Guten Tag Joel,
mit der geplanten Einschränkung Ihres Dispositionsrechts seitens Ihrer Krankenkasse ist folgendes gemeint:
Sollten im Laufe Ihrer Rehabilitationsmaßnahme Anhaltspunkte dafür auftauchen, dass bei Ihnen eine Erwerbsminderung vorliegt, könnte Ihr Rentenversicherungsträger Ihnen anbieten, Ihren Reha-Antrag als Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung anzusehen (sogenannte „Umdeutung“). Dabei handelt es sich seitens der Rentenversicherung nur um ein Angebot, das Sie theoretisch auch ablehnen könnten.
Sollten Sie aber von Ihrer Krankenkasse in Ihrem „Dispositionsrecht“ eingeschränkt sein, sollten Sie vor einer Ablehnung des Angebots mit Ihrer Krankenkasse Rücksprache halten, um so negative Folgen auf eventuelle Leistungsansprüche von dort zu vermeiden.
Ob also ein eingeschränktes Dispositionsrecht in Ihrem Fall überhaupt seine Wirkung entfaltet, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar.
Denn verläuft Ihre genehmigte Reha-Maßnahme erfolgreich und bietet der Rentenversicherungsträger Ihnen keine Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag an, hat die Einschränkung des Dispositionsrechts auch keine Auswirkung.
Die von W*lfgang angeführten früheren Forumsbeiträge enthalten ergänzende Informationen zum Thema.
Für weitere Informationen zu den Auswirkungen des eingeschränkten Dispositionsrechts bzw. die Folgen sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden.