Hallo Rentnerin,
W*lfgang hat Ihnen ja schon die richtige Antwort gegeben. Dabei ist das Wichtigste:
- die Rentenbezugszeit geht nicht "verloren", sondern geht als eigene rentenrechtlich Zeit in die Berechnung der Altersrente ein
- wenn die Altersrente nahtlos oder innerhalb von zwei Jahren an die EM-Rente anschließt, besteht ein Besitzschutz, sodass nicht weniger gezahlt werden kann.
Hinsichtlich Ihrer Nachfrage, ob durch die Zeit der EM-Rente die Altersrente "nicht verringert" ist, kommt es darauf an, wovon Sie ausgehen. Die Zeit des EM-Rentenbezugs erhält eine andere Bewertung, als wenn Sie in der Zeit weiter Vollzeit gearbeitet hätten, insoweit ergibt sich schon ein Unterschied gegenüber der Altersrente, mit der Sie vor dem Eintritt der Erwerbsminderung gerechnet haben.
In Ihrer EM-Rente haben Sie ja eine sogenannte Zurechnungszeit erhalten - es sind Ihnen also als Ausgleich für den früheren Rentenbeginn fiktiv in der Zukunft liegende Zeiten anerkannt worden. Diese Zeiten werden (grob gesagt) mit dem Durchschnitt aller bis dahin ermittelten Entgeltpunkte bewertet (nicht nur aus Verdiensten, auch aus z.B. Kindererziehungszeiten). Dieser Betrag kann niedriger oder höher sein, als der Betrag der sich aus dem zuletzt erzielten Verdienst ergibt. Bei der Altersrente wird dann die Zeit des Rentenbezugs, die neben einer Zurechnungszeit liegt, als sogenannte Anrechnungszeit gewertet. Diese wird auch mit dem Durchschnittswert aller Entgeltpunkte bewertet. Letztlich kann man nicht pauschal sagen, ob die Altersrente mit einer zeitlich befristeten EM-Zeit niedriger oder höher ist, als sie gewesen wäre, wenn weiter Vollzeit mit dem bisherigen Verdienst gearbeitet worden wäre, da es bei der Bewertung der Zurechnungszeit/Rentenbezugszeit auf das komplette Versicherungsleben ankommt.