
-Zeiten mit freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

 

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

4 Antworten

Lupeam 16.04.2026 | 15:39
Monikaam 16.04.2026 | 17:10
Zitat von Experte/in anzeigen
Experte/in schrieb

Guten Tag Monika,

 

die freiwillige Versicherung ist möglich, wenn nicht bereits Versicherungspflicht besteht. Wenn Sie arbeitslos ohne Leistungsbezug sind und keine weiteren versicherungspflichtigen Einnahmen haben, sollte eine freiwillige Versicherung möglich sein.

 

Die Beiträge werden in der Regel monatlich gezahlt (Abbuchung oder Überweisung). Bei einem Rentenbeginn in naher Zukunft kann ggf. mit der Sachbearbeitung abgesprochen werden, dass die bis zum Rentenbeginn ausstehenden bereits im Voraus gezahlt werden, damit der Rentenantrag bearbeitet werden kann. Dies sollte im Rentenantrag angemerkt werden.

 

Der Mindestbeitrag beträgt derzeit 112,16 Euro pro Monat, der Höchstbetrag hingegen 1.571,70 Euro. Die freiwilligen Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr können Sie bis zum 31. März des Folgejahres zahlen.

 

Informationen zur freiwilligen Versicherung finden Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitnehmer-und-Selbststaendige/02_Pflicht-und-freiwillig-Versicherte/pflicht-und-freiwillig-versicherte_node.html

 

Oder hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Versicherung/Freiwillige_Versicherung_Liste.html

 

Sie benötigen das Formular V0060. Dieses können Sie über die Online-Services ausfüllen.

 

Falls es nicht um die Altersrente für langjährig Versicherte, sondern für besonders langjährig Versicherte geht, beachten Sie bitte folgende Besonderheiten bei der Anrechenbarkeit der Zeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren: 

 

Nicht anrechenbar sind (§ 51 Abs. 3a SGB VI):

-Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Leistungsbezug ist durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt,
-Zeiten mit freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

 

Hallo, ganz herzlichen Dank für die Antwort, das hilft mir wirklich weiter. viele Grüße Monika
xyam 17.04.2026 | 08:41
Wenn sie bei der Arbeitsagentur noch gemeldet sind als "arbeitslos ohne Bezug" sind sie weiterhin pflichtvcersichert über die Arbeitsagentur, dann ist keine freiwillige Versicherung möglich (lediglich Rentenminderungsausgleichszahlung für Abschläge bei vorzeitiger Altersrente wären möglich). Am besten, gleich freiwillige Versicherung beantragen mit den entspr. Beitragshöhen und im Kommentar im Antrag darauf hinweisen, daß sie alles VOR dem Rentenbeginn einzahlen werden und daher für die Berechnung / den Bescheid nicht bis zum Rentenbeginn gewartet werden muß (sonst wird der Termin abgewartet, Berechnung erfolgt und dann rückwirkend ausgezahlt). Falls sie noch später einzahlen wollen, erhöht das die Rente erst bei Erreichen der normalen Altersgrenze. Steuerlich wird es einen Unterschied machen, in welchem Jahr sie Einzahlen (absetzbar als Altersvorsorgeausgaben).
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