Viele ehrenamtlich Tätige erhalten für ihre Arbeit kein Entgelt oder lediglich eine (gegebenenfalls pauschale) Entschädigung des ihnen tatsächlich entstandenen Aufwandes. Eine solche Aufwandsentschädigung ist steuerfrei und stellt weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen dar, sodass ein Hinzuverdienst nicht vorliegt. Häufig werden für ehrenamtliche Tätigkeiten aber auch Aufwandsentschädigungen gezahlt, die neben dem tatsächlich entstandenen Aufwand auch die aufgewendete Zeit und Mühe abgelten sollen. Der in der Aufwandsentschädigung enthaltene Anteil für Zeit und Mühe ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil einer Aufwandsentschädigung kann Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sein. In Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens liegt Hinzuverdienst vor. Für die Hinzuverdienstprüfung ist daher von dem vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgelt beziehungsweise den im Einkommensteuerbescheid festgestellten Gewinneinkünften auszugehen. Klären Sie mit der Stelle, für die Sie das Ehrenamt ausüben wollen, welche der geschilderten Varianten vorliegt. Liegen Sie mit Einkünften aus Selbstständigkeit und ggf. anrechenbaren Einkünften aus dem Ehrenamt innerhalb der 450 Euro-Grenze, wird man generell eine Tätigkeit mit weniger als 15 Wochenstunden unterstellen. Zu Ihrer Absicherung empfehle ich Ihnen, eine schriftliche Anfrage beim Rentenversicherungsträger zu machen.