Klar, ich verstehe das doch mit den Schulden, das ist mir schon klar.
Doch da kommt die RV 8 Monate nach dem Tod meines Mannes erst mit heraus ... da hätte mir eine Frist zur Ausschlagung ja gar nichts genutzt! Wie schon gesagt, ich wusste nichts von diesem Rückstand.
Doch wenn mein Mann in 10 verschd. Ländern gelebt hätte und alle diese Länder hätten unterschiedliche Regelungen und von diesen 10 Wohnsitzen hätte ich dann auch nichts gewusst ... trifft nicht das Recht des jeweiligen letzten Wohnsitzlandes zu? Dann muss ja jeder Ehegatte, dessen Partner verstirbt, erst einmal Hunderte von Ländern nach etwaigen nichtgezahlten Beiträgen durchforsten? Das ist das, was ich an der Sache nicht verstehe? Wie kann die deutsche Rentenversichrung deutsches Erbrecht anwenden, wenn der Verstorbene seinen ständigen Aufenthalt seit Jahren im Ausland hat, der Todesfall ebenfalls im Ausland eingetreten ist und die Witwe dort auch weiterhin wohnen bleibt (und dann, wenn wie in meinem Falle, die RV erst 8 Monate später damit herausrückt).
Zumal durch diese Einbehaltung (es erscheint mir wie der volle WR-Betrag und nicht wie die Hälfte, wie in der ersten Antwort vermutet) ich in den letzten 8 Monaten fast gar kein Einkommen habe.
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