Hallo Frau Schmitz,
die Abklärung der beruflichen Eignung gehört zum Verwaltungsverfahren und führt in aller Regel zu keinem Übergangsgeldanspruch. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht nicht , wenn zuvor ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bestand. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch im Bescheid zur Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Hallo Frau Schmitz,
ich schließe mich der Antwort von ??? an.
Sehr geehrter Experte: Das kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht ist mir klar. Ich möchte nur wissen ob mein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende während dem Besuch im Berufsförderungswerk mit der Begündung, das ich dann dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe erlischt.
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