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Experten-Antwort

Eingangsbestätigung der DRV

von Max08.12.2020 | 15:11
346 Ansichten
28 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich benötige die Eingangsbestätigung der DRV zu Antragsunterlagen für eine Reha. Es ist die Vorgabe der Krankenkasse und ein postlischer Nachweis wird nicht anerkannt. Wie kann ich nach dem Versand per Post umgehend diese Bestätigung der DRV erhalten? Erbringe ich diesen Nachweis nicht, wird kein Krankengeld mehr bezahlt. Vielen Dank für Ihre Info.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Um die Bearbeitung Ihres Reha-Antrages nicht unnötig zu verzögern, achten Sie darauf den Antrag an den für Sie zuständigen Rententräger zu senden. Sie erhalten von der zuständigen Sachbearbeitung automatisch eine Eingangsbestätigung.

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27 Antworten

KKam 08.12.2020 | 15:37
In der Regel reagiert die Krankenkasse nur so engstirnig, wenn Sie den Antrag, für dessen Antragstellung Sie ja 10 Wochen Zeit hatten, erst kurz vor Fristablauf gestellt haben. Da werden Sie direkt mit der zuständigen Sachbearbeitung Ihres Rententrägers Kontakt aufnehmen und um zeitnahe Übersendung einer Eingangsbestätigung bitten müssen.
Maxam 08.12.2020 | 16:17
Leider hat die Kasse nur 3 Wochen Frist eingeräumt.
Berateram 09.12.2020 | 08:41
Das gilt definitiv nicht für alle Versicherungsträger.
weweam 10.12.2020 | 05:35
Stimmt nicht. Vor 2 Monaten meine Unterlagen eingereicht, keine Eingangsbestätigung erhalten. Auf Nachfrage bei der DRV-Rheinland warum keine Eingangsbestätigung kommt die Aussage, wird nicht versendet.
Evaam 10.12.2020 | 09:23
Um die Bearbeitung Ihres Reha-Antrages nicht unnötig zu verzögern, achten Sie darauf den Antrag an den für Sie zuständigen Rententräger zu senden. Sie erhalten von der zuständigen Sachbearbeitung automatisch eine Eingangsbestätigung.
Stimmt nicht. Vor 2 Monaten meine Unterlagen eingereicht, keine Eingangsbestätigung erhalten. Auf Nachfrage bei der DRV-Rheinland warum keine Eingangsbestätigung kommt die Aussage, wird nicht versendet.
Das kann ich leider nur bestätigen. Nicht nur, dass die Dame der DRV Rheinland sehr unfreundlich war, auch war die Aussage klar, dass mir keine Eingangsbestätigung zugesendet wird!
W°lfgangam 11.12.2020 | 00:10
Hmm ...gibt es dazu - in Anbetracht der tatsächlichen/unterschiedlichen (und intern durchaus bekannten!!!) 'Gepflogenheiten' der DRV-Träger (wir versenden immer eine Eingangsbestätigung zum Antragsverfahren/'nee, wir niemals) - eine recherchierte Gesamtaufstellung vom hier antwortenden Experten ...24 h Zeit hatte er ja nun, seine Aussage abzugleichen - oder klappert er immer noch alle DRV'n ab (via E-Bike rundum dauert natürlich ;-)), um diese/seine Aussage ergänzend/richtig stellen zu können? Ohne Flax: Welche DRV versendet _immer_ eine Eingangsbestätigung zu welchem Antragsverfahren/oder auch nur eingeschränkt für welche Verfahren? Letztendlich geht es für Versicherte darum, bei 'unerwartet' längeren Verfahren die DRV-Sachbearbeitung _direkt_ am Ohr/Telefon zu haben, statt nur 'Drittbeteiligte' einschalten zu müssen – UND der Info: SIE erhalten eine Eingangsbestätigung/Kontaktdaten – oder: Sie landen erstmal im 'schwarzen Loch', in dem IHRE Sachbearbeitung auch im Dunkeln versteckt ist/bleibt ;-) Schlicht: Immer Eingangsbestätigung für alle DRVn/für alle Antragsverfahren - WO liegt da der Haken = ALLE VERSICHERTEN GLEICH ZU BEHANDELN ? Gruß w.
Karlaam 11.12.2020 | 14:16
Hallöchen, treten Sie der KK ordentlich auf die Füsse, nach §51 SGB5 ist diese verpflichtet ihnen eine 10 wochenfrist bis zur Rehaantragstellung enzuräumen. Tut sie das nicht ist die Aufforderung mit einer 3 Wochenfrist rechtswiedrig und somit gegenstandslos. Senden Sie umgehend der KK bzw. dem SB der die Aufforderung mit der 3 Wochenfrist veranlasst hat per Fax ein Schriftstück zu ,mit der Forderung ihnen mitzuteilen auf welcher Rechtsgrundlage sie nur 3 statt der auch für die KK rechtlich verbindlichen 10 Wochenfrist n. §51 SGB5 erfolgt ist. Gleichzeitig drohen sie der KK eine Beschwerde bei der 2. Abteilung des Bundesversicherungsamtes an wenn das berichtigte rechtlich verbindliche Aufforderungsschreiben nicht binnen 7 Tage ihnen vorliegt. wieder so ein KKsb der meint Gott über alle spielen zu müssen:-) Ordentlich einheizen:-)) Auch noch androhen ein Zivilrechtliches Verfahren gegen den SB einzuleiten sollte ihnen ducrh das rechtswiedrige Verhalten des SB (unberechtigtes einstellen der Kgzahlung auf Grund des rechtswiedrigen aufforderungsschreiben) Kosten entstehen. Gruß Karla
Karlaam 11.12.2020 | 14:22
Max ich nochmal, wenn sie dann das korrekte Aufforderungsschreiben der KK mit 10 Wochenfrist haben dann stellen sie den Reahantrag bei der DRV per einschreiben mit Rückschein diesen dann an die KK. .
senf-dazuam 11.12.2020 | 15:45
Sorry, Karla, aber dann kann die Post nur bestätigen ein Schreiben des Absenders an die DRV zugestellt zu haben. Ob das ein Antrag für Reha war oder ein Weihnachtsgruß, das kann die Post nicht wissen. Insofern sollte es schon ein Antwortschreiben der DRV sein, in dem bestätigt wird, dass der Antrag am ... eingegangen ist und derzeit bearbeitet wird.
Maxam 11.12.2020 | 16:39
Hallo in die Runde! Der VDK hat mich aufgeklärt, die 10-Wochen-Frist ist ein "KANN" der Krankenkasse, so steht es auch im Gesetz, habe ich nachgelesen und der VDK hat auch von "Krieg" mit der Kasse abgeraten, mas man damit auslösen kann steht wohl in keinem Verhältnis. Habe dazu noch einen Anbwalt für Sozialrecht befragt, der sagt das gleiche. Ich habe jetzt einen frankierten Rückumschlag beigelegt, mit der Bitte um Eingangsbestätigung der DRV. Bin gespannt, ob was zurückkommt. Werde berichten. VG
Wie man in den Wald......am 11.12.2020 | 16:10
Zitat von Karla anzeigenausblenden
Bei derartigen Drohungen wird die KK Sie ganz sicher auf dem roten Teppich empfangen und alles tun, was Sie wollen. :-) Glaubt jedenfalls @Karla, aber die muss sich ja auch den ganzen Stress mit Ihrer Krankenkasse nicht antun. Daher etwas weniger drohen und mehr vernünftig verbal kommunizieren führt manchmal eher zum Ziel. Die „Keule“ können Sie dann immer noch schwingen.
Maxam 11.12.2020 | 16:49
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__51.html Schaut mal da rein, ich weiss schon, das soll ja nicht hier im Forum das Thema sein da es ja um KK geht. Steht aber in Verbindung mit der Rentenversicherung. Es steht also wirklich "KANN" im Gesetzestext und das ist genau der Knackpunkt. LG
am 11.12.2020 | 17:21
Zitat von Max anzeigenausblenden
Das Kann bezieht sich nicht auf die 10 Wochen, sondern darauf, dass die Aufforderung erfolgen kann. Die KK muss diese Maschinerie nicht in Gang setzen, kann es in einer Ermessensentscheidung aber. Außerdem muss sie vor der 10-Wochenfrist noch den Versicherten anhören, z.B. um schriftliche Stellungnahme bitten. Andernfalls wäre das „Kann“ auch sinnfrei im Gesetzestext, da die Krankenkasse dies auch mit einer Frist von beliebig vielen Wochen könnte.
am 11.12.2020 | 19:49
Zitat von Max anzeigenausblenden
Entweder Sie haben beide Anwälte mißverstanden oder beide haben sich geirrt. Wie ich bereits ausgeführt habe bezieht sich das „Kann“ auf die Aufforderung überhaupt. Wenn die Ermessungsentscheidung (und das MDK-Gutachten) zur Aufforderung führt, dann sind die 10 Wochen Pflicht und nicht Kür. Vielleicht können Sie mit Ihrem Sachbearbeiter einen Kompromiss schließen, dass die Sendungsbestätigung akzeptiert wird oder eine Kopie über die Krankenkasse nochmal eingereicht wird und sie dafür nicht auf die 10 Wochen pochen.
Karlaam 12.12.2020 | 16:29
Zitat von Max anzeigenausblenden
Da würde ich an deiner Stelle schnell den Anwalt wechseln :-)) Bei mir hat so ganz schnell geklappt, leider verstehen einige SB keine andere Sprache:-) Aber das musst du selber wissen. Gruß Karla
Berateram 13.12.2020 | 08:09
Zitat von anzeigenausblenden
Wie die 10-Wochenfrist der KK im Detail auszulegen ist, ist sicher nicht Gegenstands dieses Forums. Hier ist an die Krankenkasse oder ein entsprechendes Forum zu verweisen. https://www.krankenkassenforum.de/
Da es sich um die Schnittstelle zur DRV/Reha handelt, ist dies sehr wohl das richtige Forum für grundsätzliche Regelungen. 3 Wochen statt 10 Wochen ist keine Auslegungssache. Auslegungssache in dem Zusammenhang ist allenfalls, ob die 10 Wochen ab Erstellung oder ab Eingang beim Versicherten gilt.
Es war mir leider nicht klar, dass Sie die unterschiedlichen Zuständigkeiten von Krankenkasse und Rentenversicherung nicht unterscheiden können. Lassen Sie sich gesagt sein, wie die KK die 10 Wochenfrist auslegt oder auszulegen hat, interessiert die Rentenversicherung überhaupt nicht. Gleichgültig, was Sie hier dazu behaupten.
DRVam 13.12.2020 | 08:33
Zitat von Berater anzeigenausblenden
Hallo in die Runde! Der VDK hat mich aufgeklärt, die 10-Wochen-Frist ist ein "KANN" der Krankenkasse, so steht es auch im Gesetz, habe ich nachgelesen und der VDK hat auch von "Krieg" mit der Kasse abgeraten, mas man damit auslösen kann steht wohl in keinem Verhältnis. Habe dazu noch einen Anbwalt für Sozialrecht befragt, der sagt das gleiche. Ich habe jetzt einen frankierten Rückumschlag beigelegt, mit der Bitte um Eingangsbestätigung der DRV. Bin gespannt, ob was zurückkommt. Werde berichten. VG
Wie die 10-Wochenfrist der KK im Detail auszulegen ist, ist sicher nicht Gegenstands dieses Forums. Hier ist an die Krankenkasse oder ein entsprechendes Forum zu verweisen. https://www.krankenkassenforum.de/
Da es sich um die Schnittstelle zur DRV/Reha handelt, ist dies sehr wohl das richtige Forum für grundsätzliche Regelungen. 3 Wochen statt 10 Wochen ist keine Auslegungssache. Auslegungssache in dem Zusammenhang ist allenfalls, ob die 10 Wochen ab Erstellung oder ab Eingang beim Versicherten gilt.
Es war mir leider nicht klar, dass Sie die unterschiedlichen Zuständigkeiten von Krankenkasse und Rentenversicherung nicht unterscheiden können. Lassen Sie sich gesagt sein, wie die KK die 10 Wochenfrist auslegt oder auszulegen hat, interessiert die Rentenversicherung überhaupt nicht. Gleichgültig, was Sie hier dazu behaupten.
Immer wieder überraschend, dass rentenrechtliche absolut Unwissende wie @Nö hier Stellung beziehen, obwohl Sie eindeutig falsch liegen. Vermutlich leiden diese armen Menschen unter Nichtbeachtung.
Karlaam 12.12.2020 | 16:34
Zitat von Wie man in den Wald...... anzeigenausblenden
Hallöchen, treten Sie der KK ordentlich auf die Füsse, nach §51 SGB5 ist diese verpflichtet ihnen eine 10 wochenfrist bis zur Rehaantragstellung enzuräumen. Tut sie das nicht ist die Aufforderung mit einer 3 Wochenfrist rechtswiedrig und somit gegenstandslos. Senden Sie umgehend der KK bzw. dem SB der die Aufforderung mit der 3 Wochenfrist veranlasst hat per Fax ein Schriftstück zu ,mit der Forderung ihnen mitzuteilen auf welcher Rechtsgrundlage sie nur 3 statt der auch für die KK rechtlich verbindlichen 10 Wochenfrist n. §51 SGB5 erfolgt ist. Gleichzeitig drohen sie der KK eine Beschwerde bei der 2. Abteilung des Bundesversicherungsamtes an wenn das berichtigte rechtlich verbindliche Aufforderungsschreiben nicht binnen 7 Tage ihnen vorliegt. wieder so ein KKsb der meint Gott über alle spielen zu müssen:-) Ordentlich einheizen:-)) Auch noch androhen ein Zivilrechtliches Verfahren gegen den SB einzuleiten sollte ihnen ducrh das rechtswiedrige Verhalten des SB (unberechtigtes einstellen der Kgzahlung auf Grund des rechtswiedrigen aufforderungsschreiben) Kosten entstehen. Gruß Karla
Bei derartigen Drohungen wird die KK Sie ganz sicher auf dem roten Teppich empfangen und alles tun, was Sie wollen. :-) Glaubt jedenfalls @Karla, aber die muss sich ja auch den ganzen Stress mit Ihrer Krankenkasse nicht antun. Daher etwas weniger drohen und mehr vernünftig verbal kommunizieren führt manchmal eher zum Ziel. Die „Keule“ können Sie dann immer noch schwingen.
Leider sind das meine eigenen Erfahrungen mit derKK ich habe es so mit Anwalt durchgezogen, und ganz schnell hat der SB den rechtwiedrigen Aufforderungsbescheid zurück gezogen:-))) Wenn es ans eingemachte geht (zivilrecht werden die sehr nett und höflich, was vorher nun nicht der Fall war. wie du schon sagtest so wie es inden Wald.....)
am 12.12.2020 | 23:55
Hallo in die Runde! Der VDK hat mich aufgeklärt, die 10-Wochen-Frist ist ein "KANN" der Krankenkasse, so steht es auch im Gesetz, habe ich nachgelesen und der VDK hat auch von "Krieg" mit der Kasse abgeraten, mas man damit auslösen kann steht wohl in keinem Verhältnis. Habe dazu noch einen Anbwalt für Sozialrecht befragt, der sagt das gleiche. Ich habe jetzt einen frankierten Rückumschlag beigelegt, mit der Bitte um Eingangsbestätigung der DRV. Bin gespannt, ob was zurückkommt. Werde berichten. VG
Wie die 10-Wochenfrist der KK im Detail auszulegen ist, ist sicher nicht Gegenstands dieses Forums. Hier ist an die Krankenkasse oder ein entsprechendes Forum zu verweisen. https://www.krankenkassenforum.de/
Da es sich um die Schnittstelle zur DRV/Reha handelt, ist dies sehr wohl das richtige Forum für grundsätzliche Regelungen. 3 Wochen statt 10 Wochen ist keine Auslegungssache. Auslegungssache in dem Zusammenhang ist allenfalls, ob die 10 Wochen ab Erstellung oder ab Eingang beim Versicherten gilt.
Maxam 13.12.2020 | 10:12
Jetzt geht das ganze weiter und ich bin noch mehr verwirrt. Laut gestriger Post der KK per Einschreiben habe ich nun mehr drei weitere Wochen Zeit, den Rehaantrag bei der Rentenversicherung zu stellen??? Beigefügt gefühlte 30 Seiten Vordrucke der DRV Bund zum Ausfüllen "Antrag auf Leistung zur Teilhabe/Rehaantrag". Ich habe die KK vor einer Woche angeschrieben, dass im ersten "Bescheid" die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt und ich habe das Gutachten des MD gem. SGB angefordert. Die KK hat nun geantwortet, es würde sich ja gar nicht um einen Bescheid zur Teilhabe gem. SGB handeln. Ich soll aber jetzt bis 7.1. einen Antrag zur Reha bei der DRV stellen damit ich wegen meiner Mitwirkungspflicht nicht den Anspruch auf Krankengeld verliere. Im "Gutachten" des MD steht nur, dass die AU berechtigt ist, das Ende nicht absehbar ist und es wird eine Empfehlung zur Reha ausgesprochen. Wer soll sich da noch auskennen?
Schadeam 13.12.2020 | 12:34
Ich würde Ihnen vorschlagen sich innerhalb dieser 3 Wochen an die Krankenkasse zu wenden. Die Mitarbeiter der Kasse sollen Ihnen helfen den Antrag "ordentlich" auszufüllen und sollen den ausgefüllten Antrag dann an die DRV weiterleiten. Dann haben Sie auch überhaupt kein Problem mehr die Antragstellung nachzuweisen (siehe Ausgangsfrage). Denn dann weiß die Kasse dass der Antrag fristgerecht gestellt und an die DRV geleitet wurde. Alle weiteren strittigen Punkte betreffen die Kasse und nicht die DRV.
Karlaam 13.12.2020 | 16:08
Na also wie du nun siehst will die KK dich weiterhin dazu bringen so schnell wie möglich einen Rehaantrag zu stellen:-)) Auch diese Aufforderung bis zum 7.1.21 ist rechtswiedrig, 10 wochen sind pflicht. Hat denn die neue Aufforderung eine Rechtsbehelfsbelehrung? Der MDK bericht hat keine Äußerung das deine Erwerbsfähigkeit gefährdet ist, bzw. eine erwerbsminderung wahrscheinlich ist? Steht dies so nicht im MDK- gutachten hat schon deshaalb die Aufforderung keine Rechtsgültigkeit. Darum versucht nun die KK dich zum 7.1.21 (also wieder keine 10 wochenfrist)den Rehaantrag zu stellen. Nach dem Motto man kann es ja mal versuchen :-)) Oftmals wissen die Versicherten nicht um ihre rechte:-)) Also widerspruch zu dem neuen Aufforderungsbescheid einlegen mit der Begründung das die 10 Wochenfrist nach §51 SGB 5 nicht eingehalten wurde, und 2. das MDK gutachten nichts über deine ev. gefährdung der erwerbsmindeung aussagt. Auch das ist im §51 SGB 5 geregelt.
Karlaam 14.12.2020 | 12:20
Zitat von Na klar anzeigenausblenden
Na also wie du nun siehst will die KK dich weiterhin dazu bringen so schnell wie möglich einen Rehaantrag zu stellen:-)) Auch diese Aufforderung bis zum 7.1.21 ist rechtswiedrig, 10 wochen sind pflicht. Hat denn die neue Aufforderung eine Rechtsbehelfsbelehrung? Der MDK bericht hat keine Äußerung das deine Erwerbsfähigkeit gefährdet ist, bzw. eine erwerbsminderung wahrscheinlich ist? Steht dies so nicht im MDK- gutachten hat schon deshaalb die Aufforderung keine Rechtsgültigkeit. Darum versucht nun die KK dich zum 7.1.21 (also wieder keine 10 wochenfrist)den Rehaantrag zu stellen. Nach dem Motto man kann es ja mal versuchen :-)) Oftmals wissen die Versicherten nicht um ihre rechte:-)) Also widerspruch zu dem neuen Aufforderungsbescheid einlegen mit der Begründung das die 10 Wochenfrist nach §51 SGB 5 nicht eingehalten wurde, und 2. das MDK gutachten nichts über deine ev. gefährdung der erwerbsmindeung aussagt. Auch das ist im §51 SGB 5 geregelt.
Und wenn es dann zu einer zeitlichen Zahlungslücke wie im Beitrag von @Micha kommt, wird die KK Ihnen natürlich entgegenkommen, weil Sie ja vorher alles verweigert haben, oder dann doch evtl. nicht? Dann können Sie sich ja an @Karla wenden, die Ihnen dann dieses Dilemma mit Ihren Ratschlägen ja eingebrockt hat.
Wer nicht kämpft hat schon verloren , immer schön wegducken, dann muss man eben die Kröte schlucken und sich vorführen lassen :-))
Na klaram 14.12.2020 | 13:24
Zitat von Karla anzeigenausblenden
Und wenn es dann zu einer zeitlichen Zahlungslücke wie im Beitrag von @Micha kommt, wird die KK Ihnen natürlich entgegenkommen, weil Sie ja vorher alles verweigert haben, oder dann doch evtl. nicht? Dann können Sie sich ja an @Karla wenden, die Ihnen dann dieses Dilemma mit Ihren Ratschlägen ja eingebrockt hat.
Wer nicht kämpft hat schon verloren , immer schön wegducken, dann muss man eben die Kröte schlucken und sich vorführen lassen :-))
Wer immer nur kämpft wird auch mal verlieren. Daher sollte man sich vorher genau überlegen, ob und wie man kämpft. :-)
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