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Experten-Antwort

eg Rente nun Vollzeitjob möglich .was danach?

von Andreas Thiel15.07.2015 | 10:36
978 Ansichten
5 Antworten
Ich beziehe zur Zeit Rente wegen voller Erwerbsminderung.Nun habe ich die möglichkeit, einen Vollzeitjob , den ich mir zutraue,erstmal befristet zu bekommen. Mir ist klar, das damit die Rente entfällt. Meine Frage ist, sollte ich wieder erwarten doch nicht den Anforderungen der Tätigkeit entsprechen muß ich dan das ganze procedere der Rentenbeantragung wiederholen. ( also Krankschreibung , Rentenantrag und so ) oder würde es dann einen anderen Weg um wieder die EG Rente zu bekommen.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.07.2015 | 07:54

Hallo Andreas,

mit Bescheid wurde festgestellt, dass bei Ihnen eine Erwerbsminderung auf Zeit oder Dauer vorliegt. Dies bleibt weiterhin der Fall, auch wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen werden. Der Bescheid hat also weiterhin Gültigkeit. Bitte teilen sie dem zuständigen Träger mit, dass Sie eine Beschäftigung aufnehmen wollen.

Es wird dann geprüft, in wie weit der Hinzuverdienst Auswirkung auf die Höhe der bisher geleisteten Rente haben wird. Je nach Höhe des Einkommens wird entweder eine Teilrente geleistet oder der finanzielle Rentenanspruch kommt sogar aufgrund der Höhe des Einkommens zum Ruhen. Im Einzelfall wird vom Leistungsträger geprüft, ob eine Erwerbsminderung noch vorliegt. Dazu auch der Hinweis auf den von W*lfgang genannten Beitrag.

Wir empfehlen Ihnen zur Abklärung Ihrer individuellen Situation ein Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe.

4 Antworten

Heinericham 15.07.2015 | 12:31
Wenden Sie sich an den Rententräger und teilen Sie diesem mit, dass Sie einen Arbeitsversuch starten. Der Rententräger benötigt den Beschäftigungsbeginn und das Bruttoarbeitsentgelt. Hierbei würde die Rente erst einmal parallel laufen (ggf. in Höhe von 0,00 EUR) und Sie könnten schauen, ob es gesundheitlich klappt. Sollte der Arbeitsversuch nicht funktionieren ist die Rente ja noch da und kann sofort mit Ende der Beschäftigung wieder der volle Rentenbetrag gezahlt werden. Wenn die Rente komplett wegfällt, da Sie z.B. nicht mehr so krank sind, müssen Sie wieder einen formellen Rentenantrag stellen.
Andreas Thielam 15.07.2015 | 13:24
Also wenn ich das richtig verstehe. Job annehmen und dem Rentenversicherer den Arbeitsversuch mitteilen. Dann bekomme ich zwar keine Rente mehr solange ich arbeite. Sollte ich die Arbeit doch nicht schaffen, habe ich wieder vollen Rentenanspruch richtig. Gibt es dafür evtl. Eine rechtliche Grundlage im sgb oder so.
Schorscham 15.07.2015 | 14:43
Andreas Thiel schrieb

Also wenn ich das richtig verstehe. Job annehmen und dem Rentenversicherer den Arbeitsversuch mitteilen. Dann bekomme ich zwar keine Rente mehr solange ich arbeite. Sollte ich die Arbeit doch nicht schaffen, habe ich wieder vollen Rentenanspruch richtig. Gibt es dafür evtl. Eine rechtliche Grundlage im sgb oder so.

Es gibt auf jeden Fall eine Rechtsgrundlage die der DRV vorschreibt, ggf. zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine rentenrelevante Erwerbsminderung immer noch vorliegen. Sie müssen also damit rechnen, dass Sie evtl. erneut begutachtet werden und dass der sozialmedizinische Dienst der DRV Ihr Leistungsvermögen neu bewertet. Eine Garantie, dass Sie Ihren bisherigen Rentenanspruch auf jeden Fall behalten werden, gibt es definitiv nicht.
W*lfgangam 15.07.2015 | 21:30
Andreas Thiel schrieb

Also wenn ich das richtig verstehe. Job annehmen und dem Rentenversicherer den Arbeitsversuch mitteilen. Dann bekomme ich zwar keine Rente mehr solange ich arbeite. Sollte ich die Arbeit doch nicht schaffen, habe ich wieder vollen Rentenanspruch richtig. Gibt es dafür evtl. Eine rechtliche Grundlage im sgb oder so.

Hallo Andreas Thiel, Schauen Sie sich diesen Beitrag dazu an, die letzte Antwort und die dort zitierte Rechtsanweisung: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_pi1[… Ihre EM-Rente könnte daher günstigenfalls zunächst auf NULL gesetzt werden/zu hoher Hinzuverdienst, oder, die DRV leitet ein Verfahren zur Feststellung des aktuell tatsächlichen Leistungsvermögens ein und entzieht die (Null)Rente - wogegen natürlich mit Widerspruch/Klage angegangen werden kann. Gruß w.
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