Hallo Laura,
Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt sind steuerfrei und stellen weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen dar, sodass ein Hinzuverdienst nicht vorliegt.
Enthält die Aufwandsentschädigung aber neben dem tatsächlich entstanden Aufwand auch eine Abgeltung für die aufgewendete Zeit und Mühe, dann ist dieser Anteil grundsätzlich steuerpflichtig. Dieser steuerpflichtige Anteil ist als Hinzuverdienst ggf. anzurechnen. Die für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährten steuerfreien Beträge müssten bei der Höhe des zum Beispiel vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsentgelts oder des vom Finanzamt festgestellten steuerrechtlichen Gewinns in der Regel bereits berücksichtigt worden sein. Für die Hinzuverdienstprüfung ist daher von dem vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsentgelt beziehungsweise den im Einkommensteuerbescheid festgestellten Gewinneinkünften auszugehen.
Abweichend davon gelten bis zum 30.09.2022 Ausnahmeregelungen für Aufwandsentschädigungen kommunaler Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamter, ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätiger und von Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten, Versichertenberater/innen oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung (§ 313 Abs. 8 SGB VI). Sie sind nur in der Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in der sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzen.
Eine Mitteilung sollten Sie auf jeden Fall an den Rententräger geben!
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