So ist es, was konkret in § 3 Nr.12 2. HS des EstG nachzulesen ist - worauf die Arbeitsentgelt Definition (§ 14 SGB IV) insoweit bezug nimmt.
Die für Sie individuell geltenden Hinzuverdienstgrenzen sind Ihrem Rentenbescheid zu entnehmen. Bei einer vorzeitigen Altersrente bleiben insoweit aber bis zu 350 Euro/Monat für die Zahlung der vollen Rente unbeachtlich - dies darf sogar zweimal pro Kalenderjahr bis zum Doppelten (700 Euro) der Fall sein.
MfG