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Experten-Antwort

Ehrenamtliche Arbeit als Erhebungsbeauftragter? Freie Zeiteinteilung

von HerrMeier23.11.2021 | 16:39
130 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag. Ich habe eine Anzeige gelesen, wonach unser LRA Erhebungsbeauftragte für die Zensus 2022 sucht. Es wird ehrenamltlich und steuerfrei 700 Euro geboten. Mit freier Zeiteinteilung. Man muß also eine Personenzahl einen Zensus-Fragebogen senden und telefonisch ausfüllen. Ist eine solche einmalige Tätigkeit bei einer Arbeitsmarktrente erlaubt? Das Ganze geht über 3 Monate mit freier Zeiteinteilung. Stundenzahl könnte eingehalten werden. Zuverdienst ja auch. Auch keine Steuer, da steuerfrei auf ehrenamtl. Basis. Oder muß man sowas auch dem Rententräger melden? Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Meier,

nach Ihren Angaben erhalten Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes (sogenannte Arbeitsmarktrente).

Auch bei Ausübung eines Ehrenamts könnte ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegen, daher unterliegt die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter neben dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung den Mitteilungspflichten.

Auswirkungen auf den Anspruch auf die Rente dürften sich durch die Solo-Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter regelmäßig aber nicht ergeben. Sollte neben der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter eine weitere Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit innerhalb der zulässigen Zeitgrenzen ausgeübt werden, sind die Auswirkungen auf den Rentenanspruch im Einzelfall zu prüfen.

Sofern Sie als Erhebungsbeauftragter für den Zensus 2022 ehrenamtlich eingesetzt werden, ist die Aufwandsentschädigung steuerfrei und damit auch nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Mitteilungspflichtam 23.11.2021 | 20:18
ALLE aufgenommen Beschäftigungen oder Tätigkeiten sind Ihrem Rententräger zu melden. Da genügt ein Blick in den Rentenbescheid zu Ihren Mitteilungspflichten.
Sanderam 23.11.2021 | 20:40
Nein, solche ehrenamtliche, einmalige Tätigkeiten braucht man nicht melden.
Mitteilungspflichtam 24.11.2021 | 10:51
@sander: In Ihrem eigenen Interesse und aufgrund Ihrer falschen Antwort sollten Sie besser die Expertenantwort lesen.
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