Die Rentenversicherung folgt Ihrer Ansicht Klattenhoffs bisher nicht.
Soweit Sie aus dem Urteil des Landessozialgerichtes BW zitieren, dürfte das Ihrer Aufassung eher entgegen gehalten werden, da in dieser Entscheidung das LSG genau das Gegenteil entschieden hat. Es ist allerdings nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSG vom 24.11.2005 Az. B 12 KR 18/04 R).