Hallo Annabell,
grundsätzlich ist Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung auf das (Anschluss) Übergangsgeld anzurechnen.
Ist aus einem geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, kann das während des Übergangsgeldbezuges bezogene Entgelt aus dieser geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung bereits vor der Leistung oder erst später aufgenommen wurde.
Entscheidend ist daher die Frage, ob es sich bei der "Aufwandsentschädigung" um Arbeitsentgelt aus einem geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis handelt.
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