Hallo Ulla,
die Aussagen von Wolfgang sind insoweit korrekt. Wenn Sie jedoch Sicherheit haben wollen, geben Sie den Antrag direkt bei einer Gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation oder einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers ab. Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen ist im Hinblick auf die 10-Wochenfrist nach § 51 Sozialgesetzbuch 5 - SGB V nicht entscheidend.
Hinsichtlich Ihrer zweiten Frage weisen wir auf § 51 Absatz 3 SGB V hin. Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
Grundsätzlich gilt:
Hat die Krankenkasse zur Reha-Antragstellung nach § 51 Absatz 1 SGB V aufgerufen, sollte man rechtzeitig vor Ablauf der Frist einen Antrag stellen. Es bringt keinen wesentlichen Vorteil, wenn man diesen Antrag erst am letzten Tag der Frist abgibt. Eigentlich gibt es nur Nachteile hinsichtlich des Krankengeldanspruchs, wenn der Antrag zu spät gestellt wird. Diesen Stress sollte man sich ersparen. Eine Woche vor Ende des Ablaufs der 10-Wochenfrist ist man auf jeden Fall im Rennen und hat überhaupt kein Problem mit seiner Krankenkasse.
Unnötige Probleme kann man so ganz leicht selbst vermeiden.
Liebe Grüße
Ihr Experte