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Experten-Antwort

Eigenanteil und ausländische Einkünfte

von Judith24.11.2010 | 12:35
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Welche Einkünfte sind für die 4% Eigenanteil des "beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens" relevant? Ich habe 2009 zeitweise in Luxemburg mit erheblich abweichendem Gehalt gearbeitet => muss dies berücksichtigt werden oder nicht?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Judith,

Sie sind förderberechtigt, wenn Sie im Beitragsjahr zumindest einen Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland zahlen. Die Höhe der Mindesteigenbeiträge richtet sich nach den in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Verdienst. Das in Luxemburg bezogene Gehalt bleibt unberücksichtigt.

Zum 01.01.2010 wurden die Kriterien der unmittelbaren Förderfähigkeit für Grenzgänger geändert. Als Grenzgänger gelten Personen, die in einem Land leben (z. B. Deutschland) und in einem anderen Land (z. B. Luxemburg) einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Bis zum 31.12.2009 waren Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren, im benachbarten Ausland arbeiteten und im dortigen Rentenversicherungssystem pflichtversichert waren, ebenfalls förderberechtigt.

Ab dem Jahr 2010 wird die Förderberechtigung bei der Riester-Rente nicht mehr an die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht geknüpft. Vielmehr wird der Inlandsbezug durch das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Bezug einer inländischen Besoldung hergestellt. Auf diese Weise steht allen in den betreffenden Alterssicherungssystemen pflichtversicherten Grenzarbeitnehmern - obwohl sie im Ausland leben - unabhängig von ihrem konkreten steuerrechtlichen Status die Förderberechtigung zu (§ 10a Absatz 1 EStG). Auch die mittelbare Zulageberechtigung (§ 79 Satz 2 EStG) wird unabhängig von der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ab dem Jahr 2010 ermöglicht.

Nicht mehr begünstigt sind ab dem Jahr 2010 Personen, die in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind. Allerdings gilt hier Bestandsschutz für alle, die bereits vor dem 1.1.2010 in einem ausländischen Alterssicherungssystem pflichtversichert waren, und für ihre mittelbar begünstigten Ehegatten. Diese können die Altersvorsorgezulage für Altersvorsorgebeiträge erhalten, die sie auf ihren Riester-Vertrag zahlen, den sie vor dem 1.1.2010 abgeschlossenen haben.

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