Hallo Helferlein,
so wie Sie den Sachverhalt schildern liegt kein Hinzuverdienst vor. Sie erhalten ja weder eine Vergütung noch eine Aufwandsentschädigung. Die Übernachtungsmöglichkeit und die Verpflegung bzw. deren Gegenwert dürfte nicht zu bewerten sein, bzw. die bestehenden Grenzen nicht erreichen.
Grundsätzlich gilt für ehrenamtliche Tätigkeiten: Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt und sind daher auch nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Dies müssen sie dann auch nicht der Rentenversicherung nicht melden.