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Experten-Antwort

Eignungsfeststellung ALG 2/ nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen

von Gudrun Schmitz16.06.2017 | 10:56
791 Ansichten
5 Antworten
Wenn wegen einer Eignungsfeststellung in einem Berufsförderungswerk kein Übergangsgeld, sondern ALG 2 bezogen wird, dann steht man während der Eignungsfeststellung nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Bekommt man dann eigentlich während dieser Zeit ALG 2 Leistungen? Weil im SGB 2 steht ganz klar und deutlich, das ALG 2 nur gezahlt wird, wenn man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 16.06.2017 | 12:04

Hallo Frau Schmitz,

die Abklärung der beruflichen Eignung gehört zum Verwaltungsverfahren und führt in aller Regel zu keinem Übergangsgeldanspruch. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht nicht , wenn zuvor ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bestand. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch im Bescheid zur Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Experten-Antwortam 16.06.2017 | 13:17

3 Antworten

Gudrun Schmitzam 16.06.2017 | 12:36
Sehr geehrter Experte: Das kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht ist mir klar. Ich möchte nur wissen ob mein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende während dem Besuch im Berufsförderungswerk mit der Begündung, das ich dann dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe erlischt.
???am 16.06.2017 | 12:49
Die Jobcenter zahlen weiter. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, lassen Sie sich das rechtzeitig vor der Abtestung schriftlich vom Jobcenter bestätigen.
Andre*sam 16.06.2017 | 20:32
Gudrun Schmitz schrieb

Sehr geehrter Experte: Das kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht ist mir klar. Ich möchte nur wissen ob mein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende während dem Besuch im Berufsförderungswerk mit der Begündung, das ich dann dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe erlischt.

Sie verwechseln SGB II und SGB III. Die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ist nur bei ALG 1 Voraussetzung (§ 138 SGB III). Für ALG 2 sind dagegen Erwerbsfähigkeit und Bedürftigkeit Bedingungen (§ 7 SGB II).
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