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Eingliederung während der erwerbsminderungsrente auf zeit

von Werner Nieweg19.02.2011 | 13:47
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich bekomme jetzt schon 1,5 jahre erwwbsminderungsrente könte aber bei meinem alten Arbeitgeber jetzt eine Stelle in leichteren Bereich beginnen was aber wen nach geraumer zeit der Gesundheitszustand nicht mehritspielt kan ich dan zurück in die Rente

3 Antworten

Klemensam 19.02.2011 | 16:32
Sie können doch bei einer vollen EM-Rente unter 3 Stunden täglich und bis 400 Euro pro Monat auch bei ihrem alten Arbeitgeber dazuverdienen. Das ist völlig rentenunschädlich. Dazu bedarf es doch keiner Wiederingliederung oder einer anderen wie auch immer gearteten offiziellen Regelung mit ihrem Arbeitgeber und der RV, mit der Sie dann unter Umständen ihre EM-Rente gefährden würden. Da können Sie erst einmal testen , wie hoch ihre Leistungsfähigkeit derzeit noch ist und ob sie diese auch wirklich über Wochen und Monate durchhalten können. Regelmässig überschätzen sich EM-Rentner dann doch was ihre verbliebene Leistungsfähigkeit anbetrifft, vor allem wenn man schon einige Jahre berentet ist... Halten Sie diese 3 Stunden pro Tag dann über einen längeren Zeitraum ( mindestens 6 Monate ) wirklich durch und trauen sich dann noch mehr zu , können Sie natürlich auch einen Halbtags - oder sogar Vollzeitjob bei ihrem AG übernehmen. Dann würde ihnen die volle EM-Rente natürlich nicht mehr voll ausgezahlt werden und z.b. auch in eine teiwleise EM-Rente herabgestuft oder ganz entzogen werden. Und Ja, wenn ihnen die EM-Rente dann aberkannt wurde müssen Sie diese natürlich wieder komplett neu beantragen. So einfach mal eben wieder in die EM-Rente zurückkehren ist nicht... Deshalb gut überlegen ob es sich lohnt das Risiko einzugehen, im schlimmsten Falle dann nachher ohne Arbeit und auch zumindest erstmal ohne volle oder teilweise EM-Rente dazustehen. Von der durch den gescheiterten Arbeistversuch dann womöglich weiter geschädigten Gesundheit möchte ich hier gar nicht erst sprechen. Also erstmal die 400 Euro Regelung beim alten Arbeitgeber ausprobieren und sehen was noch geht oder eben nicht mehr geht !
-am 21.02.2011 | 09:42
Hallo Herr Nieweg, Ihre Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet, wenn Sie durch die Aufnahme der Beschäftigung die Hinzuverdienstgrenze (siehe hierzu §96a SGB VI) nicht überschreiten, und weiterhin Erwerbsminderung im Sinne von §43 SGB VI vorliegt. Bei den Hinzuverdienstgrenzen nach §96aSGB VI handelt es sich, anders als bei den Hinzuverdienstgrenzen für vorzeitige Altersrenten, nicht um eine negative Anspruchsvoraussetzung , sondern um eine die Höhe der Leistung betreffende Vorschrift. Die einheitliche Hinzuverdienstgrenze für die volle Erwerbsminderungsrente beträgt derzeit 400,00€. Darüber hinaus können Sie Ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen für eine entsprechende Teilrente aus Ihrem Rentenbescheid entnehmen bzw. von Ihrem Rentenversicherungsträger erneut anfordern.
-_-am 20.02.2011 | 20:26
:P Einen "Minijob" können Sie jederzeit bei einem Bruttoentgelt bis 400 EUR mtl. ausüben. Die Entgeltgrenzen für eine verminderte Rente wegen Hinzuverdienstes ergeben sich aus Ihrem Rentenbescheid (Anlage 19). Bei Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen ruht die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit teilweise oder vollständig. Anteilige Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind keine Teilrenten i. S. v. § 100 Abs. 2 SGB 6. Der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird durch die Anwendung des § 96a SGB 6 dem Grunde nach nicht berührt. Bei Minderung bzw. Wegfall des Hinzuverdienstes ist keine erneute Antragstellung erforderlich. Vor Anwendung des § 96a SGB 6 ist jedoch zunächst zu prüfen, ob auf Grund der ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit (weiterhin) der Leistungsfall für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorliegt. Sofern der Grundanspruch durch die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit berührt wird, ist ggf. eine Entziehung der Rente nach § 48 SGB 10 i. V. m. § 100 SGB 6 zu prüfen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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