Guten Tag Matize,
Aufgeteilt werden nur die Versorgungsanrechte, die Sie und Ihr Partner in der Ehezeit erworben oder aufrechterhalten haben. Die Ehezeit beginnt mit dem Monat, in dem Sie geheiratet haben, und endet mit dem Monat, der dem Monat der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner vorausgeht.
Geht beim Rentenversicherungsträger ein Auskunftsersuchen des Familiengerichts ein, wird zunächst Ihr Rentenversicherungskonto bis zum Ende der Ehezeit vollständig geklärt. Anschließend ermittelt Ihr Rentenversicherungsträger die Anzahl der Entgeltpunkte, die Sie in der Ehezeit erworben haben (Ehezeitanteil).
Bezieht ein Ehepartner bereits eine Rente, werden die ehezeitlichen Entgeltpunkte in bestimmten Fällen anhand des Rentenbescheides ermittelt (zum Beispiel bei Altersrenten).
Das Familiengericht überträgt in seiner Versorgungsausgleichsentscheidung vom Rentenkonto des einen Ehepartners auf das Rentenkonto des anderen Ehepartners Anrechte in Höhe des Ausgleichswerts (Hälfte des Ehezeitanteils).
Nach Rechtskraft des Urteils des Familiengerichtes wird in Ihrem Versicherungskonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Versorgungsausgleich in Entgeltpunkten berücksichtigt. Ihre selbst erworbenen Entgeltpunkte werden erhöht oder gemindert – je nachdem, ob Sie insgesamt mehr Entgeltpunkte erhalten oder abgegeben haben.
Für die Rentenberechnung wird zunächst die Gesamtzahl Ihrer Entgeltpunkte aus allen Zeiten ermittelt, die Sie bisher in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben. Mussten Sie im Versorgungsausgleich Anrechte abgeben oder haben Sie Anrechte erhalten, werden daraus ebenfalls Entgeltpunkte berechnet, sofern der Ausgleich nicht bereits in Entgeltpunkten stattfand. Die Abschläge und Zuschläge an Entgeltpunkten werden von der Gesamtzahl Ihrer Entgeltpunkte abgezogen beziehungsweise hinzugerechnet.
Die Summe der um den Versorgungsausgleich erhöhten oder geminderten Entgeltpunkte wird dann in die Rentenformel eingesetzt. Rentenformel Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert = Monatliche Rentenhöhe
Musste Ihr Mann also Entgeltpunkte an Sie abgeben, dann werden zunächst die verbliebenen Entgeltpunkte errechnet und erst dann mit dem Zugangsfaktor multipliziert, der sich durch die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ergibt.
Im Umkehrschluss werden Ihre Entgeltpunkte zunächst um die im Versorgungsausgleich erworbenen Punkte erhöht und erhalten ggf. erst dann einen geminderten Zugangsfaktor, wenn Sie selbst eine Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen sollten.
Sie erhalten also von Ihrem Ehemann die Punkte vor Berechnung des durch vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente geminderten Zugangsfaktors.
Freundliche Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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