Freiwillige Beiträge können gezahlt werden, wenn das 16. Lebensjahr vollendet ist und keine Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften besteht.
Da während des Bezuges von Arbeitslosengeld in der Regel Versicherungspflicht besteht und Beiträge von der Agentur für Arbeit gezahlt werden, ist hier die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht möglich.
Während der Sperrzeit liegt keine Versicherungspflicht vor, sodass die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen grundsätzlich möglich ist.
Ob es allerdings sinnvoll ist, können Sie am besten bei einem Beratungsgespräch bei der Deutschen Rentenversicherung herausfinden.